4081/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.02.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                   Wien, am       Februar 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0253-I/4/2009

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3956/J vom 11. Dezember 2009 der Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Die Aufnahme von börsenotierten Unternehmen in den Prime Market der Wiener Börse erfolgt auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Wiener Börse und dem betreffenden Unternehmen und stellt somit keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen dar.

 

Zu 4. bis 8. und 11. bis 14.:

Es ist erneut festzuhalten, dass es sich beim Österreichischen Corporate Governance Kodex um ein Instrument der nicht-staatlichen freiwilligen Selbstregulierung handelt. Es werden Regeln von Kapitalmarktteilnehmern für Kapitalmarktteilnehmer geschaffen. Geltung erlangt der Kodex durch freiwillige Selbstverpflichtung des Unternehmens. Das Bundesministerium für Finanzen ist daher auch nicht in der den Kodex herausgebenden Einrichtung, dem österreichischen Arbeitskreis für Corporate Governance, vertreten und übt keinen Einfluss auf die Regelerzeugung oder auf die Zusammensetzung des Arbeitskreises aus. Ebenso werden keinerlei Statistiken über die Einhaltung des ÖCGK durch Unternehmen des Prime Market der Wiener Börse geführt. Die für das Vertrauen in den österreichischen Kapitalmarkt besonders wichtige Kodex-Initiative wird vom Bundesministerium für Finanzen durch die Bestellung eines unabhängigen, ehrenamtlich tätigen Beraters für Kapitalmarktentwicklung und Corporate Governance, dem auch ein Büro zur Verfügung gestellt wird, unterstützt.

 

Die Selbstregulierung im Bereich der Corporate Governance durch einen Kodex ist ein Kennzeichen eines modernen Kapitalmarktes und wird von der Europäischen Kommission empfohlen. Dies ist insbesondere aus der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und der Verbesserung der Corporate Governance in der EU – Aktionsplan, ABl. Nr. C 236/5 vom 2.10.2003, S. 2-13, zu ersehen. Auch die Europäische Kommission nutzt für den Bereich der Corporate Governance das Rechtsinstrument der unverbindlichen Empfehlung, wie zum Beispiel aus den
EU-Empfehlungen zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zu der Vergütung von Direktoren, ABl. Nr. L 52 vom 25.2.2005, S. 51 und ABl. Nr. L 385 vom 29.12.2004, S. 55, ersichtlich. Die Corporate-Governance Empfehlungen der Europäischen Kommission werden in den meisten EU-Mitgliedstaaten zum größten Teil im Wege der freiwilligen Selbstregulierung mit einem sogenannten „Comply or Explain–Kodex“ zur Ergänzung der gesetzlichen Corporate Governance Regeln umgesetzt. Ein freiwilliger Kodex schafft zusätzliche Transparenz und fördert das Vertrauen der Anlegerinnen und Anleger.

 

Zu 9. und 10.:

Die L-Regeln des ÖCGK geben zum Zweck der Information der Anlegerinnen und Anleger relevante Bestimmungen des österreichischen Aktienrechts und Kapitalmarktrechts teilweise in zusammengefasster Form wieder. Eine Änderung der Interpretation dieser zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ist dadurch nicht beabsichtigt. Die Kontrolle der Einhaltung einiger kapitalmarktrechtlicher L-Regeln ist Gegenstand der Vollziehung der unabhängigen Finanzmarktaufsicht.

 

 

Mit freundlichen Grüßen