3781/AB XXIV. GP
Eingelangt am 27.01.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0407-III/4a/2009 |
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Wien, 25. Jänner 2010
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3863/J-NR/2009 betreffend Sonderpädagogische Zentren, die die Abg. Andrea Gessl-Ranftl, Kolleginnen und Kollegen am 3. Dezember 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Die Sonderpädagogischen Zentren tragen seit ihrer im Jahr 1993 erfolgten Verankerung im Wege der Verfassungsbestimmung des § 27a des Schulorganisationsgesetzes wesentlich zur Umsetzung des integrativen Unterrichts bei. Angesichts der pädagogischen und schulorganisatorischen Weiterentwicklungen des Bildungswesens (etwa Nahtstellenbereiche oder Modellversuche zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I – Neue Mittelschule) ist sowohl das Aufgabenprofil als auch eine allfällige andere Ausrichtung der Sonderpädagogischen Zentren zu überprüfen. Anregungen dazu wurden bereits im Endbericht des vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur unterstützten Projekts „Qualität in der Sonderpädagogik“ (Bifie Report: Individuelle Förderung im System Schule, Specht 2007) gegeben. Seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur wird dazu im Laufe des Jahres 2010 ein Konzept ausgearbeitet.
Zu Fragen 2 und 3:
Gemäß § 27a des Schulorganisationsgesetzes sind die Aufgaben der Sonderpädagogischen Zentren an geeigneten Sonderschulen wahrzunehmen; Sonderpädagogische Zentren gelten als Sonderschulen bzw. nimmt die Leiterin bzw. der Leiter des Sonderpädagogischen Zentrums in Personalunion die Leitung der Sonderschule und Betreuung der Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums wahr.
Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Leiterinnen und Leiter Sonderpädagogischer Zentren richtet sich nach der Größe der Sonderschule sowie der Zahl der im Zuständigkeitsbereich des Sonderpädagogischen Zentrums liegenden Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Die Höhe der Leiterzulage als auch die Lehrverpflichtung der Leiterin bzw. des Leiters des Sonderpädagogischen Zentrums bemisst sich gemäß § 51 Abs. 3 und 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz nach den von der Leiterin bzw. vom Leiter am Sonderpädagogischen Zentrum wahrzunehmenden Aufgaben. Unberechtigte „gravierende“ dienst- und besoldungsrechtliche Unterschiede innerhalb der Leiterinnen und Leiter von Sonderpädagogischen Zentren bestehen daher nicht.
Bezüglich Leiterinnen und Leiter großer sonderpädagogischer Zentren kommt es allerdings (so wie auch bei anderen Leiterinnen und Leitern großer Pflichtschulen) vereinzelt vor, dass die für die Tätigkeit der Schulleitung und Wahrnehmung der Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vorgesehenen Abschläge von der Leiterlehrverpflichtung das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung übersteigen und daher letztlich nicht im vollen Umfang wirksam werden.
Inwieweit im Rahmen der anstehenden Reform des Dienst- und Besoldungsrechtes für den Bereich der Leitung sonderpädagogischer Zentren dienst- und besoldungsrechtliche Änderungen vorgenommen werden sollen, hängt von den noch zu erarbeitenden pädagogischen Zielsetzungen ab und es kann diesbezüglich daher noch keine inhaltliche Aussage getroffen werden.
Zu Frage 4:
Das Modell des inklusiven Bildungswesens, in dem sich die Potentiale aller Schülerinnen und Schüler, auch jener mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. einer Behinderung in bestmöglicher Weise entfalten können, wird im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur umfassend diskutiert. Dies entspricht nicht nur dem Anspruch, allen Schülerinnen und Schülern die besten Bildungschancen zu ermöglichen sondern auch der Verpflichtung zur Umsetzung der UN – Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, welche Österreich ratifiziert hat. Die Senkung der Klassenschülerzahlen, die Initiative 25+, die Erprobung von Modellen zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I – Neue Mittelschule oder die Umsetzung von Qualitätsstandards in Integrationsklassen sind erste wichtige Schritte in diese Richtung. Es darf um Verständnis ersucht werden, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine weitergehenden inhaltlichen und terminlichen Aussagen getroffen werden können.
Zu Frage 5:
Dazu wird einleitend auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen und festgehalten, dass Weiterentwicklungen grundsätzlich eines breiten internen und externen Diskussionsprozesses unter Einbeziehung der jeweiligen Akteurinnen und Akteure (z. B. Schulerhalter, Interessensvertretungen, Schulpartner) bedürfen und nach Abklärung der rechtlichen und finanziellen Umsetzungsmöglichkeiten bestmöglich abzustimmen sein werden.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.