3713/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.01.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0279-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3739/J-NR/2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „unzulässige Beeinflussung von Gerichtsverfahren durch Vertreter des Abwehramtes“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 8:

Im Bundesministerium für Justiz existieren – soweit überblickbar – keinerlei  Aufzeichnungen über Vorsprachen von Mitarbeitern des Abwehramtes. Ich habe daher weder Kenntnis von einem solchen Treffen vom 12. Juni 2008 noch von allfälligen Folgewirkungen dieses Treffens.


Das Schriftgut bei einem Bundesminister wird entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes und der Bundesarchivgutverordnung dem Österreichischen Staatsarchiv zur Archivierung überlassen. Dies wurde auch beim Schriftgut meiner Amtsvorgängerin so gehandhabt. Es ist mir aber nicht bekannt, ob dieses Schriftgut allenfalls Aufzeichnungen zu den anfragerelevanten Punkten enthält.

Mir sind auch keinerlei Interventionen in diesem Zusammenhang bekannt. Ich ersuche ferner um Verständnis, dass ich mich der Bewertung eines kolportierten Treffens enthalte, zu dem mir keinerlei Informationen vorliegen.

Zu 9 und 10:

Angelegenheiten der unabhängigen Rechtsprechung sind meiner Ingerenz entzogen und unterliegen daher nicht dem Interpellationsrecht. Sollte eine unvertretbare Verzögerung eines Gerichtsverfahrens vorliegen, besteht die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gemäß § 78 GOG oder eines Fristsetzungsantrages gemäß § 91 GOG. Unter Wahrung der Unabhängigkeit der Rechtssprechung und nach Maßgabe der vorhandenen Ressourcen wird die Dauer gerichtlicher Verfahren – so auch des hier angesprochen – von den VorsteherInnen und PräsidentInnen der Gerichte in Evidenz gehalten.

Zu 11:

Ich ersuche um Verständnis, dass ich eine personenbezogene Auskunft nach Strafverfahren aus Gründen des verfassungsrechtlich verankerten Datenschutzes nicht erteilen kann.

 

. Jänner 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)