3797/AB XXIV. GP
Eingelangt am 29.01.2010
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
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Frau Präsidentin des Nationalrates Maga. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger diplômé Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0493-I/5/2009
Wien, am 27. Jänner 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 3898/J der Abgeordneten Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Grundsätzlich darf ich zur vorliegenden Anfrage Folgendes festhalten:
Spielzeug ist in der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994 idgF., geregelt, die wiederum auf der Europäischen Richtlinie 88/378/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug beruht. Gemäß Spielzeugverordnung darf Spielzeug nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die in Anlage 2 angeführten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt, mit den in Anlage 4 angegebenen Gefahrenhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen ist, die Gesundheit oder Sicherheit von Benutzer/inne/n oder Dritten nicht gefährdet und die CE-Konformitätskennzeichnung trägt. Die Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen ist anzunehmen, wenn das Spielzeug entsprechend den als ÖNORMEN veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen (insbesondere EN 71, Sicherheit von Spielzeug) hergestellt ist. Weitere für die Beurteilung von Spielzeug relevante Rechtsvorschriften sind beispielsweise die Weichmacherverordnung, BGBl. II Nr. 355/2006 sowie die Azofarbstoffverordnung, BGBl. II Nr. 320/2004 idgF.
Fragen 1 bis 3:
Das Bundesministerium für Gesundheit verfügt über keine speziellen Aufzeichnungen oder Angaben zum Handelsvolumen des Spielzeughandels, somit auch nicht über Daten über Spielzeug mit potentiell krebserregenden migrierenden Inhaltsstoffen. Spielzeug mit möglicherweise krebserregenden migrierenden Inhaltsstoffen ist zudem auch augenscheinlich nicht erkennbar.
Im jährlichen Berichtsschema des Probenplans allerdings führt das BMG u.a. Beanstandungsgründe des LMSVG an, als deren schwerstwiegender die Kategorie „gesundheitsschädlich“ anzusehen ist. Im Jahre 2008 wurden von insgesamt 523 Proben 29 Spielwaren als gesundheitsschädlich beanstandet und aus dem Verkehr genommen. Darunter fallen nicht nur chemische, sondern auch physikalische Mängel wie verschluckbare Kleinteile, die für Kleinkinder bis zum dritten Lebensjahr ein Erstickungsrisiko darstellen können.
Frage 4:
Im Jahr 2008 wurden laut Probenplan durch die zuständigen Landesbehörden (Lebensmittelinspektion) 523 Spielwarenproben gezogen und einer amtlichen Labor-Untersuchung und Begutachtung unterzogen. Davon wurden 29 Spielwaren als gesundheitsschädlich beanstandet und außer Verkehr gesetzt. Bei den meisten Untersuchungen von Spielzeug werden unter den chemischen Parametern auch CMR-Substanzen erfasst (cancerogen, mutagen, reprotoxisch - krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend, wie z.B. Formaldehyd, Azofarbstoffe oder bestimmte Weichmacher); Prüfschwerpunkte in der enorm vielgestaltigen Warengruppe waren Billigspielzeug von Jahrmärkten und Spielzeugbeilagen zu Comic-Heften und Kindermagazinen.
Im Zuge der Arbeiten 2008 zur neuen EU-Spielzeugrichtlinie („New Toy Safety Directive“ - 2009/48/EG) haben vor allem Österreich und Deutschland wiederholt Kritik an den Regeln für CMR-Stoffe geäußerte sowie eine obligatorische Drittprüfung von Spielzeug verlangt. Da dies nicht entsprechend klar berücksichtigt wurde, hat Österreich (und auch Deutschland) der neuen RL nicht zugestimmt.
Frage 5:
Eine
genaue Zahl, wie viel Spielzeug insgesamt aus dem Handel entfernt wurde, kann
erst nach Vorliegen der Angaben der Landesbehörden nach dem ersten Quartal
des Folgejahres angegeben werden.
Die AGES hat zum Thema "krebserregend" 2009 folgende Untersuchungen
durchgeführt:
Luftballons/ Nitrosamine (insgesamt 11 Luftballonproben 2009; 7 beanstandet
wegen Nitrosaminen)
Textilspielzeug /Azofarbstoffe: Aktion A-037-09: 28 Proben, keine Beanstandung wegen Azofarbstoffen
52 Proben auf Schwermetalle untersucht, keine Beanstandungen wegen Schwermetallen.
Beanstandungen wegen krebserregender Stoffe finden statt, sind aber gegenüber anderen Mängeln nicht häufig.
Frage 6:
Nach dem geltenden mehrjährigen risikobasierten integrierten Kontrollplan (MIK) wird Spielzeug nicht nur individuell geprüft (z.B. Luftballons, siehe oben), sondern zusätzlich in jährlich festgelegten Schwerpunktaktionen hinsichtlich Gesetzeskonformität überprüft. Dabei werden bei den chemischen Parametern auch krebserregende Stoffe miterfasst (ich verweise auch auf meine Ausführungen zu den Fragen 4 und 5).
Frage 7:
Bezüglich möglicherweise krebserregender Stoffe gibt es keine Möglichkeit einer Unterscheidung. Laut AGES muss "Markenspielzeug" seltener beanstandet werden als "Billigspielzeug". Markenware bietet demnach einen besseren Qualitätsfaktor als billige No-Name-Ware; hundertprozentige Sicherheit kann aber auch Markenware nicht garantieren.
