3741/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.01.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3779/J des Abgeordneten Hofer und weiterer Abgeordneter wie folgt:

 

Fragen 1 und 2:

 

Insgesamt betrug im November 2009 der Bestand an arbeitslosen behinderten Personen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), nach den Landesbehindertengesetzen (LBehG) sowie nach dem BEinstG und den LBehG 6.140 (+796 bzw. +14,9%).

 

Arbeitslose behinderte Personen nach dem BEinstG im November 2009

 

 

Bestand

November 2009

November 2008

Veränderung gegenüber Vorjahr

(absolut)

Veränderung gegenüber Vorjahr

(in Prozent)

Burgenland

123

122

1

0,8

Kärnten

666

584

82

14,0

Niederösterreich

815

734

81

11,0

Oberösterreich

641

461

180

39,0

Salzburg

152

151

1

0,7

Steiermark

417

374

43

11,5

Tirol

188

174

14

8,0

Vorarlberg

177

145

32

22,1

Wien

806

705

101

14,3

gesamt

3.985

3.450

535

15,5

Der Anteil von arbeitslosen behinderten Personen nach dem BEinstG (3.985) an den insgesamt Arbeitslosen (257.745) beträgt 1,5 %.

 

 

Arbeitslose behinderte Personen nach den LBehG im November 2009

 

 

Bestand

November 2009

November 2008

Veränderung gegenüber Vorjahr

(absolut)

Veränderung gegenüber Vorjahr

(in Prozent)

Burgenland

17

11

6

54,5

Kärnten

20

20

0

0,0

Niederösterreich

36

42

- 6

- 14,3

Oberösterreich

29

19

10

52,6

Salzburg

12

7

5

71,4

Steiermark

1.242

1.115

127

11,4

Tirol

35

26

9

34,6

Vorarlberg

43

33

10

30,3

Wien

190

155

35

22,6

gesamt

1.624

1.428

196

13,7

 

Der Anteil von arbeitslosen behinderten Personen nach den LBehG (1.624) an den insgesamt Arbeitslosen (257.745) beträgt 0,6 %.

 

 

Arbeitslose behinderte Personen nach dem BEinstG und den LBehG im November 2009

 

 

Bestand

November 2009

November 2008

Veränderung gegenüber Vorjahr

(absolut)

Veränderung gegenüber Vorjahr

(in Prozent)

Burgenland

15

13

2

15,4

Kärnten

10

9

1

11,1

Niederösterreich

26

25

1

4,0

Oberösterreich

32

21

11

52,4

Salzburg

13

11

2

18,2

Steiermark

276

266

10

3,8

Tirol

10

9

1

11,1

Vorarlberg

37

40

- 3

- 7,5

Wien

112

72

40

55,6

gesamt

531

466

65

13,9

 

Der Anteil von arbeitslosen behinderten Personen nach dem BEinstG und den LBehG (531), dh Personen die gleichzeitig unter beide Gesetze fallen, an den insgesamt Arbeitslosen (257.745) beträgt 0,2 %.

 

 


Frage 3:

 

Zur Beschäftigungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ist grundsätzlich anzumerken, dass die Vorschreibung der Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht oder nicht vollständig nachkommen, jeweils im Nachhinein für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgt. Dies deshalb, da die exakte Berechnung der Ausgleichstaxe gesicherte Daten über die bei einem Dienstgeber in einem bestimmten Kalenderjahr beschäftigten Dienstnehmer voraussetzt. Es liegen demnach valide Daten nur für das Jahr 2008 vor.

 

In der folgenden Aufstellung findet sich eine Übersicht über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht durch die Länder:


Erklärung der Abkürzungen:

 

DN-PFLZL         Summe der Dienstnehmer, die für die Pflichtzahl relevant sind

PFLZL                ermittelte Pflichtzahl

                            BES PFST           (Mindest-) besetzte Pflichtstellen

Erfüllung              (Nicht-) Erfüllung der Beschäftigungspflicht

                            Erfüllung %           Nichterfüllung in Prozentsätzen

 

Vorhandene Berechnungswerte zum Stichtag 1.12.2008

 

Land

DN-PFLZL

PFLZL

BES PFST

Erfüllung

Erfüllung %

Wien

83.677

3.347

(mindest) 3.347

erfüllt

Steiermark

33.134

1.325

(mindest) 1.325

erfüllt

Kärnten

16.764

670

(mindest)    670

erfüllt

Burgenland

6.075

243

(mindest)    243

erfüllt

Oberösterreich

32.709

1.308

(mindest) 1.308

erfüllt

Niederösterreich

48.895

1.955

1.827

- 128

- 6,6%

Salzburg

12.502

500

400

- 100

- 20,0%

Vorarlberg

9.008

360

195

- 165

- 45,8%

Tirol

17.468

698

339

-359

- 51,4%

 

 

Fragen 4 bis 16:

 

Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung im Bund weiter zu forcieren. Es soll gewährleistet werden, dass die Bundesverwaltung auch weiterhin eine Vorbildrolle bei der Integration von Menschen mit Behinderung einnimmt.

