3901/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.02.2010
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 4. Februar 2010

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0444-IK/1a/2009

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3914/J betreffend „SchülerInnenfreifahrt für Kinder getrennt lebender Eltern“, welche die Abgeordneten Mag. Josef Auer, Kolleginnen und Kollegen am 10. Dezember 2009 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Die Schülerfreifahrt ist eine Sachleistung, die aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (FLAF) finanziert wird.

 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Leistung ist die regelmäßige Zurücklegung des Schulweges durch den Schüler an mindestens vier Tagen in der Woche; als Schulweg im Sinne des FLAG 1967 gilt der "Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule". Den Begriffen "Wohnung" und "Schule" kommt in diesem Zusammenhang eine grundlegende Bedeutung zu, weil die für die Schülerfreifahrt vorgesehenen Wegstrecken in Form eines Fahrausweises eindeutig abgebildet werden müssen. Erst dadurch wird eine entsprechende Verrechnung mit den Verkehrsverbünden bzw. Verkehrsunternehmen ermöglicht, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit bei Verwendung von Bundesmitteln entspricht.

 

Im Fall der gemeinsamen Obsorge sieht das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch einen „hauptsächlichen Aufenthaltsort“ für das Kind vor, welchen die Eltern zu vereinbaren haben (§ 167 Abs. 2 ABGB). Eine Erweiterung der räumlichen Gültigkeit der Schülerfreifahrausweise um jene Streckenteile, welche davon betroffene Schulkinder zwischen ihren getrennt lebenden Elternteilen mit Wohnorten in verschiedenen Verkehrszonen zurücklegen und/oder sogar die Zuerkennung einer weiteren vollwertigen Schülerfreifahrt für die Fahrten zwischen Schule und dem Wohnort des zweiten Elternteils würde nicht nur erhebliche Mehrkosten für den gesamten Gültigkeitszeitraum der Ausweise verursachen. Es würde damit geduldet, dass dem FLAF zusätzliche Wegstrecken verrechnet werden, obwohl klar ist, dass die Benützung der einen Wegstrecke die andere zeitlich ausschließt. Eine transparente zeitliche Trennung und Abrechnung der von solchen Schulkindern in unregelmäßiger Folge angefahrenen Destinationen ist den Betreibern der Linienverkehrsmittel aber nicht möglich, zumal die erforderliche Regelmäßigkeit der zu konsumierenden Fahrten zum Zeitpunkt der Ausweiserstellung nicht absehbar ist und sich auch jederzeit im Laufe des Schuljahres ändern kann.

 

Dieselbe Situation ergäbe sich in jenen Bereichen, in denen für die Schüler mangels geeigneter Strukturen des Linienverkehrs Schülerbeförderungen im Gelegenheitsverkehr eingerichtet werden: Hier  müssten bei der Einrichtung derartiger Beförderungen zu Schulbeginn für Schulkinder mit getrennt lebenden Elternteilen für das gesamte Schuljahr Plätze reserviert und eventuell sogar zusätzliche Strecken gefahren werden, obwohl diese Beförderung nicht ständig in Anspruch genommen würde.

 

Daneben existieren andere Fälle, in denen die Schulkinder aus verschiedensten Gründen - vorübergehend oder ständig - vor und/oder nach dem Unterricht außerhalb des elterlichen Haushalts betreut werden, etwa im Hort, bei der Tagesmutter, bei Angehörigen oder Bekannten, am Arbeitsplatz eines Elternteils oder in sonstigen Betreuungseinrichtungen.

 

Mein Ressort hat jedenfalls im Zuge der Verhandlungen zur Integration der Schüler- und Lehrlingsfreifahrten in die Verkehrsverbünde angestrebt, dass die Verkehrsverbünde in Österreich neben tariflich attraktiven Freizeitkarten für Jugendliche auch eine Ergänzung zu den vom FLAF finanzierten Freifahrten in Form günstiger Aufzahlungsmodelle für die privaten Fahrten der Schüler (und Lehrlinge) schaffen.