Die von meinem Ressort erarbeitete und im Spätherbst 2009 erschienene Broschüre „Tatsachen über Spielsachen“ bietet Anhaltspunkte und Entscheidungshilfen für Eltern bzw. Käufer/innen von Spielzeug. Das BMG hat diese Broschüre gezielt vor dem merkbaren Beginn der hektischen Weihnachtseinkaufszeit veröffentlicht, jener Zeitspanne, in der das meiste Spielzeug verkauft wird. In der ORF-Konsumentenservice-Sendung „konkret“ wurde die Broschüre auch vorgestellt und somit breit bekannt gemacht. Die Broschüre wurde zudem auch im Spielzeughandel aufgelegt. In der Broschüre wird unter anderem auch empfohlen, Spielzeug mit unangenehmen, stechenden Gerüchen zu meiden. Die Broschüre liegt im Handel auf und kann auch im Wege des Broschürenservice des Bundesministeriums für Gesundheit angefordert werden.
Fragen 8 und 9:
Laut geltender Richtlinie ist die sachgerechte Anbringung der Konformitäts-kennzeichnung (CE-Zeichen) für ordnungsgemäß in Verkehr gebrachtes Spielzeug obligat. Theoretisch ist somit jedes Spielzeug mit CE "sicher"; ohne CE darf es gar nicht in Verkehr sein. Allerdings wird das Zeichen von den Hersteller/inne/n bzw. Unternehmer/inne/n selbst angebracht und eine verpflichtende, unabhängige Drittprüfung ist nicht vorgeschrieben (auch nicht in neuer Spielzeugrichtlinie). Eine zusätzliche freiwillige Prüfung ist natürlich möglich und es gibt auch spezielle Qualitätszeichen bei Spielzeug, die allerdings wenig bekannt sind (z.B. GS -Zeichen, TÜV). Informationen dazu finden sich auch in der erwähnten BMG-Broschüre „Tatsachen über Spielsachen“
Fragen 10 und 11:
Die künftige neue Spielzeugrichtlinie sieht eine verstärkte Kontrolle der Importe in die EU vor. Spezielle Importkontrollen nur in Österreich sind obsolet - Österreich ist ein EU-Binnenland. Im Rahmen der Arbeiten zur erwähnten RL wurde vor allem die Notwendigkeit einer besseren Überwachung der Haupt-Eintrittspforten in die EU, das sind insbesondere die Einfuhrhäfen wie Rotterdam, Hamburg, Barcelona etc. deutlich. Über das EU-Schnellwarnsystem RAPEX werden alle Mitgliedsstaaten unter anderen auch über gesundheitsschädliches Spielzeug, das in einem Mitgliedsstaat aufgefunden wird, informiert und die Behörden in den anderen Mitgliedsstaaten können entsprechend reagieren.
Frage 12:
Grundsätzlich darf Spielzeug nach den in der EU geltenden Vorschriften (RL 88/378 bzw. Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994 idgF.) nur in Verkehr gebracht werden, wenn es die in Anlage 2 angeführten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt, mit den in Anlage 4 angegebenen Gefahrenhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen ist, die Gesundheit oder Sicherheit von Benutzer/inne/n oder Dritten nicht gefährdet und als Ausdruck dessen die CE-Konformitätskennzeichnung trägt.
Wie bereits zu Frage 4 ausgeführt, haben die während der Arbeiten zur neuen Spielzeugrichtlinie „New Toy Safety Directive“ - 2009/48/EG, vor allem von Österreich und Deutschland geäußerte Kritik an den Regeln für CMR-Stoffe sowie das neuerliche Fehlen einer verpflichtenden Drittprüfung des Herstellers von Spielzeug dazu geführt, dass beide Mitgliedstaaten der neuen RL nicht zugestimmt haben.
Konkrete Maßnahmen erfolgen laufend über den MIK (Probenplan), wobei risikobasiert vorgegangen wird. Dabei gibt es auch jährlich Schwerpunktaktionen: 2009 wurde z.B. verstärkt hinsichtlich Nitrosaminen, Azofarbstoffen und Schwermetallen untersucht; eine kurzfristig zusätzlich angeordnete Aktion befasste sich mit DMF (Dimethylfumarat) in Plüschspielzeug. Die Strategie variierender Schwerpunktaktionen wird auch für die kommenden Jahre fortgesetzt werden; dabei wird Spielzeug für Kleinkinder, die auf Grund der natürlichen Gegebenheiten (z.B. orale Entwicklungsphase) besonders hilfs- und schutzbedürftig sind, ein besonderes Augenmerk gewidmet.
Fragen 13 bis 15:
Zwischen meinem Ressort und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) besteht insofern eine direkte Zusammenarbeit, als der Kontaktpunkt für das RAPEX-Schnellwarnsystem* sich im BMASK befindet. Einlangenden Meldungen aus der EU kann so nachgegangen werden und österreichische Meldungen zu auf dem Markt befindlichen gesundheitsschädlichen Produkten gelangen auf diesem Wege zum RAPEX-Team nach Brüssel.
*RAPEX - Rapid Exchange of Information System - ist das Schnellwarnsystem der EU für alle gefährlichen Konsumgüter, mit Ausnahme von Nahrungs- und Arzneimitteln sowie medizinischen Geräten. Rechtliche Grundlage ist die EU-Richtlinie 2001/95 über die allgemeine Produktsicherheit.