4098/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.02.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen haben am 15. Dezember 2009 unter der Zahl 4153/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Abgängige Personen in Österreich im Jahr 2009: Cold-Case-Management“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 2, 5 und 6:

Die bei österreichischen Sicherheitsdienststellen erstatteten Abgängigkeitsanzeigen sind nicht Gegenstand der Kriminalstatistik und werden demgemäß nicht zentral erfasst.

 

Zu Frage 3:

Stichtag 31. Dezember 2009 laut EKIS (Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem):

Wien

170

Niederösterreich

163

Oberösterreich

117

Salzburg

67

Steiermark

116

Kärnten

26

Tirol

80

Vorarlberg

27

Burgenland

11

Gesamt

777

 

In diesem Zusammenhang wird auf § 48 Abs. 2 der Fahndungs- und Informationsvorschrift (FIV 2005) verwiesen. Nach dieser Bestimmung werden außer Kraft getretene Fahndungen (Fahndungsfrist 6 Jahre und 3 Monate) nach volljährigen Personen nach zwei Jahren automatisch gelöscht.

 

Zu den Frage 4 und 8:

Stichtag 31. Dezember 2009 laut EKIS:

 

+ 1 Jahr

+ 2 Jahre

+ 3 Jahre

+ 4 Jahre

+ 5 Jahre

+ 10 Jahre

Wien

39

33

10

3

11

7

Niederösterreich

26

20

3

4

2

-

Oberösterreich

17

9

1

4

1

5

Salzburg

6

6

4

1

1

3

Steiermark

11

9

4

1

7

4

Kärnten

10

8

2

-

1

2

Tirol

9

5

2

2

9

6

Vorarlberg

6

4

2

-

2

5

Burgenland

3

-

1

1

-

1

 

Zu Frage 7:

Stichtag 31. Dezember 2009 laut EKIS:

Wien

48

Niederösterreich

119

Oberösterreich

17

Salzburg

13

Steiermark

30

Kärnten

4

Tirol

5

Vorarlberg

3

Burgenland

3

Gesamt

242

 

Zu Frage 9:

Stichtag 31. Dezember 2009 laut EKIS:

 

+ 1 Jahr

+ 2 Jahre

+ 3 Jahre

+ 4 Jahre

+ 5 Jahre

+ 10 Jahre

Wien                              

24

17

8

2

10

4

Niederösterreich

18

7

1

2

2

-

Oberösterreich

10

2

-

2

1

4

Salzburg

3

2

1

-

-

-

Steiermark

4

1

1

-

-

2

Kärnten

6

1

-

-

-

-

Tirol

3

1

1

-

2

-

Vorarlberg

4

1

-

-

-

-

Burgenland

1

4

-

-

-

-

 

Erläuternd wird ergänzt, dass angeführte Personen zum Abfragezeitpunkt noch minderjährig waren.

 

Zu Frage 10:

Nein.

Zu Frage 11:

Die internationale Polizeikooperation im Bereich der Abgängigkeitsfahndung stützt sich grundsätzlich auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 24 Abs. 1 Z. 2 – 4  SPG iVm §§ 1 und 6 des Polizeikooperationsgesetzes sowie auf die  Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens, insbesondere auf Art. 97 SDÜ.

Sollten sich im Zuge der Bearbeitung eines Vermisstenfalles Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Gewalttat ergeben, werden unverzüglich die zuständigen Justizbehörden befasst. Die internationale Zusammenarbeit erfolgt diesfalls grundsätzlich im Rechtshilfeweg.

Internationale Fahndungen nach Abgängigen werden einerseits im Wege des Schengener Informationssystems, andererseits über Interpol abgewickelt. Das Bundeskriminalamt  in seiner Eigenschaft als Interpol Wien sowie das ebenfalls im Bundeskriminalamt eingerichtete Sirenebüro initiieren und  koordinieren die internationalen Fahndungsmaßnahmen.

Das Schengener Informationssystem als das bisher umfassendste rechnergesteuerte Fahndungs- und Informationssystem auf multilateraler Ebene ermöglicht eine überaus schnelle und standardisierte Kommunikation im Bereich der Abgängigkeitsfahndung mit derzeit 24 europäischen Staaten. Die wesentlich ältere Interpol-Fahndung bietet demgegenüber die Möglichkeit 186 Mitgliedstaaten um Mitfahndung nach vermissten Personen zu ersuchen.

Beim konkreten Verdacht, dass sich ein minderjähriger Vermisster im Ausland aufhalten könnte, wird durch das Bundeskriminalamt zusätzlich das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten um Unterstützung bei den Fahndungsmaßnahmen ersucht.

Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Opferschutzeinrichtungen (NGO) ist ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 3 SPG zulässig.

 

Zu Frage 12:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.


Zu Frage 13:

Im Jahr 2008 wurden die abgängigen Minderjährigen in ganz Österreich vom Bundeskriminalamt evaluiert und sämtliche Vermisstenfälle anhand der aktuellen Erkenntnisse erneut überprüft. Dabei konnten Feststellungen getroffen werden, die in einen Teil der Projektphase zur Implementierung des Cold Case Managements im Bundeskriminalamt eingeflossen sind.

Den Status Quo festzustellen und vor allem Vorschläge herauszuarbeiten, wo Möglichkeiten bestehen, die polizeiliche Effizienz im Bereich der Fahndung nach Vermissten zu erhöhen und sich dem internationalen Standard anzupassen, steht durch die organisatorische Neustrukturierung des Cold Case Managements im Bundeskriminalamt unmittelbar vor dem Abschluss. Die Aufnahme eines Teil- bzw. Probebetriebes des „Cold Case Managements – Zielfahndung für Vermisste“ steht unmittelbar bevor.