3898/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.02.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

Wien, am  4. Februar 2010

GZ: BMG-11001/0372-I/5/2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3895/J/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen wie folgt:

 

 

Fragen 1, 2 und 4:

Diese Informationen liegen weder meinem Ressort noch der  Österreichischen Ärztekammer und den Landesärztekammern vor, da deren Erfassung durch Rechtsvorschriften, die in den Vollzugsbereich des BMG fallen, gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Von Seiten der Österreichischen Ärztekammer wird im Sinne der Erwerbsfreiheit diese Art des Tätigwerdens durch Ärztinnen und Ärzte befürwortet und unterstützt. Das Anbieten und der Verkauf der in der parlamentarischen Anfrage genannten Produkte dürfen jedoch zu keinem Kaufzwang bei den Patientinnen und Patienten führen. Darüber hinaus darf es auch zu keiner Verknüpfung der medizinischen Behandlung mit dem Kauf eines Produktes kommen.

 

Frage 3:

Der Handel von den in der parlamentarischen Anfrage betroffenen Produkten bedarf einer Gewerbeberechtigung. Demnach dürfen diese Produkte nur unter den in der Gewerbeordnung enthaltenen Voraussetzungen angeboten werden. In diesem Zusammenhang ist auf die gewerberechtlichen Bestimmungen zu verweisen.

 

 

Frage 5:

Aus den Sozialversicherungsgesetzen und den darauf beruhenden Gesamt- bzw. Einzelverträgen ergibt sich keine Meldepflicht an den betreffenden Krankenversicherungsträger.

Die das Verhältnis der Ärzte/Ärztinnen zu den Sozialversicherungsträgern regelnden Gesamtverträge und die auf deren Grundlage abgeschlossenen Einzelverträge beziehen sich nur auf ärztlicher Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Krankenbehandlung, wozu die in der Anfrage angeführten Vorgänge nicht zu zählen sind.