3739/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.01.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0401-III/4a/2009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 19. Jänner 2010

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3826/J-NR/2009 betreffend Studentenproteste im Burgtheater am 14.11.2009, die die Abg. Mag. Heidemarie Unterreiner, Kolleginnen und Kollegen am 1. Dezember 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 8:

Die Bundestheater-Holding GmbH steht zu 100 % im Eigentum des Bundes, alle anderen Gesellschaften befinden sich jedoch im Eigentum bzw. Miteigentum der Bundestheater-Holding. Es besteht an den Tochtergesellschaften der Bundestheater-Holding somit kein Eigentum bzw. Miteigentum des Bundes.

 

Als Angelegenheiten der Vollziehung sind von der Interpellationspflicht daher nur jene Aufgaben des Bundes umfasst, die die Funktion des Bundes als Eigentümer der Bundestheater-Holding betreffen. Alle anderen Angelegenheiten der Gesellschaften, insbesondere solche der Tochtergesellschaften der Bundestheater-Holding, unterliegen grundsätzlich nicht der Interpellation. Eine Ausnahme hievon sieht § 13 Abs. 6 Bundestheaterorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/1998 idgF., vor, der bestimmt, dass die von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, vom Bundesminister für Finanzen und von Bundeskanzler entsandten Mitglieder der Aufsichtsräte der Gesellschaften des Bundestheaterkonzerns gegenüber der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister über die Beschlüsse des (jeweiligen) Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet sind. Dies bedeutet, dass nur in jenen Angelegenheiten ein Interpellationsrecht besteht, in denen auch tatsächlich Beschlüsse des jeweiligen Aufsichtrates vorliegen.

 

Über die gegenständlichen Fragen liegen keine Aufsichtsratsbeschlüsse vor, sie unterliegen daher auch aus diesem Titel nicht der Interpellationspflicht. Von einer Beantwortung wird daher abgesehen.

 

Zu Frage 9:

Die zitierte Aussage erscheint im Lichte der Bestimmungen des Bundestheaterorganisationsgesetzes, insbesondere des § 4 Abs. 2, entsprechend der freien Entscheidung der Geschäftsführung in allen künstlerischen Fragen gerechtfertigt und daher rechtlich unbedenklich.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.