3710/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.01.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

Alois Stöger diplô

Bundesminister

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0366-I/5/2009

Wien, am 15.Jänner 2010

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 3818/J der Abgeordneten Brunner, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Bei der veterinärbehördlich für die Einfuhr von lebenden Tieren zuständigen Abteilung meines Ressorts wurde kein Antrag auf Einfuhr von Delfinen aus Drittstaaten gestellt. Es wurde auch nicht um Information über die Einfuhrbestimmungen ersucht - weder schriftlich noch mündlich.

Ob eine Möglichkeit der Einfuhr von Delfinen oder der Errichtung eines Delfinariums nach anderen Bestimmungen (z.B. CITES oder Tierversuchsgesetz), für die andere Ressorts zuständig sind, geprüft wird, ist mir nicht bekannt.


Fragen 2 bis 4:

Als für Tierschutz zuständiger Minister sehe ich diese hoch entwickelten und sehr sensiblen Tiere als äußerst schützenswert an und begrüße es, wenn diese ihr Leben in ihrem natürlichen Lebensraum genießen können, ohne vom Menschen gestört zu werden.

 

Ob eine Einrichtung wie ein Delfinarium in Österreich gebaut bzw. betrieben werden kann, ist jedoch von der für den Vollzug zuständigen Behörde (örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde) zu überprüfen.

Klargestellt ist aufgrund der derzeitigen Rechtslage jedenfalls, dass als „Delfinarium“ nur ein Aquarium im Sinne der Definition eines Zoos gemäß § 4 Z 10 TSchG betrieben

werden dürfte. Gelingt es einem Betreiber tatsächlich, unter für ihn rentablen wirtschaftlichen Bedingungen Anlagen zu bauen und zu betreiben, die die artgerechte Haltung dieser Tiere auch in einem Binnenland wie Österreich sicherstellen, könnten die Haltung und der Betrieb eines Aquariums für Delfine als Zoo der Kategorie A zugelassen werden. In Österreich keinesfalls erlaubt ist jedoch die Durchführung von Shows, im Rahmen derer den Delfinen unartgerechte Dressurübungen abverlangt werden. Für derartige Shows, die als Zirkus, Varieté oder ähnliche Einrichtung zu qualifizieren sind, gilt das Verbot der Haltung bzw. Mitwirkung von Wildtieren gemäß § 27 Abs. 1 TSchG.