3993/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.02.2010
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 8. Februar 2010

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0456-IK/1a/2009

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4166/J betreffend „Bittleihverträge (Prekarium) der BIG“, welche die Abgeordneten Mag.
Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen am 16. Dezember 2009 an mich richteten,
stelle ich eingangs fest, dass die Anfrage ausschließlich Angelegenheiten der operativen Geschäftsführung der BIG betrifft, die grundsätzlich nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht unterliegen. Im Sinne bestmöglicher Transparenz habe ich jedoch die Geschäftsführung der BIG um eine Stellungnahme ersucht, auf deren Basis die Fragen wie folgt zu beantworten sind:

 

Allgemein ist festzuhalten, dass bereits zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung der ehemals bundeseigenen Gebäude an die BIG in einigen Objekten verschiedene Formen von unentgeltlichen Nutzungen bestanden haben, so insbesondere kirchliche Nutzungen im Rahmen des Konkordats und Nutzungen durch die Länder gemäß § 8 Abs. 6 des Übergangsgesetzes vom 1.10.1920 (i.d.F. der Wiederverlautbarung vom 26.9.1925, BGBl. 368/1925). Auch bestanden damals bereits Bittleihverträge.


Antwort zu den Punkten 1 bis 33 der Anfrage:

 

Diesbezüglich ist auf die beiliegende Tabelle zu verweisen.

 

Antwort zu den Punkten 34 und 35 der Anfrage:

 

Aus den gegenständlichen Bittleihen resultiert für die BIG kein Entgang an Mieteinnahmen, da die jeweiligen Objekte entweder am Immobilienmarkt nicht vermietbar wären oder, wie im Falle von eingeleiteten Projektentwicklungen, eine Vermietung auf Grund einer nur sehr kurzen oder nicht genau festlegbaren Vertragsdauer nicht wirtschaftlich wäre. Die jeweiligen Gründe für die Unvermietbarkeit der einzelnen Objekte sind der Spalte „Anmerkung“ der beiliegenden Tabelle zu entnehmen.

 

Da Betriebskosten oder „symbolische Mietzinse“, wie sie innerhalb einer Bittleihe möglich sind, soweit wie möglich vorgeschrieben werden, sind derartige Bestandgaben für die BIG ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber einem ansonsten in Kauf zu nehmenden Leerstand.

 

 

 

Beilage

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.