3820/AB XXIV. GP
Eingelangt am 01.02.2010
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
GZ: BKA-353.110/0002-I/4/2010 Wien, am 27. Jänner 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Zanger, Kolleginnen und Kollegen haben am 1. Dezember 2009 unter der Nr. 3824/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Programmkosten für Sport im ORF gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 17:
Ø Wurde der bisherige Umfang der Sendung von Sportveranstaltungen bislang evaluiert?
Ø Wenn ja, zu welchen Ergebnissen ist man hier gekommen?
Ø Wenn nein, ist eine solche in Zukunft geplant?
Ø Warum wurde bislang keine Evaluation durchgeführt?
Ø Der Rechnungshof hat ein Konzept für die Kriterien für die Sendeauswahl insbesondere von Randsportarten empfohlen, um dies nachvollziehbar zu machen. Existiert ein solches Konzept bereits?
Ø Wenn ja, welche Vorteile resümieren Sie aus einem solchen Konzept?
Ø Wird auch in Zukunft ein solches aufliegen?
Ø Wenn nein, warum wurde diese Empfehlung des Rechnungshofs ignoriert?
Ø Ist ein solches Konzept für die Zukunft geplant?
Ø Im Jahr 2004 betrugen die Programmkosten im Sport 57,2 Mio. Euro – im Jahr 2007 schnellten diese auf 70,6 Mio. Euro. Wie kann dieser Anstieg gerechtfertigt werden?
Ø Setzte sich dieser Anstieg auch 2008 und 2009 (Stichtag 14.11.2009) fort?
Ø Wenn ja, in welcher (ungefähren) Höhe?
Ø Wenn nein, welche Maßnahmen verhinderten einen weiteren Anstieg?
Ø Wie wird der übergroße Anteil an den Gesamtkosten in Relation zum Anteil der Sendezeit gerechtfertigt?
Ø Ist eine zukünftige Einsparung im Bereich Sport geplant?
Ø Wenn ja, erfolgt diese Einsparung primär über die Reduzierung von Rechten und Lizenzkosten?
Ø Wenn keine Einsparungen geplant sind, wie lassen sich die hohen Gesamtkosten mit dem Grundkonzept des ORF vereinbaren?
Das Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (kurz: BVG – Rundfunk) normiert ausdrücklich nicht nur die Unabhängigkeit des ORF sondern auch die Unabhängigkeit der Personen und Organen, die mit der Besorgung der Aufgabe der Verbreitung des Rundfunks bzw. dem Betrieb von technischen Einrichtungen betraut sind.
Gemäß § 1 ORF-G ist der ORF als Stiftung des öffentlichen Rechts „sui generis“ eingerichtet, wobei keinerlei Anteile von Bund und Länder gehalten werden. Das Handeln der Organe des ORF erfolgt im Rahmen der Privatautonomie. Im Sinne der Autonomie des ORF liegt es daher an den zuständigen Organen des ORF, dessen entsprechenden Strategien und Maßnahmen zu prüfen und zu bewerten. Die Rechtsaufsicht über den ORF kommt allein dem Bundeskommunikationssenat (BKS) zu.
Eine Ingerenz des Bundeskanzlers ist somit nicht gegeben; sämtliche Fragen der gegenständlichen Anfrage stellen daher keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleramts dar.
Mit freundlichen Grüßen