4086/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.02.2010
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                    Wien, am      Februar 2010

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0258-I/4/2009

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3918/J vom 11. Dezember 2009 der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 3.:

Das Aufkommen an Tabaksteuer betrug 2008 1.424,5 Mio. Euro. Damit beträgt der Anteil der Tabaksteuer am Bruttoaufkommen (Kapitel 52 – Öffentliche Abgaben) rund 2,1% (2008). Der Anteil am Gesamtsteueraufkommen beträgt rund 1,8% und jener an den „Steuern und tatsächlichen Sozialbeiträgen“ rund 1,2% (jeweils 2008).

 


Zu 4.:

Bei einem Rückgang des Rauchens würden sich die aus dem Rauchen resultierenden Behandlungskosten der Sekundärerkrankungen verringern. Der größte durch das Rauchen verursachte Kostenfaktor sind nicht die Gesundheitskosten, sondern die indirekten Kosten (vorzeitige Sterblichkeit, höhere Invalidität, vermehrte Krankenstände). Ergänzend darf auf die vom Institut für höhere Studien durchgeführte Untersuchung der volkswirtschaftlichen Effekte des Rauchens (2008) verwiesen werden.

 

Konkrete Berechnungen wären reine Spekulation, da ja nicht bekannt ist, ob der Nikotinkonsum und wenn ja um wie viele Prozente zurückgeht.

 

Zu 5.:

Wenngleich - wie in der Beantwortung zur Frage 3 ausgeführt - das Tabaksteuer-Aufkommen nicht unerheblich ist, sind Maßnahmen zur Förderung des Nichtrauchens aus gesundheitspolitischer und nicht aus finanzpolitischer Sicht zu bewerten.

 

Zu 6.:

Hierzu wird angemerkt, dass derzeit bereits ein Teil des Tabaksteueraufkommens nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) verpflichtend für den Gesundheitssektor verwendet wird. Gemäß § 447a Abs. 10 ASVG überweist der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2008 bis 2013 aus Mitteln der Tabaksteuer einen Betrag von rund 12,4 Mio. Euro jeweils im September des Jahres an den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen.

 

§ 8 Abs. 2 Z 3 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008) normiert einen entsprechenden Vorwegabzug bei der Tabaksteuer für die Jahre 2008 – 2013. Der Überweisungsbeitrag wird somit vorweg vom Aufkommen an Tabaksteuer abgezogen und unterliegt daher nicht der Teilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden.

 

Zweckwidmungen sind aus steuerlicher Sicht prinzipiell abzulehnen, weil sie einer effizienten Verwendung von Steueraufkommen entgegenstehen. Eine Zweckwidmung würde somit in keiner Weise sicherstellen, dass die effizientesten Maßnahmen zur Förderung des Nichtrauchens gesetzt werden.

 


 

Zu 7.:

Das Ausmaß einer potentiellen Entlastung des Gesundheitssystems würde maßgeblich davon bestimmt werden, welche – z.B. ordnungsrechtliche – Maßnahmen zur Reduzierung des Rauchens ergriffen werden würden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen