3721/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.01.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                      Wien, am      Jänner 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0243-I/4/2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3749/J vom 19. November 2009 der Abgeordneten Wolfgang Katzian, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich beim Österreichischen Corporate Governance Kodex um ein Instrument der nicht-staatlichen freiwilligen Selbstregulierung handelt. Es werden Regeln von Kapitalmarktteilnehmern für Kapitalmarktteilnehmer geschaffen. Geltung erlangt der Kodex durch freiwillige Selbstverpflichtung des Unternehmens. Das Bundesministerium für Finanzen ist daher auch nicht in der den Kodex herausgebenden Einrichtung, dem österreichischen Arbeitskreis für Corporate Governance, vertreten und übt keinen Einfluss auf die Regelerzeugung oder auf die Zusammensetzung des Arbeitskreises aus. Die für das Vertrauen in den österreichischen Kapitalmarkt besonders wichtige Kodex -Initiative wird vom Bundesministerium für Finanzen lediglich durch die Bestellung eines unabhängigen, ehrenamtlich tätigen Beraters für Kapitalmarktentwicklung und Corporate Governance, dem auch ein Büro zur Verfügung gestellt wird, unterstützt.

Die Selbstregulierung im Bereich der Corporate Governance durch einen Kodex ist ein Kennzeichen eines modernen Kapitalmarktes und wird von der Europäischen Kommission empfohlen. Dies ist insbesondere aus der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und der Verbesserung der Corporate Governance in der EU – Aktionsplan, ABl. Nr. C 236/5 vom 2.10.2003, S. 2-13, zu ersehen.

 

Zur Frage, ob im Prozess der Regelerzeugung auch Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeit­nehmervertreter eingebunden werden, wurde vom Kapitalmarktbeauftragten Dr. Richard Schenz berichtet, dass im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens diese zur Diskussion der geplanten Kodexänderungen in die Sitzungen des Arbeitskreises eingeladen werden und ihnen auch Entwürfe zu Kodexänderungen zur Stellungnahme zugesendet werden. Zur Frage, ob ein transparenter und nachvollziehbarer Prozess der Regelerzeugung gewährleistet ist, ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass ein öffentliches Begutachtungsverfahren vor jeder Kodexänderung durchgeführt wird, was auch entsprechenden Presseaussendungen und Medienberichten zu entnehmen ist. Entwürfe für Kodexänderungen sind auf der Website des Arbeitskreises (www.corporate-governance.at) abrufbar.

 

Zu 4. bis 9. und 12.:

Die Fragen betreffen die inhaltliche Ausgestaltung des Österreichischen Corporate Governance Kodex, auf die, wie bereits ausgeführt, kein Einfluss genommen wird.

 

Zu 10.:

Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine konkreten Zahlen vor.

 

Zu 11.:

Der Österreichische Corporate Governance Kodex sieht in Regel 57 vor, dass amtierende Vorstandsmitglieder börsenotierter Gesellschaften insgesamt nicht mehr als 4 Aufsichtsrats­mandate in konzernexternen Aktiengesellschaften wahrnehmen. Eine derartige generelle gesetzliche Regelung für alle Aktiengesellschaften würde in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz fallen.

 

Zu 13.:

Die Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder sind in § 78 AktG geregelt.

 


Zu 14.:

Die Corporate-Governance Empfehlungen der Europäischen Kommission werden in den meisten EU-Mitgliedstaaten zum größten Teil im Wege der freiwilligen Selbstregulierung mit einem so genannten „Comply or Explain–Kodex“ umgesetzt.

 

Zu 15. und 16.:

Der Österreichische Corporate Governance Kodex richtet sich primär an österreichische börsenotierte Aktiengesellschaften, einschließlich in Österreich eingetragene börsenotierte Europäische Aktiengesellschaften. Es wird in der Präambel des Kodex allerdings auch empfohlen, dass sich nicht börsenotierte Gesellschaften an den Regeln des Kodex orientieren.

 

 

Mit freundlichen Grüßen