3723/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.01.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                    Wien, am        Jänner 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0241-I/4/2009

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3751/J vom 19. November 2009 der Abgeordneten Josef Bucher Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

 

Zu 1.:

Konkret wurde in den Verträgen zu Unterstützungsmaßnahmen gemäß Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG) vereinbart, dass die Bank sich verpflichtet, die Vergütungssysteme auf ihre Anreizwirkung und Angemessenheit zu überprüfen und im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten sowie dass diese an langfristigen und nachhaltigen Zielen ausgerichtet und transparent sind. Dem Bund ist diesbezüglich auf Aufforderung ein Bericht vorzulegen. In diesem Sinn erfolgt im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten auch eine umgehende Anpassung des Entlohnungssystems, insoweit sich solche Maßnahmen an Hand des im Stadium der Prüfung der Beteiligung vorzulegenden Kosteneffizienzkonzeptes ergeben.


Zu 2:

Ja. Vereinbarungen, wonach Bonuszahlungen für Geschäftsleiter im Sinne des BWG für das Jahr 2008 sowie für die Jahre, in denen der Bund nicht die volle Dividende auf Partizipationskapital erhält, ausgeschlossen sind, sind in allen Verträgen über die Zeichnung von Partizipationskapital enthalten.

 

Zu 3. und 4.:

Die Vereinbarungen unter Punkt 1. betreffen alle Organe, Angestellte und wesentlichen Erfüllungsgehilfen. Weiters wurde festgeschrieben, dass den Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen keine (insbesondere im Verhältnis zur wirtschaftlichen Situation der Bank) unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile und Prämien bezahlt werden dürfen sowie sonstige unangemessene Zuwendungen geleistet werden.

 

Zu 5.:

Über den Wortlaut von § 4 Abs. 2 Z 2 der zum FinStaG und zum IBSG ergangenen Verordnung BGBl II Nr. 382 vom 30. Oktober 2008 hinausgehend, wurde der Terminus „Angemessenheit“ nicht näher definiert.

 

In der Beihilfengenehmigung der EK vom 9. Dezember 2008 wird hiezu ausgesagt:

 

„Schließlich wird auch positiv bewertet, dass die AusführungsVO den Instituten aufgibt, ihre eigenen Vergütungssysteme auf ihre Anreizwirkungen und die Angemessenheit zu überprüfen und im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten sowie dass diese an langfristigen und nachhaltigen Zielen ausgerichtet und transparent sind.“

 

Für eine Beurteilung der „Angemessenheit“ wird daher zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen sein, aus dem für diesen Begriff ableitbar erscheint, dass die Anreizsysteme bzw. Vergütungen solche sein sollten, die z. B. Bilanzsumme (also Größe), Marktanteile, nationale und internationale Ausrichtung wie auch Reputation, Geschäftsmodell, Unternehmenserfolg, Ertragskraft, Wettbewerbsfähigkeit auch als Arbeitgeber u. ä. mehr umfassen und in Höhe /Ausmaß von diesen Faktoren abhängig sind.

 

Die Komponenten der Vergütungen, die sich im Wesentlichen aus fixen Bezügen, geldwerten Vorteilen und Pensionsansprüchen sowie variablen Bestandteilen zusammensetzen, können dabei nicht völlig unabhängig voneinander beurteilt werden.


Mit der Überprüfung der durch die jeweilige Bank zunächst selbst vorzunehmenden bzw. erfolgten Anpassungen der Anreiz- bzw. Vergütungssysteme wurde seitens des Bundes die FIMBAG beauftragt, und zwar als Bestandteil jener im Juni und im September 2009 rechtswirksam gewordenen Vereinbarungen, mit denen bisher in drei Fällen vom Bund gezeichnetes Partizipationskapital der FIMBAG übertragen wurde.

 

Diese hat in einem ersten Schritt unverzüglich entsprechende, insbesondere für Vergleichszwecke adäquat strukturierte Detailinformationen seitens der betreffenden Banken angefordert, um dann diese Einzelergebnisse einerseits einem der FIMBAG für den gesamten österreichischen Bankenmarkt vorliegenden Durchschnitt von Vergütungshöhen[1] gegenüber zu stellen und andererseits die individuellen Anreizsysteme  der jeweiligen Banken vergleichend zu beurteilen.

 

In einem weiteren Schritt wird aber auch auf die  jüngsten internationalen Entwicklungen („G 20 – Pittsburgh“) Bedacht zu nehmen sein, d. h. beispielsweise werden auch die in Entwicklung befindlichen Standards des Financial Stability Board oder auch des SOFFIN – soweit rechtlich auf Österreich anwendbar und hier den Marktgegebenheiten adäquat – ebenfalls in die Beurteilung einzufließen haben. Dies erscheint erforderlich, da sich auch die Rating-Agenturen mit diesem Thema befassen werden.

 

Die FIMBAG wird dem BMF auftragsgemäß nach Vorliegen der ersten vergleichbaren Resultate, das ist voraussichtlich im ersten Quartal 2010, sowie in weiterer Folge nach Maßgabe weiterer Daten und Entwicklungsdetails berichten.

 

Zu 6. und 8.:

Der Bund hat die Verträge mit den Banken zur Zeichnung von Partizipationskapital im Sinne des Finanzmarktstabilitätsgesetzes bzw. der dazugehörigen Verordnung entworfen, auf eine angemessene und zweckmäßige Gesetzesauslegung wurde geachtet.

 

Zu 7.:

Maßnahmen im Rahmen des FinStaG dienen der Stabilisierung der Banken aufgrund der internationalen Finanz- und Vertrauenskrise am Interbankenmarkt. Partizipationskapital verbleibt langfristig in der Bank, auch dann wenn wieder Gewinne erzielt werden und die


 

Bank erfolgreich wirtschaftet. Boni sollen als Motivation für die Mitarbeiter dienen, es wäre ein unangemessener Eingriff, Bonuszahlungen für die gesamte Zeit der Inanspruchnahme von Maßnahmen im Rahmen von FinStaG zu beschränken.

 

 

Mit freundlichen Grüßen



[1]  Dieses Vergleichsmaterial hat allerdings den Nachteil, nicht die Vergütungen an Vorstandsmitglieder zu erfassen. In dieser Hinsicht wird daher nur auf einen eingeschränkten Vergleichsumfang zurückgegriffen werden können.