3794/AB XXIV. GP
Eingelangt am 29.01.2010
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die Präsidentin des Nationalrats Mag.a Barbara PRAMMER Parlament 1017 W i e n
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Wien, am . Jänner 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser, Freundinnen und Freunde haben am 30. November 2009 unter der Nr. 3822/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend eigenartige Absichten bei Eisenbahn-Begutachtungsverfahren gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1 und 2:
Ø Teilen Sie die Auffassung, dass das Begutachtungsverfahren für Gesetze und Verordnungen in einem Rechtsstaat eine wichtige Qualität und Entscheidungshilfe darstellt – oder ist das für Sie nicht so wichtig?
Ø Teilen Sie die Auffassung, dass für Gesetze und Verordnung in einem Rechtsstaat daher
a) Begutachtungsverfahren in geordneter Weise durchgeführt werden sollten,
b) die Betroffenen in Begutachtungsverfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit haben
sollten, Einwände und Verbesserungsvorschläge fundiert vorzubringen,
c) die Dauer von Begutachtungsverfahren daher nicht künstlich verkürzt werden darf,
sondern den Vorgaben des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienstes entsprechend im
Regelfall mit zumindest 6 Wochen, bei komplexeren Vorhaben auch länger bemessen
sein muss - oder ist das für Sie nicht so wichtig?
Das BMVIT führt die Begutachtungsverfahren in geordneter Weise und mit Fristen durch, die im Rahmen der allgemeinen Vorgaben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst, und unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorhabens adäquat bemessen werden.
Zu den Fragen 3 und 4:
Ø Trifft es zu, dass derzeit eine Reihe von Verordnungsentwürfen bei der Leitung der Eisenbahnaufsicht gesammelt werden, einige schon über einen längeren Zeitraum hinweg, und zwar eine „Eisenbahnkreuzungs-Verordnung“, eine „Anschlussbahnen-Verordnung“, eine Genehmigungspflichten-Verordnung“, eine „Straßenbahnen-Verordnung“ und eine „Eisenbahn-Bau-Betriebs-Verordnung“?
Ø Trifft es zu, dass alle Verordnungsentwürfe gemeinsam mit einer kurzen Frist über die Weihnachtsfeiertage in Begutachtung verschickt werden sollen, um die Einwände so gering wie möglich zu halten?
Das Begutachtungsverfahren für die „Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sicherung und das Verhalten bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen“ wurde Anfang Dezember 2009 unmittelbar nach Fertigstellung des Entwurfs die Begutachtung eingeleitet. Die Begutachtungsfrist läuft bis 26. Februar 2010.
Die Ausarbeitung von Gesetzen, Verordnungen und Erlässen erfolgt im BMVIT laufend.
Zu den Fragen 5 bis 9:
Ø Würden Sie eine derartige Vorgangsweise begrüßen?
Ø Teilen Sie die Auffassung, dass eine derartige Vorgangsweise das Vertrauen in die Eisenbahnaufsicht untergraben und den Eindruck erwecken würde, man möchte die Betroffenen in wichtigen Bereichen nun mit Regelungen „flott überfahren“?
Ø Teilen Sie die Auffassung, dass es einen merkwürdigen Eindruck erwecken könnte, wenn jahre- und teilweise jahrzehntelang überfällige Verordnungen, jetzt plötzlich alle auf einmal mit kurzen Fristen über die Weihnachtsferien durchgezogen werden?
Ø Beim (befristet bestellten) Leiter der Eisenbahnaufsicht steht in wenigen Wochen die Entscheidung über eine eventuelle Verlängerung an. Können Sie ausschließen, dass zuerst die Verzögerung der Begutachtungen und dann das durch kurzfristiges Durchpeitschen vieler Regelungen auf einmal simulierte hohe Aktivitätsniveau als „Wahlzuckerl“ für eine Wiederbestellung vorgesehen sein könnten?
Ø Falls Sie das nicht ausschließen können, was werden Sie unternehmen?
Die Erarbeitung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie die Bemessung der Begutachtungsfrist erfolgt im BMVIT prinzipiell nach sachlichen Grundsätzen.
Zu den Fragen 10 und 11:
Ø Werden Sie Ihren Apparat anweisen, erstens die auch im Sinne der Rundschreiben des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienstes angebrachte achtwöchige Begutachtungsfrist einzuhalten und zweitens diese Frist nicht mutwillig abzukürzen, indem die Begutachtungsfrist über die Weihnachtszeit gelegt wird?
Ø Welche Maßnahmen werden Sie treffen, damit in Gegensatz dazu die erforderlichen Regelungen im Eisenbahnbereich endlich vollständig erarbeitet werden und anschließend ordentlichen, ausreichend bemessenen Begutachtungsverfahren unterzogen werden?
Das BMVIT bemisst die Begutachtungsfristen im Rahmen der allgemeinen Empfehlungen und Vorgaben. Die einzig verbindliche Frist von vier Wochen ist im Kosulationsmechanismus zwischen den Budesländern und dem Bund festgelegt.
Der Arbeits- und Dienstbetrieb läuft auch vor, zwischen und nach einzelnen Feiertagen weiter und der Umstand, dass in die Begutachtungsfristen auch arbeitsfreie Tage fallen, ist durch die Festsetzung der mehrwöchigen Fristen berücksichtigt.