3747/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.01.2010
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

 

Bundesminister

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0232 -I 3/2009

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 21. JAN. 2010

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen

und Kollegen vom 23. November 2009, Nr. 3768/J, betreffend kein

Schutz von geografischen Herkunftsangaben für Spirituosen und Wein

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 23. November 2009, Nr. 3768/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Für Spirituosen ist in Österreich, als Teil des Lebensmittelrechts, der Bundesminister für Gesundheit zuständig.

Die Entscheidung des OGH 17 Ob 12/08a steht im Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt und den im Verfahren aufgestellten Behauptungen und vorgebrachten Beweisen. Eine allgemeine Auswirkung dieses Urteils auf die Kennzeichnung von Herkunftsangaben wird seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht gesehen.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Bei geografischen Angaben für Wein ist in Österreich keinerlei Rechtsschutzdefizit gegeben. Die GMO Wein VO 479/2008 (mittlerweile gleichlautend in die Einheitliche Marktordnung VO 1234/2007 integriert) sieht in Abschnitt 5 („Schutz und Kontrolle“) zu Kapitel III einen umfangreichen Schutz für alle Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben der GMO Wein vor. Art. 45 Abs. 4 bestimmt weiters, dass die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen haben, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungs­bezeichnungen zu unterbinden.

 

In Österreich obliegt die Kontrolle der geografischen Bezeichnungen gemäß Weingesetz 2009 der Bundeskellereiinspektion. Die Durchsetzung der Vorschriften ist durch die entsprechenden Strafbestimmungen (§§ 57 bis 64) sichergestellt. Es muss daher keine zusätzliche Regelung zur Sicherung geografischer Angaben bei Wein geschaffen werden.

 

Der Bundesminister: