4044/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.02.2010
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-9.000/0073-I/PR3/2009    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 


Wien, am     . Februar 2010

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.in Moser, Freundinnen und Freunde haben am 11. Dezember 2009 unter der Nr. 4033/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend saubere Trennung von dienstlichen Aufgaben und privaten Vorteilen gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

Ø      Teilen Sie die Auffassung, dass bei Aufsichtsbehörden wie z.B. der Eisenbahnaufsicht eine saubere Trennung zwischen dienstlichen Aufgaben und privaten Vergünstigungen erfolgen muss?

Ø      Teilen Sie die Auffassung, dass auch bei Spitzenbeamten und Staatskommissären eine saubere Trennung zwischen dienstlichen Aufgaben und privaten Vergünstigungen erfolgen muss?

Ø      Hielten Sie einen Haus- oder Wohnungsumbau bei einem Spitzenbeamten oder Staatskommissär durch abkommandierte Bedienstete eines Unternehmens, über die dieser zugleich die Aufsicht zu führen hat, für eine unsaubere Vermischung zwischen dienstlichen Aufgaben und privaten Interessen? Wenn nein, warum nicht?

Ø      Falls Sie einen Haus- oder Wohnungsumbau bei einem Staatskommissär durch abkommandierte Bedienstete eines Unternehmens, über die dieser zugleich die Aufsicht zu führen hat, für eine unsaubere Vermischung zwischen dienstlichen Aufgaben und privaten Interessen halten – welche a) dienstrechtlichen, b) strafrechtlichen Schritte wären hier einzuleiten.


Ich möchte dazu festhalten, dass Beamte schon von Gesetzes wegen zu einer sauberen und einwandfreien Trennung zwischen beruflicher und privater Sphäre bei sonstigen straf- und dienstrechtlichen Folgen verpflichtet sind (siehe dazu das geltende Korruptionsstrafrecht). Da aus der Anfrage kein konkreter Sachverhalt hervorgeht, möchte ich grundsätzlich darauf hinweisen, dass das BMVIT bei Bekanntwerden von Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen unverzüglich die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen einleitet.