4023/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.02.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0005-III/4a/2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 9. Februar 2010

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4201/J-NR/2010 betreffend Denkmalschutz im Arsenal, die die Abg. Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Kolleginnen und Kollegen am 11. Jänner 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Es gibt grundsätzlich keine Vereinbarungen zwischen dem Bundesdenkmalamt (BDA) und Bauwerbern. Im Entwurfsstadium gibt es üblicherweise Vorgespräche, die dann zu einer genehmigungsfähigen Einreichplanung, und dann allenfalls in einen Veränderungsbescheid nach § 5 Denkmalschutzgesetz (DMSG) mit den entsprechenden Auflagepunkten führen können. Betreffend das Objekt 12 wurde der Arsenal Liegenschaftsvermietungs GmbH mit Bescheid vom 9. Juli 2007, Zl. 3.006/1-2007, der Ausbau des Dachgeschosses bewilligt.

 

Zu Frage 2:

Anrainern kommt nach dem DMSG keine Parteistellung im Verfahren zu. Trotzdem wurden 2005 bis 2007 seitens des Landeskonservatorats für Wien die oftmals wöchentlichen telefonischen Anfragen des Vereins Initiative Arsenal (VIA), vertreten durch Obmann Werner Grieshofer, ausführlich und mit einer sich nach der Rechtslage richtenden Transparenz beantwortet. Weiters nahmen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BDA bei Informationsveranstaltungen der VIA teil.



Zu Fragen 3 bis 5:

Es erging ein Veränderungsbescheid Zl. 3.006/1-2007 vom 9. Juli 2007 an die Arsenal Liegenschaftsvermietung GmbH als Partei und nachrichtlich an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/3, sowie die Mittermaier Architekten ZT GmbH.

 

Zu Fragen 6 und 7:

Es gibt informelle Gespräche zu den im Folgenden genannten drei Objekten:

-     Objekt 3: Prüfung der Entwurfsplanung, die dem BDA zur Kenntnis gebracht wurde. Es liegt noch kein förmlicher Antrag vor. Die Partei wird aber schon davor aufmerksam gemacht werden, dass das Volumen des geplanten Dachausbaues zu reduzieren ist, unabhängig davon sind die Sanierung der Kastenstockfenster und der Holzportale betroffen.

-     Objekt 12: Vorbereitung einer Fassadenuntersuchung, Erstellung eines Konzepts samt Maßnahmenkatalog für die geplante Fassadeninstandsetzung.

-     Objekt 16: Sanierung der Kastenstockfenster und der Holzportale.

 

Zu Frage 8:

Nein.

 

Zu Frage 9:

Falls die Verordnung des BDA gemäß § 2a DMSG betreffend den 3. Wiener Gemeindebezirk vom 30. Juli 2002 gemeint ist, die mehrere Objekte der Kaserne Arsenal enthält, wird darauf hingewiesen, dass es sich um einen Akt der Rechtssetzung und nicht der Rechtsvollziehung handelt. Der Unterschutzstellungsbescheid betreffend das Objekt 6 vom 2. April 2002, Zl. 14.287/2-2002, wurde nicht angefochten.

 

Zu Frage 10:

Der Denkmalschutz wurde nicht, auch nicht teilweise, aufgehoben. Es bestand daher keine Notwendigkeit, ausländische Gutachter zu befassen.

 

Zu Fragen 11 bis 13:

Nein. Die gesetzliche Voraussetzung für die Befassung des Denkmalbeirats (beabsichtigte Bewilligung der Zerstörung) war nicht gegeben.

 

Zu Frage 14:

Fragen des Schutzumfanges von Gebäuden bzw. Veränderungen von unter Denkmalschutz stehenden Objekten sind im Einzelfall nach den entsprechenden Regelungen des DMSG zu entscheiden.

 

Zu Frage 15:

Zu dieser Frage wird auf § 36 DMSG hingewiesen, der auf Antrag des BDA unter bestimmten Voraussetzungen eine durch die zuständige Bezirksverwaltung zu entscheidende Wiederherstellungsverpflichtung normiert. Es besteht demnach im Anfragepunkt keine unmittelbare Entscheidungsmöglichkeit des Ministeriums.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.