4038/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.02.2010
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

 

An die                                                                                  GZ. BMVIT-10.000/0066-I/PR3/2009    

Präsidentin des Nationalrats                                               DVR:0000175

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

Wien, am     . Februar 2010

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.in Moser, Freundinnen und Freunde haben am 11. Dezember 2009 unter der Nr. 3938/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend zerrissene Familien durch ÖBB-Ignoranz gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

Ø      Wie kann es zu einem solchen Vorfall kommen, bei dem zwecks rascherer Abfahrt eines Zuges Familien während des Einsteigevorgangs zerrissen werden?

Ø      Ist in der Hierarchie der ÖBB-internen Vorschriften und Regelwerke „schnell wegkommen“ wichtiger als „alle mitnehmen“?

Ø      Hat das Verhalten des für die voreilige Zugfreigabe Verantwortlichen und des Fahrdienstleiters in Salzburg und der ÖBB-ausgelagerten Security in Linz den ÖBB-internen Vorschriften und Regelwerken entsprochen? Wenn nein, inwiefern nicht?

Ø      Gibt es in Linz Hbf eine ÖBB-Lounge?

Ø      Welche Konsequenzen hat dieser Vorfall für die mit Kunden-Unfreundlichkeit aufgefallenen Mitarbeiter der ÖBB und ihrer Subunternehmen?

Ø      Welche Schritte planen Sie bis wann zu setzen, um bei den ÖBB – und zwar primär bei denjenigen höheren Kadern bis ganz hinauf an die Konzernspitze, die hauptsächlich mit weiteren Personaleinsparungen und Kundenvertreibungsaktionen beschäftigt scheinen und damit den Nährboden für solche Ereignisse „an der Front“ aufbereiten – klarzumachen, dass Kundenfreundlichkeit endlich wieder vorderste Priorität werden muss, auch und gerade in Stress-Situationen?


Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).

 

Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF. determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

Auf Anfrage bei der ÖBB-Personenverkehr AG wurde mir mitgeteilt, dass die ÖBB-Personenverkehr AG umgehend mit der betroffenen Familie Kontakt aufgenommen und sowohl für die Aufregungen der Reise als auch für den Umgang mit dem Jungen am Bahnhof Linz ausdrücklich um Entschuldigung gebeten hat.