4111/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.02.2010
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am .Jänner 2010
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Der Abgeordnete zum Nationalrat Kunasek und weitere Abgeordnete haben am 16. Dezember 2009 unter der Nr. 4164/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Direktzugverbindung Graz-Linz gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 7 sowie 9 und 10:
Ø Auf welche Höhe belaufen sich die finanziellen Zuwendungen des Landes Oberösterreich?
Ø Ist diese Summe jährlich zu zahlen?
Ø Wenn nein, wie oft muss das Bundesland Oberösterreich Zahlungen leisten?
Ø Auf welche Höhe belaufen sich die finanziellen Zuwendungen des Landes Steiermark?
Ø Ist diese Summe jährlich zu zahlen?
Ø Wenn nein, wie oft muss das Bundesland Steiermark Zahlungen leisten?
Ø An wen leisten das Land Oberösterreich und Steiermark diese Zahlungen?
Ø Gibt es eine schriftliche Vereinbarung betreffend die Aufrechterhaltung der Direktzugverbindung Graz – Linz und wenn ja, wer hat die Vereinbarung getroffen und welchen konkreten Inhalt hat sie?
Ø Welche Bundesländer leisten ebenso wie beispielsweise die Länder Oberösterreich und Steiermark für die Aufrechterhaltung der Direktverbindung Graz – Linz Zahlungen zur Aufrechterhaltung welcher Strecken?
Gemäß Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht ein Interpellationsrecht des Nationalrates nach Art. 52 Abs. 1 B-VG hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof (nach Art. 126b Abs. 2 B-VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich dieses Interpellationsrecht allerdings „nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden.“ (AB 1142 BlgNR 18. GP, 4 f).
Diese Fragen haben nicht die Rechte des Bundes und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe, sondern die Geschäftsführung dieser zum Inhalt und betreffen damit keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 2 B-VG.
Zudem steht die ÖBB-Personenverkehr AG im Zuge der Liberalisierung des schienengebundenen Personenverkehrs ab Dezember 2009 im Wettbewerb mit Drittanbietern. Die Erfahrungswerte und internen Daten der ÖBB-Personenverkehr AG stellen in diesem Zusammenhang einen hohen Wert dar. Die Weitergabe interner Firmendaten ist sowohl aus rechtlicher als auch aus wirtschaftlicher Sicht nicht möglich.
Als Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie habe ich außerdem – wie schon mehrfach mitgeteilt – in betrieblichen Angelegenheiten gegenüber den ÖBB keinerlei Weisungsrechte.
Zu Frage 8:
Ø Leistet der Bund in Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Direktzugverbindung Graz – Linz ebenso Zahlungen und wenn ja, in welcher Höhe, wie oft und an wen?
Im Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (ÖPNRV-G 1999) ist in § 7 verankert, dass es Aufgabe des Bundes ist, gemäß diesem Bundesgesetz ein Grundangebot im öffentlichen Schienenpersonennah- und Regionalverkehr im Umfang der im Fahrplahnjahr 1999/2000 bestellten oder erbrachten Leistungen sicherzustellen.
Bei der angesprochenen Direktzugverbindung Graz – Linz handelt es sich um eine Fernverkehrsverbindung, die nicht unter das Grundangebot gem. § 7 ÖPNRV-G fällt, es werden daher seitens des Bundes keine Zahlungen geleistet.