3976/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.02.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                      Wien, am    Februar 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0259-I/4/2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3905/J vom 10. Dezember 2009 der Abgeordneten Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (bzw. bis zum 31. Dezember 2009 gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 339/93) haben die Zollämter an der Vollziehung der Produktsicherheitsvorschriften mitzuwirken, weil Zollkontrollen gut dazu geeignet sind, unsichere, nicht konforme Produkte oder Produkte, die in fälschlicher oder irreführender Weise mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, festzustellen, noch bevor sie in Verkehr gebracht werden. Das Bundesministerium für Finanzen erhält im Hinblick auf diese Regelungen von den Marktüberwachungsbehörden laufend Informationen über Produkte, deren Verwendung eine ernste Gefahr für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder für andere öffentliche Interessen darstellt. Diese Informationen werden genutzt, um zielgerichtete Zollkontrollen durchzuführen, damit derartige gefährliche Waren gar nicht auf den Binnenmarkt gelangen.


Konkrete Informationen oder Zahlen über Einfuhren von gesundheitsgefährdenden Textilien wurden dem Bundesministerium für Finanzen in diesem Zusammenhang aber nicht übermittelt.

 

Zu 4. und 5.:

Im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gibt es laufende Kontakte mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Gesundheit. Bei diesen Gesprächen werden die Marktüberwachungsmaßnahmen (einschließlich der Kontrollen von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten) im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten koordiniert.

 

In diesem Zusammenhang ist die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erwähnen, mit der das In-Verkehr-Bringen DMF-haltiger Produkte untersagt wird (DMF-Verordnung, BGBl. II Nr. 124/2009). Hier legt die Zollverwaltung einen besonderen Schwerpunkt auf die Überwachung von Produkten (insbesondere von Lederprodukten) im Hinblick auf die Chemikalie Dimethylfumarat (DMF). Die Vollziehung der DMF-Verordnung erfolgt im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Dabei hat die technische Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung (TUA) eine Analysemethode entwickelt, rasch das Vorhandensein dieser verbotenen Chemikalie, die schwere Hautreaktionen bis hin zu akuten Atembeschwerden hervorrufen kann, nachzuweisen. Seit 1. November 2009 konnten so 12 Proben von Einfuhrsendungen auf das Vorhandensein von DMF untersucht werden. Alle diese Proben waren jedoch negativ.

 

Zu 6. bis 9. und 12.:

Die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gehört nicht zu den Aufgaben der „Zollfahndung“ (Finanzstrafbehörde). Vielmehr hat die Vollziehung dieser Verordnung durch die Zollämter im Zuge der Durchführung des Zollverfahrens, konkret im Zeitpunkt der Verzollung, zu erfolgen.

 


Zu 10.:

Das Thema „krebserregende und gesundheitsgefährdende Textilien“ wird seitens des Bundesministeriums für Finanzen keineswegs tabuisiert. Die Zollbehörden führen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 laufend gemeinsam mit den Marktüberwachungsbehörden Schwerpunktaktionen in angemessenem Umfang zur Verhinderung der Einfuhr gefährlicher Produkte durch. Dies stellt einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung des Zieles eines sichereren Marktes dar.

 

Zu 11.:

Selbstverständlich haben die österreichischen Konsumentinnen und Konsumenten ein Anrecht auf gesundheitlich bedenkenlose Textilien. Dem entspricht auch die Bestimmung des § 6 Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, wonach Hersteller/innen und Importeure/Importeurinnen nur sichere Produkte in den Verkehr bringen dürfen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen