4027/AB XXIV. GP
Eingelangt am 10.02.2010
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
An die GZ. BMVIT-10.000/0065-I/PR3/2009
Präsidentin des Nationalrats DVR:0000175
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . Februar 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben am 10. Dezember 2009 unter der Nr. 3873/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Reformmaßnahmen zur Umsetzung des Eisenbahninfrastrukturgesetzes gerichtet.
Zu den Fragen 1 bis 6:
Ø Wie viele Geschäftsführer gab es im ÖBB-Konzern zum 1. März 2009?
Ø Wie viele Vorstände gab es im ÖBB-Konzern zum 1. März 2009?
Ø Wie viele Geschäftsführer gibt es im ÖBB-Konzern zum 15. Dezember 2009?
Ø Wie viele Vorstände gibt es im ÖBB-Konzern zum 15. Dezember 2009?
Ø Wie viele Geschäftsführer wird es im ÖBB-Konzern zum 1. März 2010 geben?
Ø Wie viele Vorstände wird es im ÖBB-Konzern zum 1. März 2010 geben?
Die Entscheidungen betreffend der Anzahl von Vorständen und Geschäftsführern werden auf Basis der geltenden Gesetze von den jeweiligen Aufsichtsräten getroffen.
Zu den Fragen 7 bis 20:
Ø Nach welchen Kriterien werden im ÖBB-Konzern Geschäftsführer und Vorstände ausgewählt und bestellt?
Ø Trifft es zu, dass sich die ÖBB in diversen Auswahlverfahren für verschiedene ausgeschriebene Positionen der Firma Egon Zehnder International Ges.m.b.H. bedient?
Ø Wenn ja, welche Organe im ÖBB-Konzern beauftragen die Firma Egon Zehnder International Ges.m.b.H.?
Ø Wenn ja, für welche ausgeschriebenen Positionen im ÖBB-Konzern hat Egon Zehnder im Jahr 2009 Gutachten erstellt?
Ø Wer erhält die erstellten Gutachten?
Ø Werden diese Gutachten für die Beurteilung und Bestellung von Bewerbern herangezogen? Wenn ja, wie viele Bestellungen sind bis dato erfolgt?
Ø Wie viele BewerberInnen haben sich gemäß der Ausschreibung für die Funktion des Finanzvorstandes in der ÖBB-Personenverkehr AG beworben? (Anzahl und vollständiger Name)
Ø Welche dieser BewerberInnen waren nach dem Auswahlverfahren in der engeren Auswahl bzw. waren laut Egon Zehnder International Ges.m.b.H. für die Funktion geeignet?
Ø Gab es eine interne Reihung der Bewerber? Wenn ja, wie stellte sich diese dar?
Ø Wie hoch waren die Kosten von Egon Zehnder International Ges.m.b.H. für dieses Auswahlverfahren?
Ø Ist Ihnen bekannt, dass vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates der ÖBB-Holding AG und der ÖBB-Personenverkehr AG, Horst Pöchacker, in der Aufsichtsratssitzung der ÖBB-Personenverkehr AG im Dezember 2009 versucht wurde, einen Beschluss herbeizuführen, dass Andreas Fuchs zum Finanzvorstand der ÖBB-Personenverkehr AG bestellt wird, obwohl dieser laut vorliegenden Informationen der Egon Zehnder International Ges.m.b.H. nicht in die engere Auswahl genommen wurde?
Ø Trifft es zu, dass der Vorsitzende der ÖBB-Personenverkehr AG, Horst Pöchacker, im Vorfeld dieser Aufsichtsratssitzung versucht hat, den von Egon Zehnder als hochqualifizierten Bewerber, Mag. Günter Hek, dahin gehend zu nötigen, seine Bewerbung für die Funktion des Finanzvorstandes der ÖBB-Personenverkehr AG zurückzuziehen, um den Weg für Andreas Fuchs freizumachen? Wenn ja, welche Konsequenzen werden Sie aus diesem Vorwurf ziehen?
Ø Trifft es zu, dass der von der Egon Zehnder International Ges.m.b.H. als hochqualifiziert bewertete Bewerber, Mag. Günter Hek, der Favorit von ÖBB-Gewerkschaftsboss Wilhelm Haberzettl ist?
Ø Trifft es zu, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates der ÖBB-Personenverkehr AG, Horst Pöchacker, Mag. Günter Hek, als Entschädigung für ein allfälliges Zurückziehen seines Antrages zum zweiten oder alleinigen Geschäftsführer der ÖBB-Technische Services GmbH befördern will?
Gemäß Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht ein Interpellationsrecht des Nationalrates nach Art. 52 Abs. 1 B-VG hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof (nach Art. 126b Abs. 2 B-VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich dieses Interpellationsrecht allerdings „nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden.“ (AB 1142 BlgNR 18. GP, 4 f).
Diese Fragen haben nicht die Rechte des Bundes und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe, sondern die Geschäftsführung dieser zum Inhalt und betreffen damit keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 2 B-VG.