 

Zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht durch die einzelnen Ministerien wird auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 1308/J durch die zuständige Bundesministerin für Frauen und öffentlicher Dienst verwiesen. Es wird darauf hinge­wiesen, dass der Bund in seiner Eigenschaft als Dienstgeber die Beschäftigungs­pflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz zur Gänze erfüllt.

 

 

Frage 17:

 

In der folgenden Aufstellung findet sich eine Übersicht über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger:


Vorhandene Berechnungswerte zum Stichtag 1.12.2008

 

 

DN-PFLZL

PFLZL

BES PFST

Erfüllung

Erfüllung %

AUVA

4.880

195

287

+92

+47,2%

BVA

1.545

61

74

+13

+21,3%

Pensionsversicherungsanstalt

6.463

258

321

+63

+24,4%

Sozialversicherungsanstalt d. gewerblichen Wirtschaft

1.467

58

29

-29

-50,0%

Sozialversicherungsanstalt d. Bauern

1.892

75

126

+51

+68,0%

Versicherungsanstalt f. Eisenbahnen u. Bergbau,

786

31

30

-1

-3,2%

WGKK

3.539

141

165

+24

+17,0%

NÖGKK

1.437

57

43

-14

-24,6%

BGKK

265

10

19

+9

+90,0%

STGKK

1.253

50

127

+77

+154,0%

KGKK

544

21

68

+47

+223,8%

OÖGKK

1.874

74

173

+99

+133,8%

SGKK

608

24

37

+13

+54,2%

TGKK

619

24

38

+14

+58,3%

VGKK

343

13

14

+1

+7,7%

Hauptverband d. SV-Träger

297

11

68

+57

+518,2%

 

 

Fragen 18 bis 28:

 

Den Eigentumsverhältnissen von der Beschäftigungspflicht unterliegenden Dienst­gebern kommt bei der Vollziehung des Behinderteneinstellungsgesetzes keinerlei Bedeutung zu. Aus diesem Grund werden keine diesbezüglichen Aufzeichnungen geführt.

 


 

Frage 29:

 

Die Bezirkhauptmannschaften unterliegen nicht der Beschäftigungspflicht im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes; Dienstgeber der Mitarbeiter/innen der Bezirksverwaltungsbehörden ist das jeweilige Bundesland. Daten über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaften sind daher nicht verfügbar.


Fragen 30 und 31:

 

Bei der automationsunterstützt ablaufenden Überprüfung der Beschäftigungspflicht aller einstellungspflichtigen Dienstgeber wird ein konkreter Dienstgeber mit einem alphanumerischen Code erfasst, aus dem weder die genaue Bezeichnung noch der Tätigkeitsbereich hervor gehen. Es ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, aggregierte Daten über sämtliche einer Religionsgemeinschaft zuzuordnenden Dienstgeber zu eruieren.

 

 

Fragen 32 und 33:

 

Im Rahmen der Überprüfung der Beschäftigungspflicht beziehungsweise der Berechnung der Ausgleichstaxe nach den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes werden lediglich die beschäftigten begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 leg. cit. erfasst; über beschäftigte Menschen mit Behinderungen, die diesen Rechtsstatus nicht aufweisen, können keine Angaben gemacht werden. Das Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet Dienstgeber ab einer Anzahl von 25 Dienstnehmern zur Einstellung begünstigter Behinderter; ob der Dienstgeber eine oder mehrere Betriebsstätten aufweist, ist dafür bedeutungslos.

 

Eine in der zur Verfügung stehenden Zeit durch den EDV-Dienstleister durchgeführte Sonderauswertung ergab, dass im Jahr 2008 bei 66 Dienstgebern zumindest in einem Monat die Zahl von wenigstens 3.000 Mitarbeitern erreicht wurde. Die Gesamtzahl der bei diesen Dienstgebern am Stichtag 01. Dezember 2008 beschäftigten Dienstnehmer betrug 670.623 Personen. Darunter waren 24.431 begünstigte Behinderte.

 

 

Mit freundlichen Grüßen