3729/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.01.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 15. Jänner 2010

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0432-IK/1a/2009

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3788/J betreffend „Bestandsverträgen in historischen Gebäuden und Bundesmuseen“, welche die Abgeordneten Mag. Heidemarie Unterreiner, Kolleginnen und Kollegen am 23. November 2009 an mich richteten, stelle ich einleitend fest:

 

Den Bundesmuseen als Anstalten öffentlichen Rechts werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben entgeltlich Immobilien überlassen, die - so wie der Sammlungsbestand selbst - im Eigentum der Republik Österreich verbleiben. In dem zwischen der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, und der Österreichischen Galerie Belvedere im Jahre 2001 abgeschlossenen Überlassungsvertrag ist, wie im Bundesmuseen-Gesetz vorgesehen, u.a. festgelegt, dass die Erhaltung der Immobilie im Äußeren und in den konstruktiven Teilen vom für den staatlichen Hochbau zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend wahrgenommen wird. Gemäß § 22 Bundesimmobiliengesetz obliegt die Verwaltung und bautechnische Betreuung der historischen Objekte gemäß Anlage B, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend fallen, der Burghauptmannschaft Österreich (BHÖ), soweit nicht Sonderregelungen getroffen wurden bzw. werden.

 

Laut Museumsordnung der Österreichischen Galerie Belvedere obliegt ihr die Aufgabe, für die Bewahrung des Sammlungsbestandes unter optimalen technischen, konservatorischen und räumlichen Bedingungen zu sorgen.

 

Bei Abschluss des Überlassungsvertrages im Jahre 2001 war sowohl der Österreichischen Galerie Belvedere als Übernehmerin als auch deren übergeordneten Dienststellen bewusst, dass alte Bestandsverträge bestehen, die nicht aufgelöst werden können. In jüngerer Zeit wurden Räume zur musealen Nutzung bean-sprucht, die vorher dafür nicht vorgesehen waren. In diesem Fall ist für eine entsprechende Adaption der Nutzer selbst verantwortlich.

 

Die Privatnutzung wirkt sich auch sicherheitserhöhend aus. Schäden werden von den Mietern sofort gemeldet; das Objekt steht auch außerhalb der Öffnungszeiten nicht leer. Von Seiten der Burghauptmannschaft Österreich finden regelmäßig Begehungen statt, um die Sicherheit bestmöglich zu gewährleisten.

 

Zu den einzelnen Anfragepunkten stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Der BHÖ bzw. dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend liegt ein Schreiben von Herrn Dipl. Ing. Okorn vom 28.3.2008 vor, der sich offenbar im Auftrag der Österreichischen Galerie Belvedere mit Fragen der Sicherheit auseinandergesetzt hat. In diesem Schreiben werden vermeintliche Schwächen (z.B. mögliche Wasser-, Explosions- Brand- und Einbruchsschäden) und ein Katalog von Sofortmaßnahmen genannt.


In diesem Schreiben wird auch ein 50 Seiten umfassender Bericht angesprochen, der meinem Ressort nicht bekannt ist.

 

Die BHÖ hat sich in den letzten Jahren bemüht, dem zusätzlichen Platzbedarf der Österreichischen Galerie Belvedere nachzukommen und hat dem Belvedere immer wieder zusätzliche Räumlichkeiten überlassen. Diese Räumlichkeiten liegen angrenzend oder in unmittelbarer Nähe zu Räumen von Wohnungen, für die auf unbestimmte Zeit abgeschlossene, dem Mietrechtsgesetz unterliegende Mietverträge bestehen.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Es finden regelmäßig Gespräche zwischen der Österreichischen Galerie Belvedere und der Burghauptmannschaft Österreich statt.

 

 

Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:

 

Eine Absiedlung der Privatbewohner wäre schon aufgrund der geltenden Rechts- und Vertragslage nicht möglich.

 

 

Antwort zu den Punkten 7 bis 9 der Anfrage:

 

Hiefür besteht keine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.