3705/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.01.2010
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-10.000/0058-I/PR3/2009    

DVR:0000175

 
 

 

 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

Wien, am     . Jänner 2010

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am 16. November 2009 unter der Nr. 3729/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Infrastrukturbenützungsabgabe gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Ø      Wie hoch waren jeweils seit 2005 die jährlichen Einnahmen aus der Infrastruktur-benützungsabgabe?

Ø      Wie gliedern sich diese Einnahmen auf die Strecken bzw. die zu zahlenden Unternehmen auf?


Die Einnahmen aus dem Infrastrukturbenützungsentgelt (Gesamteinnahmen aus dem Infrastrukturbenützungsentgelt für die Trasse sowie die Leistungsentgelte für Station, Anlage und Verschub) betragen gemäß Mitteilung der ÖBB-Infrastruktur AG im Jahr 2005 358,5 Mio. Euro, im Jahr 2006 401,2 Mio. Euro, im Jahr 2007 418,3 Mio. Euro sowie im Jahr 2008 439,1 Mio. Euro. Die höchsten Einnahmen aus dem Infrastrukturbenützungsentgelt werden auf der Donauachse (Westbahn – Ostbahn), der Pontebbana Achse (Nordbahn – Südbahn), der Pyhrn Schober Achse und der Brenner Achse erzielt. Im Hinblick auf die Unternehmen machen die von den ÖBB-Absatzgesellschaften geleisteten Infrastrukturbenützungsentgelte in den Jahren 2005 bis 2008 mehr als 90% der Gesamteinnahmen aus.

 

Zu den Fragen 3 bis 6:

Ø      In welcher Höhe wurden jeweils seit 2005 Infrastrukturbenützungsabgaben vorgeschrieben, innerhalb welchen Zeitraumes und in welchem Ausmaß wurden die vorgeschriebenen Abgaben gezahlt?

Ø      Wie hoch sind derzeit die noch nicht bezahlten Infrastrukturbenützungsabgaben und wann wurden diese vorgeschrieben?

Ø      Welche Konsequenzen gibt es für Unternehmen, die die ihnen vorgeschriebene Infrastrukturbenützungsabgabe nicht zahlen?

Ø      Wie häufig wurden bereits Konsequenzen aufgrund fehlender Zahlungen von Infrastruktur-benützungsabgabe gezogen, welche Unternehmen hat es getroffen und welche Konsequenzen hat man gezogen?

 

 

Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).

 

Die vorliegenden Fragen betreffend daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF. determinierten Fragerecht nicht erfasst.