3722/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.01.2010
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am 19.Jänner 2010
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0240-I/4/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3750/J vom 19. November 2009 der Abgeordneten Josef Bucher Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Partizipationskapital ist gemäß § 23 Abs. 4 BWG gewinnabhängig, daher wird in Jahren in denen die Bank Verluste ausweist, keine Dividende ausbezahlt.
Der Rückzahlungsprozentsatz für das Partizipationskapital erhöht sich um jene Prozentpunkte, um die die zugesagte Dividende auf das Partizipationskapital unterschritten wurde, sofern ausschüttungsfähige Gewinne thesauriert wurden und hierfür keine gesetzliche Verpflichtung oder aufsichtbehördliche Anordnung bestanden hat. Nach dem 10. Geschäftsjahr steigt der Rückzahlungsbetrag auf 150 % des Nominales an, sofern die Deckung im Unternehmenswert gegeben ist.
Darüber hinaus ist es im Rahmen einer im Dezember 2009 erfolgten Novellierung des § 102a BWG möglich, Partizipationskapital in Tranchen abzuschichten; handelt es sich jedoch um staatliches Partizipationskapital gemäß FinStaG, bedarf diese Abschichtung der Zustimmung des BMF im Einvernehmen mit dem BKA, um etwaige Umgehungsmaßnahmen im Zusammenhang mit staatlichem Kapital hintanhalten zu können.
Zu 2., 3. und 5.:
Eine Anrechnung der unterbliebenen Dividendenzahlungen auf den Rückzahlungsbetrag ist nicht möglich, da Partizipationskapital ein eigenkapitalnahes Instrument ist und der Zeichner am Unternehmenserfolg teilnimmt, wie ein Eigentümer.
Zu 4., 6. und 7.:
Partizipationskapital ist ein Eigenkapitalinstrument („Kernkapital“) im Sinne des § 23 Abs. 4 und 5 BWG; die getroffenen Vereinbarungen bewegen sich im Rahmen des BWG. Die Dividendennachzahlungsverpflichtung ist aufgrund von § 23 Abs. 3 Z 8 BWG ausgeschlossen.
Zu 8.:
Die Zuführung von Mitteln im Rahmen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes hatte den Zweck die Kapitalbasis der österreichischen Banken zu stärken, um international konkurrenzfähig zu bleiben. Nur Kapitalinstrumente mit Eigenkapitalcharakter sind als Tier 1 Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 14 BWG anrechenbar und erhöhen die Kernkapitalquote. Daher hat man sich für die Zeichnung von Partizipationskapital entschieden. Die Modalitäten für die Bedienung der Dividende ergeben sich aus den Rechtsgrundlagen.
Mit freundlichen Grüßen