4014/AB XXIV. GP
Eingelangt am 10.02.2010
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0288-Pr 1/2009
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 3916/J-NR/2009
Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Fehler der Justiz“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1, 3 und 4:
Der Abgeordnete zum Nationalrat Ing. Peter Westenthaler hat gegen die gerichtliche Bewilligung der Anordnung der Rufdatenrückerfassung Beschwerde sowie einen Einspruch wegen Rechtsverletzung wegen Unterbleibens der Zustellung der Anordnung eingebracht. Diese Rechtsmittel sind am 17. November 2009 bei der Staatsanwaltschaft Wien eingelangt. Am 4. Jänner 2010 wurden diese zusammen mit einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien dem Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 88 Abs. 2 StPO weitergeleitet. Das gerichtliche Beschwerdeverfahren zur Prüfung der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Wien ist derzeit anhängig. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich keinerlei inhaltliche Beurteilungen dazu abgeben kann.
Zu 2:
Das hier relevierte Ermittlungsverfahren wurde von dem nach der Geschäftsverteilung der Staatsanwaltschaft Wien zuständigen Sachbearbeiter geführt.
Zu 5 und 6:
Ja. Am Beispiel dieses Falles wurde die grundsätzliche Problematik der Zustellung von Überwachungsbeschlüssen an die Betroffenen erörtert. In der Diskussion wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen ebenso thematisiert wie die Probleme der Praxis, den Kreis der Betroffenen im Sinne des § 138 Abs. 2 StPO zu bestimmen. Diesbezüglich wird in Aussicht genommen, mit dem Bundesministerium für Inneres Kontakt aufzunehmen, um eine gemeinsame und einheitliche Vorgangsweise zu erarbeiten.
Zu 7 und 8:
Ob (und allenfalls welche) rechtliche(n) Fehler in diesem Zusammenhang unterlaufen sein mögen, wird – wie ich bereits eingangs ausgeführt habe – derzeit von einem unabhängigen Gericht überprüft. Jährlich werden in mehr als tausend Fällen Auskünfte über Daten einer Nachrichtenübermittlung bzw. einer Überwachung erteilt. Eine Auswertung dahingehend, in wie vielen Fällen es nicht zu einer umgehenden Zustellung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung gekommen ist, stellt nicht zuletzt angesichts der notorischen Belastung der Staatsanwaltschaften einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand dar. Ein Zusammenhang mit dem Mandat des Abg.z.NR Ing. Peter Westenthaler ist im konkreten Fall jedoch auszuschließen.
Zu 9:
Gemäß § 106 Abs. 1 Z 2 StPO steht im Ermittlungsverfahren ein Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, weil eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sei. Die Staatsanwaltschaft hat im Falle eines derartigen Einspruchs die behauptete Rechtsverletzung zu prüfen, dem Einspruch, soweit er berechtigt ist, durch Nachholung der Zustellung zu entsprechen und den Einspruchswerber hievon zu verständigen. Wenn die Staatsanwaltschaft diesem Einspruch nicht entspricht oder der Einspruchswerber dies verlangt, hat das Gericht über den Einspruch zu entscheiden. Im Übrigen steht jeder Person, die von einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung betroffen ist, gemäß § 78 StPO Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu.
Zu 10:
Nach Erörterung der Bestimmung des § 138 Abs. 5 StPO in der Besprechung mit den Leitern der staatsanwaltschaftlichen Behörden vom 1. Dezember 2009 werden diese das Ergebnis dieser Besprechung in ihren Dienststellen zur Kenntnis bringen und es wird bei künftigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf diese Bestimmung hingewiesen werden. Sollten dem Bundesministerium für Justiz dessen ungeachtet Unsicherheiten bei der künftigen Anwendung des § 138 Abs. 5 StPO bekannt werden, so werden – unter Berücksichtigung der zukünftig dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen – eine Klarstellung im Erlasswege und allenfalls legistische Maßnahmen in Betracht zu ziehen sein.
. Februar 2010
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)