3980/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.02.2010
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

 
Bundesminister

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0244-I 3/2009

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                         Wien, am 5. FEB. 2010

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen

            und Kollegen vom 11. Dezember 2009, Nr. 4012/J, betreffend

            Kostentragung der Entsorgung illegaler Lager von gefährlichen Abfällen

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen vom 11. Dezember 2009, Nr. 4012/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) wurde von der zuständigen Behörde, der Magistratsabteilung 22 (MA 22) der Stadt Wien, im Juli 2006 (kurz vor der Räumung) von der Causa  „ÖSTAB-Lager“ informiert.

 

Zu Frage 2:

 

Die zuständige Behörde, die MA 22, veranlasste nach Information des BMLFUW die Siche­rung des Standortes (Ausschluss von unbefugtem Zutritt) sowie die schrittweise Räumung des Lagers. Seitens des BMLFUW waren in der gegenständlichen Causa somit keine Schritte zu setzen, eine Refundierung der für die Räumung aufgewendeten Mittel wurde im Falle der Uneinbringlichkeit nach AWG 2002 zugesagt.

 

Zu Frage 3:

 

Die in der gegenständlichen Causa zu Tage getretenen maßgeblichen Missstände reichen zumindest bis ins Jahr 2004 zurück. Die gesetzlich verankerten Anforderungen (Regelungsdichte) im Bereich der Abfallwirtschaft wurden in den letzten Jahren konsequent erweitert. Daneben wurden zudem verschiedene Fachgrundlagen erstellt, um die zuständigen Behörden im Vollzug zu unterstützen (z. B. technische Anforderungen an Zwischen­lagerungen).

 

Mit dem progressiven Ausbau des Elektronischen Datenmanagements in der Abfallwirtschaft wurde zudem eine Plattform geschaffen, die es hinkünftig erlaubt, Abfallströme viel genauer zu erfassen und Fehlentwicklungen rasch zu orten sowie entsprechende Maßnahmen zu setzen. Weiters wurde die Kontrolltätigkeit des BMLFUW in der grenzüberschreitenden Abfall­verbringung in den letzten Jahren ausgedehnt, um auch dahingehend mögliche Gefährdungen hintan zu halten.

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass trotz bester gesetzlicher Grundlagen und optimalem Vollzug inklusive Kontrolltätigkeit vor Ort, rechtswidrige Vorgänge – wie in der gegenständ­lichen Causa – nicht gänzlich ausgeschlossen werden können.

 

Zu Frage 4:

 

Gemäß Angaben der für die Genehmigung zuständigen Länder bestehen folgende Lager für gefährliche Abfälle:

Bundesland

Lager für gefährliche Abfälle

Burgenland

4

Kärnten

29

Niederösterreich

270

Oberösterreich

139

Salzburg

10

Steiermark

240

Tirol

*

Vorarlberg

6

Wien

49

*bislang konnten keine detaillierten Informationen bereitgestellt werden

Grundsätzlich muss jeder Sammler gefährlicher Abfälle über ein genehmigtes Zwischenlager verfügen.

 

Zu Frage 5:

 

Es existieren keine Schätzungen zur Anzahl illegaler Abfalllager.

 

Zu Frage 6:

 

Gemäß Angaben der Länder sind folgende Fälle evident:

 

Bundesland

Anzeigen betreffend illegaler Abfalllager (2005 bis dato)

Burgenland

315

Kärnten

47

Niederösterreich

*

Oberösterreich

110

Salzburg

-

Steiermark

rd. 300

Tirol

-

Vorarlberg

209

Wien

-

            *bislang konnten keine detaillierten Informationen bereit gestellt werden

 

Zu Frage 7:

 

Gemäß Angaben der Länder:

 

Bundesland

Bestätigung der Anzeigen

Burgenland

rd. 90%

Kärnten

rd. 2%

Niederösterreich

*

Oberösterreich

*

Salzburg

-

Steiermark

rd. 15%

Tirol

-

Vorarlberg

rd. 34%

Wien

-

              *bislang konnten keine detaillierten Angaben bereitgestellt werden

 

Zu Frage 8:

 

Bei den gefährlichen Abfällen handelte es sich insbesondere um Autowracks, Elektroaltgeräte (mit gefährlichen Bestandteilen), Gebinde mit Altöl sowie Autobatterien und Kühlschränke, die zumeist in Kleinmengen gelagert wurden.

 

Zu Frage 9:

 

Im Zuge von Genehmigungsverfahren werden die Vermieter von Liegenschaften über die Lagerung gefährlicher Abfälle informiert.

 

Zu den Fragen 10 und 11:

 

In der Regel handelt es sich um keine gezielt angelegten Lager, sondern meist um unsachgemäße Lagerungen von diversen Abfällen (siehe auch Antwort zu Frage 8) auf Privatgrundstücken. In den meisten Fällen konnten daher von den Bezirkshauptmannschaften als zuständige Behörden die Urheber festgestellt und die Kosten für die Räumung diesen übertragen werden.

