4102/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.02.2010
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BM für Landesverteidigung und Sport
MAG. NORBERT
DARABOS BUNDESMINISTER FÜR
LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT
Anfragebeantwortung
S91143/474-PMVD/2009 9. Februar 2010
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Kunasek, Kolleginnen und Kollegen haben am 16. Dezember 2009 unter der Nr. 4162/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Lehrgang universitären Charakters ‚Umweltgefahren und Katastrophenmanagement’" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 und 2:
Den Lehrgang universitären Charakters, MBA – Master of Business Administration „Umweltgefahren und Katastrophenmanagement“ haben bisher 28 Personen als ordentliche Teilnehmer begonnen. Aufgegliedert nach Personengruppen waren dies im 15 Offiziere, sieben Unteroffiziere, vier Milizoffiziere, ein Zivilbediensteter und ein internationaler Hörer.
Darüber hinaus haben weitere fünf Teilnehmer, drei Offiziere sowie zwei Milizoffiziere, einen früher angebotenen kürzeren Lehrgang zu einer nahe verwandten Thematik im Rahmen eines Nachholstudiums mit Inhalten des Lehrganges „Umweltgefahren und Katastrophenmanagement“ ergänzt.
Von den 28 ordentlichen Teilnehmern sowie den fünf Kandidaten des Nachholstudiums haben insgesamt 28 den Lehrgang universitären Charakters, MBA „Umweltgefahren und Katastrophenmanagement“ erfolgreich absolviert.
Zu 3:
In verschiedenen Arbeitsplatzbeschreibungen ist die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs universitären Charakters, MBA „Umweltgefahren und Katastrophenmanagement“ als Voraussetzung festgelegt.
Zu 4:
Nein.
Zu 5:
Entfällt.
Zu 6:
Hiezu ist auf die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A2 für den gesamten Bundesdienst zu verweisen, die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geregelt sind.
Da mit dem erfolgreichen Abschluss des Lehrganges universitären Charakters „Umweltgefahren und Katastrophenmanagement“ weder die Ernennungserfordernisse gem. Ziffer 2.11 noch Ziffer 2.12 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erfüllt sind, kann eine Anerkennung als Qualifikation für die Verwendungsgruppe A2 im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport nicht erfolgen.