4091/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.02.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0427-III/4a/2009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 11. Februar 2010

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4172/J-NR/2009 betreffend Einsatz von nicht-pädagogischem Personal an Schulen, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 17. Dezember 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Grundsätzlich ist anzumerken, dass bei der finanziellen Dotierung der einzelnen öffentlichen Schularten im Personalbereich auf die unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der Gebietskörperschaften bzw. der gesetzlichen Schulerhalter in Entsprechung der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung Bedacht zu nehmen ist.

 

Zu Frage 1:

Der Begriff „nicht-pädagogisches Personal“ wird dahingehend verstanden, dass damit in Abgrenzung zum an öffentlichen Schulen eingesetzten Lehrkräftepersonal das dort verwendete Verwaltungspersonal angesprochen ist. Wie bereits einleitend bemerkt ist ferner eine Differenzierung entsprechend der Schulerhalterschaft hinsichtlich Bundesschulen (Schulen in Trägerschaft des Bundes) und Pflichtschulen (Schulen in Trägerschaft der Länder oder der Gemeinden) vorzunehmen.


Bezüglich der Privatschulen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungspersonal an diesen Schulen gänzlich vom jeweiligen privaten Schulerhalter getragen wird und dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur aus diesem Titel keine Informationen vorliegen.

 

Bundesschulen:

Zum Verwaltungspersonal als Oberbegriff zählen unter anderem Schulärztinnen und Schulärzte, Verwaltungsführerinnen und Verwaltungsführer, Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer, Verwaltungs- und Rechnungsführerinnen bzw. -führer, Bedienstete des Krankenpflegedienstes, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, ADV-Assistentinnen und -Assistenten, Sekretariatskräfte, Wirtschaftsleiterinnen und Wirtschaftsleiter, Schreibkräfte, Schulwarte, Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, Facharbeiterinnen und Facharbeiter, Köchinnen und Köche, Hilfskräfte, spezielle Hilfskräfte, angelernte Arbeiterinnen und Arbeiter, Reinigungskräfte etc..

 

Weiters darf bemerkt werden, dass der schulpsychologische Dienst nicht zum Verwaltungspersonal an Schulen zählt, da dieser grundsätzlich im Amt des jeweiligen Landeschulrates eingerichtet ist (siehe weiters auch die Beantwortung der Frage 3).

„SozialarbeiterInnen“ werden an Bundesschulen nicht eingesetzt – zur „Schulsozialarbeit“ wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen.

Im Bereich des Krankenpflegedienstes werden Logopädinnen und Logopäden, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie diplomierte Krankenschwestern eingesetzt; „TherapeutInnen“ werden nicht eingesetzt (siehe weiters auch die Beantwortung der Frage 5).

Darüber hinaus ist den dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen die Begrifflichkeit „Facility Management“ fremd. Der Begriff wird dahingehend verstanden, dass damit der Einsatz von Schulwarten und Reinigungskräften angesprochen ist und daher diese Personalgruppe vom Verwaltungspersonal mitumfasst ist.

 

Ausgehend von einer Auswertung des PM-SAP MIS umfassend das Verwaltungspersonal an Bundesschulen ergeben sich für die Kalenderjahre 2003 bis 2008 nachstehende Planstellenzahlen und Köpfen entsprechende Zahlen (jeweils zum Stichtag 1. Jänner):

 

Kalenderjahr

2003

2004

2005

2006

2007

2008

Planstellen

4.189

4.075

3.978

3.880

3.958

3.942

Kopfanzahl

Stichtag:1.1.

