3754/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.01.2010
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0237-I 3/2009

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 21. JAN. 2010

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Christoph Hagen, Kolleginnen

und Kollegen vom 2. Dezember 2009, Nr. 3861/J, betreffend

Immissionsschutzgesetz – Luft „Luft-Hunderter“

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Christoph Hagen, Kolleginnen und Kollegen vom 2. Dezember 2009, Nr. 3861/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Ausgestaltung der Schaltalgorithmen in der Kompetenz der zuständigen Bundesländer liegt. Die Richtlinien für die Schaltung der flexiblen Verkehrsbeeinflussungsanlagen wurden von Dr. Jürg Thudium, Ökoscience-AG, Postfach 45 CH - 7001 Chur, erstellt. Die gesamten Gutachten, die Steuerungsparameter, der Luftgüte-bericht und die Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung sind auf der Homepage des Landes Salzburg unter www.salzburg.gv.at/ig-l-luftreinhalteprogramm einzusehen. Aus diesen Dokumenten geht auch der Schaltautomatismus klar hervor.

 

Zu Frage 2:

 

Im IG-L sind Höchststrafen festgelegt. Die für die Strafbemessung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden haben keinen einheitlichen Bußgeldkatalog. Die Höhe der Strafen bemisst sich – wie auch bei Strafen nach der StVO – nach Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung. Bei der Strafbemessung werden Toleranzen von 3-5 % der Geschwindigkeitsüberschreitung geduldet.

 

Zu Frage 3:

 

Der im IG-L vorgesehene Strafrahmen ist bereits seit der Stammfassung des IG-L an die Strafrahmen der StVO angelehnt.

 

Zu Frage 4:

 

Gemäß § 30 Abs. 2 IG-L fließen die verhängten Geldstrafen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte. Empfänger der Geldstrafen sind somit im gegenständlichen Fall die Länder. Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft liegen keine Informationen über nähere Verwendungszwecke auf Seiten der Länder vor.

 

Der Bundesminister: