3853/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.02.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 
 


Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen haben am            3. Dezember 2009 unter der Zahl 3867/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Fahndungserfolge wegen Vandalismus“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

Es werden erst ab dem Jahr 2005 Aufzeichnungen bezüglich Vandalismus geführt. Die nähere statistische Erfassung nach Arten von Tatobjekten (Denkmäler, Kirchen, öffentliche Verkehrsmittel etc.) erfolgt nicht.

Sachbeschädigung durch Vandalismus

Angezeigte Fälle

Jahr 2005

Jahr 2006

Jahr 2007

Jahr 2008

Jahr 2009

Burgenland

280

398

439

378

335

Kärnten

1.031

1.254

1.579

1.690

1.854

Niederösterreich

2.725

2.886

3.646

3.860

3.896

Oberösterreich

1.990

2.321

3.037

3.210

3.287

Salzburg

553

795

967

1.020

1.070

Steiermark

1.718

2.196

2.680

2.892

2.879

Tirol

1.201

1.410

1.892

1.781

1.905

Vorarlberg

647

935

1.317

1.245

1.277

Wien

2.965

3.351

4.381

5.960

6.663


 

Sachbeschädigung durch Vandalismus

Geklärte Fälle

Jahr 2005

Jahr 2006

Jahr 2007

Jahr 2008

Jahr 2009

Burgenland

41

91

108

94

66

Kärnten

238

247

326

314

331

Niederösterreich

551

503

572

776

736

Oberösterreich

352

408

508

620

643

Salzburg

100

155

171

164

250

Steiermark

285

512

504

611

563

Tirol

317

273

449

399

452

Vorarlberg

142

276

337

272

278

Wien

895

633

710

867

924

 

Zu Frage 7:

Grundsätzlich ist jede(r) Bedienstete der Bundespolizei zur Durchführung von Erhebungen auch bei Vandalismusakten berufen. Je nach Schwere und Aufgabenstellung bei den Ermittlungsarbeiten werden diese durch spezialisierte Organisationseinheiten durchgeführt.

 

Zu Frage 8:

Schäden durch Vandalismus

Schadenshöhe

Jahr 2005

Jahr 2006

Jahr 2007

Jahr 2008

Jahr 2009

Burgenland

       243.023

       251.518

       303.188

295.236

       214.282

Kärnten

     1.389.467

       685.852

     1.117.556

983.635

    1.121.609

Niederösterreich

     1.846.961

     2.007.954

     2.044.031

2.363.300

    2.525.715

Oberösterreich

     1.499.065

     1.359.966

     1.826.782

1.870.300

    2.571.973

Salzburg

       381.543

       629.335

       646.115

789.748

       1.052.105

Steiermark

       669.751

       991.901

     1.424.884

1.369.700

    2.438.181

Tirol

       585.375

     1.143.206

       972.576

1.043.000

    1.453.680

Vorarlberg

     4.288.856

       546.482

       801.766

613.516

       830.134

Wien

     1.588.258

     2.513.954

     3.376.472

4.132.800

    4.939.401

 

Zu den Fragen 9 bis 11:

Das Akronym „Antifa“ für „Antifaschismus“ wird von verschiedenen Gruppen und Bewegungen der antifaschistischen bis linksextremen Szene verwendet. Erhebungen werden vorwiegend gegen derzeit unbekannte Täter geführt.

Die Täter können sowohl in der rechts-, als auch in der linkstendenziösen Szene angesiedelt sein, da generell aufgrund der Vorgangsweise und anzunehmenden gegenseitigen Provokationen eindeutige Zuordnungen schwer zu treffen sind.


 

Folgende Tathandlungen sind mit hoher Wahrscheinlichkeit der ANTIFA-Szene zuzurechnen:

  1. Seit 2006 gab es bei insgesamt ca. 40 Vorfällen im Großraum Innsbruck Ermittlungen gegen unbekannte Täter und in zwei Fällen wurden Anzeigen gegen drei bekannte Täter erstattet. Alle Fälle sind nach Einschätzung der Behörden der ANTIFA zuzurechnen.
  2. Sachbeschädigungen in Linz im Zuge des Turmkommerses 2007 durch unbekannte Täter im Zeitraum vom Mai bis 6. Oktober 2007 in Form von Sprayaktionen am Anschlussturm sowie an der nächstgelegenen Ortstafel (Ortsende) Stadtausfahrt Linz.
  3. Im selben Zeitraum kam es zu Beschädigungen durch unbekannte Täter an Einrichtungen der Johannes Keppler Universität Linz, indem Hakenkreuze in roter Farbe an verschiedene Objekte der Universität gesprüht wurden.
  4. 30. April 2009 – Sachbeschädigung durch unbekannte Täter in Form eines Graffitis im Bereich Eingangstür in Linz, Domgasse 22 – im Zuge der Demonstration „Lichterzug gegen Rechts“.
  5. Mehrere Schmier- bzw. Sprühaktionen mit stark linkstendenziösen Inhalten durch unbekannte Täter an einer Hausmauer des Oberlandesgerichtes bzw. der Oberstaatsanwaltschaft Linz während der Sommermonate 2009.

 

Zu Frage 12:

Von den im Außendienst befindlichen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten wird während der Streifentätigkeit neben anderen Aufgabenstellungen auch auf die Verhinderung von Sachbeschädigung durch Vandalismus Bedacht genommen.

Bei Häufungen von Schäden durch Vandalismus werden je nach anzunehmender Motivlage oder Tatverdacht spezifische kriminalpolizeiliche Maßnahmen auch im Präventionsbereich gesetzt. Diese können von Jugendprävention bis hin zur Befassung mit spezifischen Gruppierungen reichen. Hierfür stehen ausgebildete Präventionsbeamtinnen und Präventionsbeamte zur Verfügung.

 

Zu Frage 13:

Derzeit laufen keine spezifischen ressortübergreifenden Projekte.


 

Zu Frage 14:

Im Zusammenhang mit der Aufklärung von Sachbeschädigung durch Vandalismus ist die so genannte einfache verdeckte Ermittlung gem. § 131(1) StPO durch Exekutivorgane jederzeit möglich und wird in der Praxis immer wieder durchgeführt (z.B. Nachforschen in der einschlägigen Sprayer-Szene, ohne Offenlegung der amtlichen Stellung oder des Einsatzauftrages).

Eine systematische, über längere Zeit durchgeführte verdeckte Ermittlung durch  verdeckte Ermittler oder Vertrauenspersonen ist nur dann zulässig, wenn die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder die Verhinderung einer im Rahmen einer kriminellen Organisation geplanten Straftat ansonsten wesentlich erschwert wäre (§ 131(2) StPO). Diese Form der verdeckten Ermittlung kann nur aufgrund erfolgter Anordnung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden, wobei, in Bezug auf Vandalismus, in jedem Fall mindestens ein Tatbestand nach     § 126 StGB – Schwere Sachbeschädigung – gefordert ist.