3899/AB XXIV. GP
Eingelangt am 05.02.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
|
Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER
Parlament 1017 Wien |
Wien, am 4. Februar 2010
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0442-IK/1a/2009
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3897/J betreffend „Nebengebühren von niedergelassenen ÄrztInnen“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 10. Dezember 2009 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 4 der Anfrage:
Die Gewerbebehörden haben bei der Anmeldung eines Gewerbes nicht zu überprüfen, ob der angehende Gewerbetreibende eine sonstige nicht der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit auf selbständiger Basis ausübt. Es sind daher keine Daten über sonstige vom Gewerbeinhaber ausgeübte selbständige Tätigkeiten in das Gewerberegister einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn die nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fallende sonstige selbständige Tätigkeit in der Ausübung des Arztberufes besteht. Die Gewerbeverwaltung kann somit jede eingetragene Gewerbeberechtigung einer bestimmten Person zuordnen, verfügt jedoch über keine Informationen darüber, ob diese Person Arzt ist.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die Gewerbebehörden haben etwaige unselbständige Tätigkeiten, die neben dem in Aussicht genommenen Gewerbe von Gewerbeanmeldern ausgeübt werden, nicht zu erfassen. Die Gewerbeverwaltung verfügt daher über keine Informationen darüber, ob eine bestimmte im Gewerberegister eingetragene Person Mitarbeiter in einer Arztpraxis ist.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln, diätetischen Lebensmitteln und kosmetischen Produkten ist eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe erforderlich. Dies gilt auch für Drogeriewaren, es sei denn, es handelt sich um den Kleinhandel mit Waren, deren Verkauf dem Drogistengewerbe vorbehalten ist (insbesondere Gifte, In-Vitro-Diagnostika).
Für den Handel mit Medizinprodukten bedarf es grundsätzlich einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe gemäß § 94 Z 33 GewO 1994. Die Freie Medizinprodukteverordnung BGBl. II Nr. 335/2004 legt Medizinprodukte fest, deren Verkauf nicht dem reglementierten Gewerbe des Handels mit Medizinprodukten vorbehalten ist.
Ärzte benötigen daher für den Vertrieb der genannten Waren eine entsprechende Gewerbeberechtigung.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.