5.573

5.439

5.458

5.398

5.412

5.371

 

Anzumerken ist, dass bei obiger Auswertung das Verwaltungspersonal an den Pädagogischen Hochschulen (vormals Pädagogische Akademien, Berufspädagogische Akademien und Pädagogische Institute) nicht berücksichtigt wurde, da die Pädagogischen Hochschulen aufgrund des Wechsels der organisationsrechtlichen Grundlagen und des damit einhergehenden Hochschulcharakters (vgl. u. a. Hochschulgesetz 2005) nicht mehr zu den Bundesschulen zählen. Zudem wird hinsichtlich der Planstellenzahlen 2006 und 2007 bemerkt, dass die im Jahresvergleich ausgewiesene Steigerung durch die Übernahme u.a. der Behindertenplanstellen in den Teil II/A des Personalplanes bedingt ist.

 

Für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 ist keine Auswertung über Budgetkosten aus dem Budgetvoranschlagsinformationssystem (BVI) möglich. Unter der Finanzposition 5.000.000 werden die Beamtinnen und Beamte (Lehrkräfte und Verwaltungsbedienstete) zusammengezogen und es ist daher keine gesonderte Auswertung durchführbar.

Für die Kalenderjahre 2006 bis 2008 ergeben sich ausgehend von einer Auswertung des PM-SAP MIS umfassend das Verwaltungspersonal an Bundesschulen nachstehende Personalausgaben in Euro:

 

2006

2007

2008

106.360.903,77

109.009.818,21

113.470.857,39

 

Pflichtschulen:

Der Einsatz von „nicht-pädagogischem Personal“ (Verwaltungspersonal) im Pflichtschulbereich betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.

 

Zu Fragen 2 und 6:

Wie bereits vorstehend angemerkt sind die zitierten „Berufsgruppen“ bzw. die Begrifflichkeit „pädagogisches nicht-unterrichtendes Personal“ nur schwerlich mit den dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen. Zur Verdeutlichung sei darauf verwiesen, dass etwa die Aufgaben der Freizeitpädagogik von den im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung eingesetzten Lehrkräften und Erzieherinnen bzw. Erziehern wahrgenommen werden. Die „HortpädagogInnen“ werden den vorstehend genannten Erzieherinnen und Erziehern zugeordnet. Die dem allgemeinen Sprachgebrauch entlehnte Begrifflichkeit „SonderpädagogInnen“ lässt eine Deutung in Richtung „Lehrerinnen und Lehrer an Sonderschulen“ oder „Sondererzieherinnen und Sondererzieher“ zu. Unter „pädagogischem nicht-unterrichtendem Personal“ werden daher insgesamt die dienstrechtlich dem Lehrkräftebereich zuzuordnenden Erzieherinnen und Erzieher verstanden.

 

Bundesschulen:

Zu den anderen „Berufsgruppen“ ist auch hier zu bemerken, dass Bundeslehrkräfte zwar (auch) Aufgaben aus diesen Bereichen wahrnehmen, jedoch diese Aufgaben keine im Dienstrecht und der Personalverwaltung separat verankerten Kategorien darstellen. Der Einsatz von Erzieherinnen und Erziehern an Bundesschulen stellt sich wie folgt dar:

 

Schuljahr

Personen

Ausgaben

Allgemein

bildende

Schulen

Berufsbildende

Schulen

Allgemein

bildende

Schulen

Berufsbildende

Schulen

2003/04

127,8

72,5

5.250.397,2

2.977.372,1

2004/05

129,4

72,7

5.315.359,4

2.988.342,6

2005/06

125,0

73,9

5.135.788,4

3.038.207,0

2006/07

126,6

73,6

5.200.249,3

3.026.026,4

2007/08

129,8

71,4

5.332.049,3

2.932.214,3

 

Angemerkt wird, dass unter „Personen“ in obiger Aufstellung Vollbeschäftigungsäquivalente zu verstehen sind. Die Ausgaben wurden unter Heranziehung der vom Bundesministerium für Finanzen jährlich veröffentlichen Ausgabensätze errechnet (vgl. BGBl. II Nr. 50/2009). Demnach betragen die jährlichen Ausgaben für eine Stelle in der Einstufung l2b1 EUR 41.088 (Erzieherinnen und Erzieher an Bundesschulen sind mehrheitlich in der besoldungsrechtlichen Einstufung l2b1).