 

Die Kontrolle der fachgerechten Entsorgung wird von Amtssachverständigen wahrgenommen.

 

Zu Frage 12:

 

Wie bei angetroffenen illegalen Lagerungen vorzugehen ist, ist von den Behörden nach Beiziehen von Sachverständigen im Einzelfall festzulegen. Für die Kostentragung gibt es in §§ 73 ff AWG 2002 entsprechende Regelungen.

 

Zu Frage 13:

 

Bei Vorliegen von Gefahr in Verzug hat die Behörde die unverzügliche Entsorgung bzw. sonstige geeignete Maßnahmen zu veranlassen.

 

Zu den Fragen 14 bis 16:

 

Die Lager von Sammlern und Behandlern sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im AWG 2002 im 5-jährigen Abstand von den zuständigen Landesbehörden zu kontrollieren. Sammler und Behandler von gefährlichen  Abfällen werden überdies in einigen Bundesländern auch schwerpunktmäßig alle 2 Jahre überprüft. Daneben werden aber auch Kontrollen in begründeten Anlassfällen durchgeführt.

 

Zu Frage 17:

 

Der Import von Abfällen nach Österreich unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen. Darin werden Abfalltransporte in, aus und durch Mitgliedstaaten strengen Regeln unterworfen. Jede Verbringung von Abfällen wird gemäß einem Listensystem zugeordnet und unterliegt spezifischen Notifizierungspflichten an die zuständigen Behörden. Verbringungen werden nur zu dem Stand der Technik entsprechenden Anlagen genehmigt und im Detail aufgezeichnet. Zudem wird eine entsprechende Sicherstellung für einen allfälligen Rücktransport samt alternativer Behandlung abverlangt.

 

Zu Frage 18:

 

Weder das EU-Recht, noch das Österreichische Abfallrecht kennt den Begriff „Gefahrenmüll“.

 

Für die Verbringung (Import und Export) gefährlicher Abfälle (es sind dies die im Europäischen Abfallverzeichnis bzw. in der Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung idF. BGBl II 2008/498 als gefährlich ausgewiesenen Abfallarten) ist gemäß der EG-Verordnung 1013/2006 stets ein Notifizierungsverfahren erforderlich.

 

Im Rahmen dieses Verfahrens sind auch die Hauptgefahren des Abfalls (sog. H-Kriterien) anzuführen. Die dem Abfall zugeordneten H-Kriterien werden im Rahmen des Notifizierungs­verfahrens auf Plausibilität geprüft und erfasst.

 

Zu den Fragen 19 und 20:

 

Wie zu Frage 18 ausgeführt, sind die Importe gefährlicher Abfälle notifizierungspflichtig. Eine Statistik der Verbringungen (in teilaggregierter Form) ist jährlich dem Sekretariat der Basler Konvention und der Europäischen Kommission zu übermitteln.

 

Aus diesen Rohdaten wurden nachfolgende Verbringungsmengen potentiell infektiöser (Basel-Kriterium H6.2) oder potentiell krebserzeugender Abfälle (Basel-Kriterium H11, bereinigt um teratogene/mutagene Abfälle) extrahiert.


Importe von potentiell infektiösen Abfällen zur Beseitigung:

 

Jahr

Menge in t

2005

  11

2006

  18

2007

  40

2008

160

 

Die Abfälle stammten jeweils aus Drittstaaten, welche über keine geeignete Behandlungskapazität verfügten, weshalb eine Verbringung zur umweltgerechten Beseitigung im Einklang mit den Zielen der Basler Konvention war.

 

Importe von potentiell krebserzeugenden Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung:

 

Jahr

zur Beseitigung in t

zur Verwertung in t

2005

  2.509

  4.621

2006

43.102

  1.742

2007

16.014

12.015

2008

     215

13.771

 

Die Importe potentiell krebserzeugender Stoffe zur Beseitigung betrafen überwiegend Asbestzementabfälle, für welche formal das Kriterium „krebserzeugend“ auf Grund des Asbestgehaltes zutrifft, aber auf Grund der Einbindung des Asbestanteils in die Zementmatrix und der Verpackung der Abfälle im Zuge der Entsorgung kein Freisetzungspotential für Fasern besteht.

 

Mit der AWG-Novelle 2007 (AWG-Novelle BGBl. I 2007/16) wurde der Import asbesthaltiger Abfälle zur Beseitigung nach Österreich verboten, so dass seit 2008 keine weiteren Importgenehmigungen erteilt wurden.

 

Zu Frage 21:

 

Für Verfahren gemäß § 181b StGB hat die Polizei Vorerhebungen zu führen.

 

Zu Frage 22:

 

Diese Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des BMLFUW.

 

Zu Frage 23:

 

Die Abfalleinfuhrbescheide  werden den jeweiligen Landeshauptleuten übermittelt. Es bleibt diesen unbenommen, die Gemeinden unter Berücksichtigung des Datenschutzes darüber zu informieren.

 

Der Bundesminister: