3830/AB XXIV. GP

Eingelangt am 02.02.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                   Wien, am       Februar 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0248-I/4/2009

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3859/J vom 2. Dezember 2009 der Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 7.:

Grundsätzlich unterliegen Auskünfte über konkrete Steuerleistungen von Steuerpflichtigen und damit allenfalls verbundene Abgabenverfahren der abgabenrechtlichen Geheimhaltungs-pflicht gemäß § 48a Bundesabgabenordnung.

 

Nur die Glücksspielkonzessionäre des Bundes unterliegen der Glücksspielaufsicht des Bundesministeriums für Finanzen. Demnach sind auch aufsichtsrechtliche Maßnahmen des Glücksspielgesetzes (GSpG) durch das Bundesministerium für Finanzen nur auf diese Konzessionäre anzuwenden.


Zu 8.:

Der durch das Finanzressort eingebrachte Begutachtungsentwurf zur Novellierung des Glücksspielgesetzes beinhaltet ein Konzessionssystem für Glücksspielautomaten außerhalb von Spielbanken. Der Erteilung jeglicher Konzessionen nach dem GSpG hat ein europarechtlich entsprechendes Vergabeverfahren voranzugehen, in dessen Rahmen sich Interessenten aus dem EU/EWR-Raum bewerben können.

 

Eine erhöhte Mindesteigenkapitalausstattung soll dabei grundsätzlich dem wirtschaftlichen Risiko der jeweils angebotenen Glücksspiele Rechnung tragen und eine ausreichende Abwicklungssicherheit von Spielgewinnen im Interesse des Spielerschutzes sicherstellen. Aus diesem Grund finden sich auch bereits für die beiden derzeit bestehenden Konzessionstypen des GSpG, also für die Spielbankenkonzession und die Lotterienkonzession, entsprechende Bestimmungen über Mindesteigenkapitalausstattungen.

 

Zu 9. bis 13. und 15.:

Das Begutachtungsverfahren von Ministerialentwürfen dient einer breiten Diskussion von Gesetzesentwürfen der Ressorts. Im Rahmen von Begutachtungsverfahren werden die Gesetzesentwürfe an ausgewählte Interessentenvertreter versandt, wobei die Liste dieser Adressaten vereinheitlicht ist. Darüber hinaus werden alle Ministerialentwürfe des Bundesministeriums für Finanzen auf der Homepage des Ministeriums allen interessierten Parteien zur Stellungnahme zugänglich gemacht. Für einen breiten Diskurs über rechtspolitische Vorhaben sind sämtliche fristgerecht einlangenden Stellungnahmen von Interesse. Im Begutachtungsverfahren zur angesprochenen Glücksspielgesetznovelle des Bundesministeriums für Finanzen sind besonders zahlreiche Rückmeldungen eingelangt. Die rege Beteiligung am Begutachtungsverfahren unterstreicht die Bedeutung des Themas und die grundsätzliche Richtigkeit einer gesetzlichen Initiative des Finanzressorts in diesem Bereich.

 

Ob letztendlich überhaupt ein Konzessionssystem für Glücksspielautomaten außerhalb von Spielbanken in Österreich entsteht bzw. in welcher Form eine Neuordnung in diesem Bereich erfolgt, werden letztlich allein die parlamentarischen Mehrheiten entscheiden. Zutreffendenfalls hat ein öffentliches Verfahren zur Konzessionsvergabe anzuschließen (siehe Antwort zu Frage 8.).


Zu 14.:

Eine Vereinheitlichung von gesetzlichen Bestimmungen zur Regelung des Automaten­glücksspiels außerhalb von Spielbanken nach Vorschlag des Finanzressorts zielt gerade vehement auf eine Vorbeugung von Spielsucht, von ruinösem Spiel und von Geldwäsche ab.

 

Zu 16. bis 19.:

Es konnten keine gemeinsamen Kommunikationsaktivitäten des Bundesministeriums für Finanzen mit dem Novomatic Konzern festgestellt werden.

 

Zu 20. bis 23.:

Außerhalb von Spielbanken gibt es in Österreich mehrere Betreiber von Glücksspiel-automaten und sonstigen Spielgeräten. Diese Geräte werden zumeist unter Berufung auf die Monopolausnahme des GSpG für „Kleines Glücksspiel“ betrieben. Das gesetzliche Regelungs-recht, die Beaufsichtigung und der Vollzug dafür obliegen allerdings den Ländern. Veraltete gesetzliche Rahmenbedingungen erschweren hier jedoch auch die Abgrenzung des Erlaubten vom Verbotenen. Dies war einer der Beweggründe des Finanzressorts für die Einleitung des Begutachtungsverfahrens zur Novellierung des GSpG im Jahr 2008.

 

Zu konkreten Verfahren kann aus Gründen der abgabenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht keine Auskunft erteilt werden.

 

Zu 24.:

Werden im Rahmen von Ermittlungstätigkeiten der Finanzverwaltung auch Feststellungen in Bezug auf illegales Glücksspiel getroffen, so werden zum einen die zuständigen Bezirksver­waltungsbehörden entsprechend informiert und zum anderen die steuerlichen Konsequenzen gezogen. Auch im Rahmen von Aktionstagen werden gezielt Maßnahmen gegen das illegale Glücksspiel und den möglicherweise daraus resultierenden Abgabenbetrug gesetzt.

 

Zu 25.:

Diese Frage kann aus Gründen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht nicht beantwortet werden.

 

Zu 26.:

In den Aufzeichnungen der Finanzämter wird keine Unterscheidung zwischen Spielautomaten und/oder Kartencasinos getroffen. Die Zahlen können im Folgenden daher nur insgesamt bekannt gegeben werden. Für das Jahr 2009 liegen noch keine Zahlen vor.


Bundesland

2007

2008

Wien

10 Prüfungen

1 Erhebung

keine Ermittlungen durch die direkten Finanzämter in Wien

Feststellungen im Zusammenhang mit Kartencasinos beim FAG

Niederösterreich

1 Prüfung

4 Kontrollen

10 Feststellungen im Zusammenhang mit Glücksspiel

Burgenland

-

-

Oberösterreich

2 Kontrollen

-

Kärnten

14 Prüfungen

-

Steiermark

4 Prüfungen

1 Kontrolle

-

Salzburg

-

-

Tirol

4 Prüfungen

1 gemeinsame Kontrolle (mit BVB)

1 Prüfung

Vorarlberg

1 Prüfung

8 Feststellungen im Zusammenhang mit Glücksspiel,

1 regionaler Aktionstag (30 Prüfungen)

 

 

Mit freundlichen Grüßen