 

Pflichtschulen:

Fortsetzend den einleitend festgehaltenen Gedanken des möglichen Einsatzes von Erzieherinnen und Erziehern im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung ist diesbezüglich für den Pflichtschulbereich vor dem Hintergrund der finanzausgleichsrechtlichen Regelungen festzuhalten:

 

Seit dem Schuljahr 2004/05 stellt der Bund den Ländern zweckgebunden für zusätzlich je 15 Schülerinnen und Schüler in der schulischen Tagesbetreuung gegenüber der Schülerinnen- und Schülerzahl im Schuljahr 2003/04 je fünf vollwertige Lehrerwochenstunden zur Verfügung.

 

Im Rahmen dieser Lehrerwochenstunden und unter Hinweis auf die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des Schulorganisationsgesetzes (z. B. § 13 Abs. 2a, § 15 Abs. 3) können durch die diesbezüglich für den Vollzug verantwortlichen Bundesländer für die Leitung des Betreuungsteiles Lehrer oder Erzieher vorgesehen werden bzw. sind für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher von den Bundesländern zu bestellen. Die Refundierung seitens des Bundes an die Länder erfolgt im Rahmen der Lehrerwochenstunden nach der Anzahl der zur schulischen Tagesbetreuung angemeldeten Schülerinnen und Schüler und der sich daraus ergebenden Anzahl an Gruppen (zu je 15 Schülerinnen und Schüler). Die Zuteilung und Verwendung (Lehrkräfte und/oder Erzieherinnen bzw. Erzieher) nach diesen Parametern, liegt wie bereits ausgeführt im Vollzugsbereich der Länder.

 

Eine Übersicht über die seitens des Bundes unter dem Titel zweckgebundener Zuschlag für schulische Tagesbetreuung zur Verfügung gestellten Planstellen stellt sich, wie folgt dar:

2003/04: noch keine Dotierung unter diesem Titel (siehe obige Ausführungen)

2004/05: 51 Planstellen

2005/06: 107 Planstellen

2006/07: 192 Planstellen

2007/08: 266 Planstellen

 

Auf Grund der Tatsache, dass die Verwendung der Planstellen im Vollzugsbereich der Länder liegt und somit auch die für diese Planstellen eingesetzten Personen (entsprechend ihrer Einstufung) der Personalhoheit der Länder unterliegen, können die dafür aufgewendeten öffentlichen Mittel nur seitens der Länder angegeben werden. Der Bund refundiert die Bezüge der Landeslehrerinnen und -lehrer gemäß § 4 FAG in der jeweils gültigen Fassung, entsprechend der genehmigten Stellenpläne der Länder (eine Planstellensumme je Bundesland). Die dafür aufgewendeten Mittel seitens des Bundes könnten daher nur analog der Durchschnittskostensätze bemessen werden. Siehe dazu die jeweils gültigen Richtwerte (nach den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen) für die Durchschnittspersonalausgaben/-kosten in der Kundmachung BGBl. II Nr. 50/2009.


Zu Frage 3:

Zum Stichtag 1. Jänner 2010 sind beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur im Personalplan (Planstellenbereich 3060) 134 Planstellen für Schulpsychologinnen und Schulpsychologen vorgesehen. Für die diesbezüglichen Personalkosten wurde ein Mittelwert pro Bediensteten von EUR 3.958,49 errechnet. Dieser Betrag im Ausmaß von EUR 3.958,49 (mal 134 mal 14) ergibt einen jährlichen Gesamtbetrag von ca. EUR 7.426.127,24. Die im Personalplan vorgesehenen Schulpsychologinnen und Schulpsychologen befinden sich entweder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 („Beamtinnen und Beamte“) oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund auf Grundlage des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 („Vertragsbedienstete“).

