3929/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.02.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

Wien, am  2. Februar 2010

GZ: BMG-11001/0421-I/5/2009

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4066/J der Abgeordneten Dr. Spadiut, Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen nach den mir gemeldeten Daten aus dem Bezirk Weiz wie folgt:

 

Frage 1:

Tierspezies

Anzahl Tierhalter

 Gesamtzahl der Tiere

Fasane, Rebhühner, Wachteln

33

395

Entenvögel (Wildenten, Stockenten etc.)

7

82

Hühnervögel (Zwerghühner etc.)

5

99

Nandus, Emus

1

6

Tauben div.

6

78

Sittiche, Kanarienvögel, Amazonen

7

216

Pfaue, Perlhühner

6

27

Elster

1

1

Falken, Habicht div.

3

42

Uhu

3

5

Schildkröten

10

96

Bartagamen, Nackenstachler

6

11

Skorpione, Spinnengecko

2

2

Chameleon, Leguan, Langschanzechsen

3

8

Schlangen (Könisphyton, Kornnatter, Kaiserboa etc.)

5

6

Vogelspinnen

5

51

SUMME

103

1.125

Anmerkung: Die Gesamtzahl der Tiere ergibt sich aus den erhobenen Zahlen zu den jeweiligen Überprüfungszeitpunkten. Von einzelnen Tierhaltern werden auch mehrere Tierarten gehalten; diese werden gesondert als Tierhalter der jeweiligen Spezies geführt.

Frage 2:

Die allgemeine Rechtsinformation erfolgt durch das Veterinär- und Rechtsreferat nach Anfrage, durch Gemeindeinformation über Bürgermeisterkonferenz, Information über das Bezirksjagdamt und die Bezirksbauernkammer.

 

 

 

Frage 3:

Meldungen werden durch das Veterinär- und Rechtsreferat der BH entgegengenommen.

 

 

Frage 4:

Meldungen erfolgen seit Inkrafttreten des TschG in einem laufenden Prozess.

 

 

Frage 5:

Die Meldungen der Tierhalter werden vom Veterinär- und Rechtsreferat der BH evident gehalten und nach Meldung des Tierhalters oder nach Kontrolltätigkeit durch Amtstierarzt/Amtstierärztin vor Ort aktualisiert.

 

 

Frage 6:

Die Dunkelziffer ist nicht abschätztbar.

 

 

Frage 7:

Mit dem Hinweis auf die Strafbestimmungen gemäß § 38 (3) TschG ist bis dato kein Fall der Missachtung der Meldepflicht bekannt.

 

 

Frage 8:

Nach Meldung der Wildtierhaltung gemäß § 8 der 2.THVO erfolgt in jedem Einzelfall eine amtstierärztliche Kontrolle der Tierhaltungsbedingungen vor Ort mit konsekutiven Nachkontrollen bei Mängelfeststellung – dies ergibt 103 Erstkontrollen der jeweiligen Tierhaltungsformen mit konsekutiven Nach- bzw. Routinekontrollen (n= 36) .