3778/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.01.2010
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

GZ: BKA-353.110/0244-I/4/2009

Wien, am 20. Jänner 2010

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Neubauer, Kolleginnen und Kollegen haben am 23. November 2009 unter der Nr. 3787/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Europaregion gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 16:

Ø   Ist ihnen das eingangs angeführte Abkommen bekannt?

Ø   Wie sehen Sie die Einrichtung der „Europaregion Tirol“?

Ø   Welche rechtlichen Grundlagen hat solch eine Europaregion?

Ø   Auf Grund welchen Europäischen Verträgen fußt solch eine Region?

Ø   Welche Rechte und Pflichten kann man aus dem Titel ab, bzw herleiten?

Ø   Ist eine grenzüberschreitende Europaregion „TIROL-Trentino“ im Einklang mit der Österreichischen Rechtsordnung?

Ø   Ist die unterfertigte gemeinsame Erklärung im Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung


Ø   Wenn nein, in welchen Punkten?

Ø   Wenn nicht, warum nicht?

Ø   Steht eine Europaregion Tirol wie sie durch den 3 Ländertag angesprochen wird (Trentino, Südtirol, Nordtirol mit Osttirol) im Einklang mit dem Österreichischen Bundesverfassung?

Ø   Wenn nicht, warum nicht?

Ø   Steht eine Europaregion Tirol wie sie durch den 3 Ländertag angesprochen wird (Trentino, Südtirol, Nordtirol mit Osttirol) im Einklang mit dem Österreichischen Staatsvertrag?

Ø   Wenn nicht, warum nicht?

Ø   Steht eine Europaregion Tirol wie sie durch den 3 Ländertag angesprochen wird (Trentino, Südtirol, Nordtirol mit Osttirol) im Einklang mit der Landeshoheit Tirols?

Ø   Steht eine Europaregion Tirol wie sie durch den 3 Ländertag angesprochen wird (Trentino, Südtirol, Nordtirol mit Osttirol) im Einklang mit der Bundeshoheit Öster­reichs

Ø   In welcher Form sind diese Abkommen zu werten?
a. Sind dies bilaterale Verträge?
b. Oder sind dies private Verträge?
c. Oder unterliegen die Verträge anderer Natur, wenn ja welcher?

 

Mein Ressort war mit dem zur Erörterung gestellten Sachverhalt bisher nicht befasst. Die Fragen betreffen auch keinen „Gegenstand der Vollziehung“ im Sinne des Art. 52 B‑VG und des § 90 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975.

 

Ungeachtet meiner grundsätzlich positiven Haltung zur grenzüberschreitenden Zu­sammenarbeit bitte ich daher um Verständnis, wenn ich auf die gestellten Fragen nicht eingehe.

 

Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 3786/J durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegen­heiten.

 

Mit freundlichen Grüßen