3731/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.01.2010
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Herbert Kickl, Kolleginnen und Kollegen haben am

19. November 2009 unter der Zl. 3763/J-NR/2009 an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend „Arbeitsverhältnisse in österreichischen Auslandsvertretungen“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Einleitend ist festzuhalten, dass die vorliegende Anfrage Beschäftigungsverhältnisse zwischen „Missionschefs“ (Art. 1 lit. 1 Wiener Diplomatenkonvention BGBl. Nr. 66/1966, im folgenden WDK) bzw. anderen „Mitgliedern des diplomatischen Personals“ (Art. 1 lit. d WDK) und deren „privaten Hausangestellten“ (Art. 1 lit. g WDK) betrifft.

Dabei handelt es sich um privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse zwischen den genannten Personengruppen, auf die das jeweilige lokale Arbeitsrecht zur Anwendung kommt. Ein Beschäftigungsverhältnis zum Bund (der Republik Österreich) besteht zu keinem Zeitpunkt. Bei Beendigung der Verwendungsdauer am jeweiligen ausländischen Dienstort werden die Beschäftigungsverhältnisse vom Arbeitgeber entsprechend der lokalen Rechtslage und unter Abgeltung aller daraus erwachsenden Ansprüche (z.B. auch Abfertigungs­ansprüche, sofern ein derartiger Anspruch nach lokalem Recht besteht) ordnungsgemäß beendet. Ist der/die Amtsnachfolger/in an einer Übernahme der „privaten Hausangestellten“ des Vorgängers interessiert und einigt man sich auf einen neuen Dienstvertrag, so wird zwischen diesen Parteien ein neues privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet.

Bei Kettenverträgen handelt es sich hingegen um zwei oder mehrere zeitlich aneinander gereihte befristete Arbeitsverträge zwischen denselben Vertragspartnern.


Zu den Fragen 1 bis 4 und 8:

Im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten bzw. von Organwaltern, die im Rahmen von Vertretungsbehörden im Ausland tätig sind, gibt es keine Verträge, die als Kettenverträge einzustufen wären.

Zu Frage 5:

Die den anspruchsberechtigten Bediensteten entstehenden Lohnkosten werden diesen gemäß § 112e Abs. 8 Gehaltsgesetz 1956 teilweise refundiert.

Zu Frage 6:

Die Höhe der Refundierungsbeträge seit meinem Amtsantritt belaufen sich auf ca 2,5 Millionen Euro.

Zu Frage 7:

Seit meinem Amtsantritt wurden 86 derartige Verträge durch Bedienstete an österreichischen Vertretungsbehörden abgeschlossen.