 

Zu Frage 4:

Obwohl im Bereich der Schulsozialarbeit die Zuständigkeit bei den Ländern und Gemeinden (Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt) liegt, bereitet das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur – wie im Regierungsprogramm verankert – eine Initiative vor, im Rahmen derer eine koordinierende und entwicklungsunterstützende Rolle eingenommen wird:

 

Mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds wird die Entwicklung neuer, gut mit bestehenden Unterstützungssystemen abgestimmter Pilotprojekte zur Schulsozialarbeit gefördert, begleitet, koordiniert und evaluiert. Die dabei gemachten Erfahrungen sollen zur Beschreibung von Modellen guter Praxis führen, die in weiterer Folge als Vorbild zur Umsetzung durch Länder und Gemeinden dienen. Schulsozialarbeit erfordert – da es sich ja um eine Kooperation mit einer außerschulischen Einrichtung handelt – eine Einbeziehung der schulpartnerschaftlichen Gremien (Kooperation auf der Grundlage schulautonomer Beschlüsse im Sinne des § 65a Schulunterrichtsgesetz) und damit der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten.

 

Zu Frage 5:

Bundesschulen:

Zum Stichtag 1. Jänner 2010 sind beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur im Personalplan insgesamt 18 Planstellen für den Bereich der Besoldungsgruppe des Krankenpflegedienstes vorgesehen:

 

K 2/k2 (Logopädinnen und Logopäden, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten)

6 Planstellen

K 4/k4 (Dipl. Krankenschwestern)

12 Planstellen

 

Eine Auswertung des diesbezüglichen Personalaufwandserfolges für das Kalenderjahr 2009 ergab eine Summe von EUR 679.440,49. Bedienstete des Krankenpflegedienstes befinden sich entweder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 („Beamtinnen und Beamte“) oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund auf Grundlage des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 („Vertragsbedienstete“).


Pflichtschulen:

Der Einsatz von derartigem Personal im Pflichtschulbereich betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.

 

Zu Fragen 7 und 8:

Bundesschulen:

Hinsichtlich der Begrifflichkeit Begrifflichkeit „Facility Management“ wird einleitend auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. Für Verwaltungspersonal an Bundesschulen sind im Kalenderjahr 2010 insgesamt 3.394 Planstellen im Personalplan vorgesehen. Nach Auswertung des diesbezüglichen Personalaufwandserfolges für das Kalenderjahr 2009 haben die Kosten EUR 115.424.818,72 betragen. Verwaltungspersonal an Bundesschulen befindet sich entweder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 („Beamtinnen und Beamte“) oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund auf Grundlage des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 („Vertragsbedienstete“).

 

Pflichtschulen:

Der Einsatz von Verwaltungspersonal im Pflichtschulbereich betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.

 

Zu Frage 9:

Die (diensthoheitsrechtliche) Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Dienstbehörde bzw. Personalstelle (1. Instanz). Für den Bereich der Schulen in Trägerschaft des Bundes sind das die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat für Wien und für zentral geführte Anstalten das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. Für den Bereich der Schulen in Trägerschaft der Länder oder der Gemeinden sind dies die nach Maßgabe landesgesetzlicher Regelungen berufenen Behörden.

 

Die für den Bereich des „nicht-pädagogischen Personals“ eingerichteten Bundesbehörden und Landesbehörden haben ihren konkreten, in der Bundesverfassung definierten Aufgabenbereich. „Doppelbearbeitungen“ von diesbezüglichen Aufgaben gibt es daher nicht – Es ist auch nicht zutreffend von „Mehrgleisigkeiten“ zu sprechen.

 

Zu Frage 10:

Die Kosten für „nicht-pädagogisches Personal“ trägt der jeweilige gesetzliche Schulerhalter. Für den Bereich der Schulen in Trägerschaft des Bundes ist das der Bund. Dafür ist im Bundesfinanzrahmen bis einschließlich 2013 die preisliche Steigerung entsprechend der Vorgaben der Personalpläne berücksichtigt. Für den Bereich der Schulen in Trägerschaft der Länder oder der Gemeinden sind dies die jeweils benannten Gebietskörperschaften.

