4079/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.02.2010
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Februar 2010
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0262-I/4/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4008/J vom 11. Dezember 2009 der Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 4., 9. und 11. bis 13.:
Die derzeitige Gesetzeslage sieht eine Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2010 vor; die Hauptfeststellungsbescheide werden jedoch gemäß § 20 Abs. 3 Bewertungsgesetz 1955 erst mit dem nächstfolgenden 1. Jänner wirksam, demnach also mit 1. Jänner 2011. Im Jahr 2010 gelten noch die derzeitigen Einheitswerte.
Bei einer Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sind die maßgeblichen Ertragsfaktoren zu berücksichtigen. Unabhängig von geänderten Bewertungs-grundlagen wie z.B. Flächenänderungen, Nutzungsänderungen, Bodenklimazahlen etc. kann sich durch Neugewichtung von Ertragsfaktoren einschließlich der wirtschaftlichen Ertrags-bedingungen gemäß BewG, abhängig von gesetzlich zu bestimmenden Hektarhöchstsätzen (z. B. Landwirtschaft) sowie von kundzumachenden Hektarsätzen für andere Unterarten (z.B. Forstwirtschaft), individuell der Einheitswert von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ändern.
Konkretere Aussagen sind derzeit nicht möglich, da weder die gesetzlichen Grundlagen noch die erforderlichen Kundmachungen rechtsverbindlich vorliegen und des Weiteren auch innerhalb der Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens unterschiedliche Gegebenheiten bestehen. Eine Information über die Hauptfeststellung kann erst nach Beschluss der gesetzlichen Grundlagenbestimmungen durch das Parlament erfolgen.
Zu 5.:
Die Feststellung der Einheitswerte erfolgt durch Feststellungsbescheide, gegen die nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden kann. Die Einheitswertebescheide enthalten daher auch die entsprechende Rechtsmittel-belehrung.
Zu 6.:
Selbstverständlich ist in die Vorbereitung der Hauptfeststellung auch die Landwirtschafts-kammer Österreich mit Experten der Landwirtschaftskammern eingebunden, wie dies auch bei früheren Hauptfeststellungen der Fall war.
Zu 7.:
Diese Frage fällt nicht in den Bereich der Vollziehung des Bundes und ist demnach nicht vom Fragerecht gemäß § 90 GOG-NR umfasst.
Zu 8.:
Nach Vorliegen der gesetzlichen Bestimmungen und Kundmachungen werden die Land- und Forstwirte im Rahmen der Durchführung der Hauptfeststellung entsprechend informiert.
Zu 10.:
Inhaltlich kann zu einer nachfolgenden LuF-Pauschalierungsverordnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Stellungnahme abgegeben werden. Die neue LuF-PauschVO wird im Laufe des Jahres 2010 erstellt. Der Entwurf wird dann zur Begutachtung und Stellungnahme versendet werden.
Mit freundlichen Grüßen