380/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.01.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

GZ: BMVIT-11.000/0023-I/PR3/2008                                      Wien, am    .                          2009

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier und GenossInnen haben am 3. Dezember 2008 unter der Nr. 379/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Kfz-Treibstoffverbrauch – Falschangaben gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 4 und 5:

 

Ø      Haftet nach Ansicht des Ressorts der Kfz-Hersteller, Importeur oder Verkäufer für derartige Falschangaben?

Ø      Wer überprüft in Österreich die Angaben des Herstellers über den Treibstoff-verbrauch?

Ø      Welche Ergebnisse wurden bei diesen Überprüfungen erzielt?

 

 

Gemäß § 28 Abs. 3b KFG hat der Erzeuger, bei ausländischen Erzeugern sein inländischer Bevollmächtigter (Generalimporteur) für jedes von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeug Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG zu machen.

Die entsprechenden Nachweise über den Kraftstoffverbrauch im Sinne der genannten Richtlinie sind im Zuge eines Verfahrens auf Erteilung einer EU-Betriebserlaubnis gegenüber der Genehmigungsbehörde zu erbringen.

Nach Erteilung der EU-Betriebserlaubnis sind die Angaben über den Verbrauch dann im Fahrzeug-Genehmigungsdokument ersichtlich zu machen.

Im Bereich der hier relevanten Fahrzeuge der Klassen M1 (PKW) und N1 (leichte LKW bis 3,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht) hat Österreich noch keine EU-Betriebserlaubnis erteilt. Daher konnten derartige Angaben von der österreichischen Genehmigungsbehörde in einem Verfahren auch noch nicht überprüft werden.

Sollte dennoch einmal der Verdacht auf Falschangaben auftreten, so kann nur an die jeweilige Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaates, der die EU-Betriebserlaubnis erteilt hat, herangetreten und um Überprüfung ersucht werden.

 

Gemäß den Bestimmungen des Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetzes (PKW-VIG) hat der Händler einen entsprechenden Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch zu erstellen und an jedem neuen Pkw-Modell oder in dessen unmittelbarer Umgebung zuordenbar und deutlich sichtbar anzubringen.

Der Lieferant hat dem Händler die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei unter offiziellem Kraftstoffverbrauch der zu verstehen ist, der im kraftfahrrechtlichen Datenblatt eingetragen ist und der gegenüber der Behörde, die die EG-Betriebserlaubnis erteilt hat, anhand von Gutachten nach der Richtlinie 80/1268/EWG nachgewiesen worden ist.

Die Vollziehung des PKW-VIG fällt in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Zu Frage 2:

Ø      Welche Fälle sind dem Ressort bekannt (Aufschlüsselung der Kfz-Marken)?

 

Es sind bislang keine Fälle bekannt geworden.

 

Zu Frage 3:

Ø      Liegt dazu bereits eine österreichische Rechtssprechung vor?

 

Diesbezüglich ist keine österreichische Rechtssprechung bekannt.