4041/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.02.2010
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

 

An die                                                                                  GZ. BMVIT-12.000/0030-I/PR3/2009    

Präsidentin des Nationalrats                                               DVR:0000175

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

Wien, am     . Februar 2010

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat DDr. Königshofer und weitere Abgeordnete haben am 11. Dezember 2009 unter der Nr. 4025/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Konsumentenbeschwerden über Tele2 Telecommunication GmbH gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3, 5 und 6:

Ø      Sind Ihnen diese Sachverhalte, die diverse Datenschutzverletzungen, unlauteren Wettbewerb sowie die Straftatbestände des versuchten bzw. vollendeten schweren gewerbsmäßigen Betruges tangieren können, bekannt?

Ø      Wenn ja, was unternehmen Sie als Ministerin, in deren Kompetenzbereich Telekommunikationsangelegenheiten fallen, gegen diese offensichtlichen Missstände?

Ø      Wenn nein, werden Sie sich über diese Missstände informieren und gegebenenfalls die zuständigen Justizbehörden zum Einschreiten veranlassen?

Ø      Welche Konsequenzen werden Sie konkret in Bezug auf Tele 2 treffen, sofern sich diese Vorwürfe als vollinhaltlich richtig herausstellen?

Ø      Sind neben Tele 2 weitere Telekommunikationsunternehmen mit ähnlichen Vorwürfen konfrontiert und wenn ja, welche?


Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie erstreckt sich im für die Anfrage relevanten Zusammenhang nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 nicht auf die von der Anfrage genannten Tatbestände aus dem Bereich des unlauteren Wettbewerbs, des Strafrechts, des Vertragsrechts und des Datenschutzrechts.

 

Bei einem Streit- oder Beschwerdefall zwischen Nutzern und einem Telekommunikationsunternehmen ist die Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH zuständig, die nach den Bestimmungen des § 122 TKG ein Schlichtungsverfahren durchzuführen hat. Bei unzulässigen Werbemaßnahmen, die einen Verstoß gegen § 107 TKG darstellen, wird Anzeige bei den Fernmeldebüros als Strafbehörde erster Instanz erstattet.

 

Zu Frage 4:

Ø      Inwieweit werden Sie die diversen Konsumentenschutzstellen bei deren Kampf gegen diese unseriösen Praktiken unterstützen, sofern sich diese Vorwürfe als vollinhaltlich richtig herausstellen?

 

Es finden laufend Gespräche von Experten meines Hauses mit den für Konsumentenschutz zuständigen Stellen statt, deren Ziel es ist, gesetzliche Regelungen zu identifizieren und Lösungsvarianten zu erarbeiten, bei denen in der Praxis Verbesserungspotenzial gesehen wird.