3743/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.01.2010
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0281-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3782/J-NR/2009

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Christian Lausch und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „fragwürdige Spind-Visitationen in der Justizanstalt Leoben“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1, 2 und 4:

Nach dem mir vorliegenden Bericht wurde in insgesamt drei Spinden Nachschau gehalten. Es handelte sich um Spinde von Bediensteten, die Nachtdienst verrichtet hatten. Diese Bediensteten hatten zu diesem Zeitpunkt nachtdienstfrei und waren daher – auch telefonisch – nicht erreichbar. Ein vierter betroffener Beamter wurde telefonisch erreicht; eine Öffnung seines Spindes unterblieb daher.


Zu 3, 5, 6 und 9:

Der Wachzimmerkommandant hatte das Fehlen eines Telefons – rechtlich vertretbar – als „Gefahr in Verzug“ eingeschätzt und wollte die Sachlage schnellstmöglich einer Klärung zuführen. Es bestand die Gefahr, dass sich eine Insassin – die diesen Bereich unter Aufsicht reinigt – des Telefons bemächtigt und dieses weitergegeben hatte. Der Versuch, das fehlende Mobiltelefon durch einen Anruf zu orten, war nicht erfolgreich. Andere Möglichkeiten, die Situation zu klären, bestanden nicht. Der Kommandant stützte seine Maßnahme auf Punkt 6.6.1. (2) der Vollzugsordnung für Justizanstalten (VZO), wonach dem Wachzimmerkommandanten unter anderem die Ausgabe, Verwahrung und Evidenthaltung der im Wachzimmer bereitgestellten allgemeinen und besonderen Schlüssel, Waffen, Munition, Ausrüstungs- und Einrichtungsgegenständen obliegt. Darüber hinaus war eine allfällige Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gegen das allfällige Privatinteresse der einzelnen Bediensteten am Verschlossenhalten ihrer Spinde abzuwägen.

Im Übrigen werden Spinde dem Dienstnehmer zur Aufbewahrung der Dienst- bzw. Zivilkleider zur Verfügung gestellt. Im Falle der Abwesenheit des Bediensteten dürfen sich daher ausschließlich Dienstkleider, Dienstschuhe und Toiletteartikel im Spind befinden. Der Spind ist jedenfalls nicht für die Aufbewahrung von darüber hinausgehenden Gegenständen vorgesehen, die zur Privatsphäre des Bediensteten gehören.

Zu 7:

Zum Zeitpunkt der Entscheidung, die Spinde zu öffnen, bestand die Wahrscheinlichkeit, dass einer der Bediensteten dieses Telefon versehentlich in seinem Spind eingesperrt hatte. Diese Annahme stellte sich letztlich auch als richtig heraus.

Zu 8:

Bei der Öffnung des Spindes von Inspektorin P. waren der Wachzimmerkommandant, Abteilungsinspektor T. und Inspektorin K. anwesend, bei der Öffnung der Spinde der Beamten N. und ST. der Wachzimmerkommandant T., der Justizwachkommandant Chefinspektor D., der Stellvertretende Justizwachkommandant Abteilungsinspektor M. und der Sicherheitsbeauftragte Abteilungsinspektor C.

Zu 10 und 11:

Über derartige Maßnahmen werden im Bundesministerium für Justiz keine Aufzeichnungen geführt.


Zu 12:

Aufsichtsbehördliche Maßnahmen sind nach den Darlegungen nicht angezeigt.

 

. Jänner 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)