4031/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.02.2010
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien                                                          

GZ: BKA-353.110/0014-I/4/2010                                      Wien, am 9. Februar 2010

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat MagKorun, Freundinnen und Freunde haben am 11. Dezember 2009 unter der Nr. 3937/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend FPÖ-Hetzseminare unter dem Deckmantel von politischer Bildung und ihre Förderung durch Steuergelder gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 7:

Ø   Entspricht das geschilderte Islam-Seminar den Zielsetzungen für politische Bildungsarbeit gemäß § 1 der Richtlinien für die Beurteilung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel gem. Abschnitt I des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 („Förderungsrichtlinie“)?

Ø   Inwiefern steht das obengenannte Seminar im Einklang mit § 1 Abs. 3 der Förderungsrichtlinie, welche besagt, dass das Ziel „die Förderung eines umfassenden Verständnisses von Demokratie, das Werte wie Freiheit, Frieden und soziale Gerechtigkeit, Toleranz, die Rechte von Minderheiten und Zivilcourage als die Voraussetzung für die Stärkung der Demokratie mit einschließt“ ist?

Ø   Inwiefern steht das obengenannte Seminar im Einklang mit § 1 Abs. 3 der Förderungsrichtlinie, welche besagt, dass das Ziel „die Qualifizierung politisch tätiger Staatsbürgerinnen [ist], um auf diesem Wege das Niveau des politischen Diskurses zu heben [...]“?

Ø   Inwiefern sind Seminare, die pauschale Stimmungsmache gegen eine Bevölkerungsgruppe zum Inhalt haben, förderungswürdig im Sinne des Publizistikförderungsgesetzes 1984?

Ø   „[...] Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.“ (§13 Abs.1). Was werden Sie im Lichte dieser klaren Bestimmungen unternehmen, um die durch Steuergeld geförderte Hetze der FPÖ gegen die muslimische Bevölkerungsgruppe umgehend abzustellen?

Ø   Gedenken Sie die Förderungsgelder für das Islam-Seminar von der FPÖ zurückzufordern?
a) Falls ja, wann und in welcher Höhe?
b) Falls nein, weshalb nicht?

Ø   Gedenken Sie angesichts der Tatsache, dass innerhalb eines Jahres bereits das zweite Mal bekannt wird, dass die FPÖ Steuergeld für Stimmungsmache gegen Minderheiten wie Muslime oder JüdInnen, für Schüren von Vorurteilen gegen diese Bevölkerungsgruppen und die EU einsetzt (Stichwort „der Blaue Planet“), die Förderung der „Bildungsarbeit der FPÖ“ in Frage zu stellen?
a) Falls ja, was gedenken Sie konkret wann zu tun?
b) Falls nein, wo liegt für Sie die zeitliche Grenze für hetzerisches Treiben
    gefördert durch Steuergelder?

 

§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 - PubFG), BGBl. Nr. 369, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006, sieht vor, dass die Feststellung, ob ein Rechtsträger die im § 1 Abs. 1 PubFG aufgezählten Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit erfüllt und somit einen Förderungsanspruch hat, der Bundesregierung obliegt. Die Feststellung ist – ebenfalls von der Bundesregierung – zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Vor einem Widerruf der Feststellung der Förderungswürdigkeit ist dem gemäß § 3 Abs. 2 PubFG eingerichteten Beirat nach § 3 Abs. 3 PubFG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Aufgrund eines Antrags der Grünen Bildungswerkstatt wird von der im Bundeskanzleramt angesiedelten Geschäftsstelle des gemäß § 3 Abs. 2 PubFG eingerichteten Beirats eine außerordentliche Sitzung einberufen werden, in der sich dieser unter anderem mit dem in der Zeitschrift NEWS am 26. November 2009 beschriebenen Seminar „Grundlagen des Islam“ des FPÖ-Bildungsinstituts befassen wird. Hinzuweisen gilt es in diesem Zusammenhang auf § 3 Abs. 4 PubFG, wonach der Beirat auf Antrag eines Rechtsträgers oder des Vorsitzenden Gutachten darüber abgibt, ob eine bestimmte Tätigkeit des Rechtsträgers den Zielen des § 1 Abs. 1 Z 2 PubFG entspricht.


Eine inhaltliche Prüfung spezifischer Aktivitäten eines geförderten Rechtsträgers lässt sich aus dem PubFG und den gemäß § 3 Abs. 4 PubFG erstellten Richtlinien nur sehr eingeschränkt ableiten. Vor diesem Hintergrund wird derzeit eine Anpassung der geltenden Rechtslage geprüft.

 

Zu Frage 8:

Ø   Waren zum Zeitpunkt der Fördermittelgenehmigung durch die Bundesregierung dieser die Inhalte des Islam-Seminars und der Vortragsstil von Elisabeth Sabaditsch-Wolff bekannt?

 

Nein.

 

Zu Frage 9:

Ø   Gibt es eine über die Kontrolle des Rechnungshofes hinausgehende regelmäßige Qualitätskontrolle für Seminare, welche gefördert und von Parteiakademien abgehalten werden?
a) Falls ja, wie ist diese ausgestaltet?
b) Falls nein, weshalb nicht und wie wird sonst die Qualität der geförderten
   Seminare überprüft?

 

Gemäß § 4 Abs. 1 PubFG darf der Bund förderungswürdige Rechtsträger nur dann fördern, wenn sich diese anlässlich der Feststellung der Förderungswürdigkeit verpflichten, bis spätestens 31. März jeden Jahres dem Rechnungshof einen Bericht über die Verwendung der im vergangenen Jahr auf Grund dieses Bundesgesetzes erhaltenen Förderungsmittel vorzulegen. Abschriften des Berichts an den Rechnungshof sind der Bundesregierung und dem gemäß § 3 Abs. 2 PubFG eingerichteten Beirat vorzulegen. Darüber hinaus sieht das PubFG keine verpflichtende Kontrolle vor.

 

Mit freundlichen Grüßen