3703/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.01.2010
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-11.000/0036-I/PR3/2009    

DVR:0000175

 
 

 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

Wien, am     . Jänner 2010

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am 16. November 2009 unter der Nr. 3726/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Verwendung von Strafgeldern gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø      Wie hoch waren die in Österreich jeweils in den letzten 3 Jahren eingenommenen Strafgelder?

 

Die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Dem BMVIT liegen deshalb keine Informationen hinsichtlich der Höhe der österreichweit eingenommenen Strafgelder vor.

 

 

Zu den Fragen 2 bis 3:

Ø      Wie hoch war jeweils in den letzten 3 Jahren der Anteil an Strafgeldern, der an den Bund geflossen ist?

Ø      Wie wurden diese Gelder vom Bund jeweils konkret verwendet?

 

Dem BMVIT fließen gemäß § 100 Abs. 7 StVO lediglich die eingehobenen Strafgelder zu, die auf Straßen eingehoben wurden, die gemäß Art. 5 § 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 als Bundesstraßen aufgelassen wurden.

 

Dabei sind in den letzten 3 Jahren folgende Beträge angefallen: 2006 41,3 Millionen Euro, 2007 50,2 Millionen Euro, 2008 48,8 Millionen Euro.

Diese vom BMVIT vereinnahmten Strafgelder fließen als Einnahmen in den Allgemeinen Haushalt des Bundes.

 

Hiezu ist aber anzumerken, dass im Rahmen der "Verländerung der Bundesstraßen B" im Jahr 2002 vereinbart und in § 100 Abs. 7 StVO und im § 4a des Zweckzuschussgesetzes 2001 umgesetzt wurde, dass die Strafgelder, die auf den "verländerten" Bundesstraßen B eingehoben werden, zwar weiterhin dem Bund zufließen, die Länder jedoch in ihrer Eigenschaft als nunmehrige Eigentümer und Straßenerhalter für die entgehenden Strafgelder einen pauschalen Ausgleich in Form eines gesetzlich fixierten Zweckzuschusses erhalten. Im Ergebnis werden somit diese Strafgelder in pauschalierter Form bis 2007 unter dem Titel eines Zweckzuschusses und seit dem FAG 2008, mit dem auch diese Transfers in Ertragsanteile umgewandelt wurden, als Ertragsanteile letztlich den Ländern für Zwecke der Straßenerhaltung zur Verfügung gestellt.

 

Der dem Bund gemäß § 100 Abs. 10 StVO zustehende 20 %ige Anteil an den Strafgeldeinnahmen aufgrund von Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, die von Organen der Bundespolizei wahrgenommen werden, fließt dem Bundesministerium für Inneres zu.

 

 

Zu Frage 4:

 

Ø      In welcher Höhe und für welche konkreten Maßnahmen sind jeweils in den letzten 3 Jahren Strafgelder für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung genutzt worden?

 

Da die dem Bundesministerium für Inneres zufließenden Strafgeldeinnahmen für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung verwendet werden, wäre diese Frage zuständigkeitshalber an die Bundesministerin für Inneres zu richten.