 

Zu Frage 11:

Ausgehend davon, dass unter „OECD-Bildungsdaten“ die regelmäßig durch die OECD in der Publikation „Education at a Glance“ („Bildung auf einen Blick“) berechneten und veröffentlichten Bildungsindikatoren zu verstehen sind, ist zu bemerken, dass Grundlage für die Ermittlung der Bildungsausgaben die Rechnungsabschlüsse des Bundes sowie der Länder und Gemeinden sind. Verantwortlich für die Datenlieferung an die OECD ist die Bundesanstalt „Statistik Österreich“.


Ausgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden für „nicht-pädagogisches Personal“, das zur Erbringung von Bildungsdienstleistungen eingesetzt wird, sind in der Berechnung und Darstellung der Bildungsausgaben enthalten. Die OECD weist diese Bestandteile der Bildungsausgaben allerdings nicht gesondert aus, sodass kein Rangreihenvergleich möglich ist.

Die in der Tab. B1.2 von „Education at a Glance 2009“ ausgewiesene Differenzierung von Ausgaben für eigentliche Bildungsdienstleistungen und Ausgaben für zusätzliche Dienstleistungen (z. B. Transport, Mahlzeiten, Unterbringung) entspricht nicht der in der Frage angesprochenen Differenzierung von „pädagogischem“ und „nicht-pädagogischem“ Personal.

 

Zu Fragen 12 und 13:

Grundsätzlich ist hier zunächst anzumerken, dass alle OECD-Erhebungen auf Basis eines von der OECD erstellten Manuals zu erfolgen haben, das den Mitgliedsländern strenge Vorgaben in Form von Parametern und Definitionen macht. Hinsichtlich des Indikators zur Arbeitszeit wird dabei das Ausmaß der Unterrichtszeit eines vollbeschäftigten Lehrers/einer vollbeschäftigten Lehrerin abgefragt, das sich aus den gesetzlichen Grundlagen im Dienstrecht ableiten lässt. Definitionsgemäß wird daher an die OECD die Höhe der Lehrverpflichtung bei Landeslehrkräften und Bundeslehrkräften (auf der Sekundarstufe I wird eine Gewichtung nach den Lehrerinnen- und Lehrerzahlen an der Hauptschule und der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule vorgenommen) gemeldet. Des Weiteren werden die gesetzlich festgelegte Arbeitszeit an der Schule und die gesetzlich festgelegte Gesamtarbeitszeit abgefragt.

 

Erstere hat in Österreich keine Bedeutung, letztere nur für die Lehrerinnen und Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen (einschließlich der Polytechnischen Schulen). Die OECD ist bemüht, die Qualität und Aussagekraft der Indikatoren ständig zu verbessern bzw. neue Indikatoren zu entwickeln, die eine weiter gehende Beurteilung der Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer ermöglicht. Der derzeitige Indikator (Bildung auf einen Blick 2009, Indikator D4 samt entsprechenden Definitionen) erlaubt im Hinblick auf die österreichische Situation vor allem Aussagen über die Unterrichtsverpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer im internationalen Vergleich.

 

Zu Fragen 14 und 15:

Zu diesen Fragen verweise ich auf zwei aktuelle Vorhaben der Bundesregierung für die XXIV. Gesetzgebungsperiode: eine Neuorganisation der verschiedenen Lehramtsstudien auf tertiärem Niveau und ein zeitgemäßes und leistungsorientiertes Dienst- und Besoldungsrecht für alle neu eintretenden LehrerInnen. Überlegungen zu einem neuen Verwendungsbild der Lehrkräfte und einer möglichen zukünftigen Aufgabendifferenzierung an Schulen stehen im Mittelpunkt dieser beiden Vorhaben und werden in diesem Jahr auf Basis der Empfehlungen der ExpertInnengruppe „LehrerInnenbildung NEU“ mit Stakeholdern und Interessensgruppen diskutiert.

 

 

 

Die Bundesministerin:

Dr. Claudia Schmied eh.