4114/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.02.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4180/J betreffend „Kohlekraftwerk Voitsberg“, welche die Abgeordneten Mag. Christiane
Brunner, Kolleginnen und Kollegen am 23. Dezember 2009 an mich richteten, stelle ich eingangs fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die Genehmigungen bleiben gültig, sofern Anpassungen an das IPPC-Konzept (integrierter Umweltschutz) erfolgen. Dies gilt für alle Großfeuerungsanlagen. Von einer "Stilllegung" der Anlage kann nicht gesprochen werden, da bei aufrechtem Bescheid die Anlage weder formal als stillgelegt deklariert, noch abgebaut wurde.

 

 

Antwort zu Punkt 2a der Anfrage:

 

Bescheid der Stmk. Landesregierung vom 13.01.1977, Bewilligung gemäß § 4 des Energiewirtschaftsgesetztes 1939 (Spruch I); Bescheid des Landeshauptmannes vom 13.01.1977, Bewilligung nach dem Elektrotechnikgesetz (Spruch II).

 


Antwort zu Punkt 2b der Anfrage:

 

Sanierungsmaßnahmen wurden nicht vorgeschrieben, sondern eigenständig vom Betreiber zur Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte gesetzt. Dies entspricht der IPPC-RL (Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), welche nicht Maßnahmen, sondern Ziele vorschreibt und dem Betreiber die Wahl der Mittel überlässt.

 

 

Antwort zu Punkt 2c der Anfrage:

 

Behördlich bekannt sind all jene Maßnahmen, die einen Bescheid erfordern; diese sind:

·           Entschwefelungsanlage, bewilligt mit Bescheid vom 25.07.1983 (Dampfkesselemissionsgesetz)

·           NOx-Reduktion (Harnstoffeindüsung), bewilligt mit Bescheid vom 04.07.1988

·           Entstickung (Denox), bewilligt mit Bescheid vom 26.05.1989 (§ 12 LRG-K)

 

Weiter Maßnahmen, die keinen Bescheid erfordern, können der Behörde naturgemäß nicht bekannt sein.

 

 

Antwort zu Punkt 2d der Anfrage:

 

Es sind folgende Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben:

·           SO2: 400 mg/Nm³

·           NOx: 200 mg/Nm³

·           CO: 250 mg/Nm³

·           Staub: 50 mg/Nm³

·           NH3: 10 mg/Nm³

 

 

Antwort zu Punkt 2e der Anfrage:

 

Das EG-K sieht keine Beschränkung von Jahresfrachten vor.


Antwort zu Punkt 2f der Anfrage:

 

Die letzte vorliegende Emissionserklärung umfasst den Zeitraum 10/05 bis 09/06. In diesem Zeitraum ergaben sich folgende Jahresfrachten:

·           SO2 943,2 t

·           NOx 630,3 t

·           CO 695,6 t

 

Die Staubemissionen lagen unterhalb des Messbereichs der installierten Messanlagen und können daher nicht quantifiziert werden. Damit steht jedoch fest, dass die genehmigten Emissionskonzentrationen wesentlich unterschritten wurden.

 

 

Antwort zu Punkt 2g der Anfrage:

 

Die Anlage wurde nicht im Sinne des EG-K stillgelegt. Sie wurde dem Prozess der IPPC-Anpassung mit Bescheid 4.2-153/06 vom 11.12.2007 unterzogen und entspricht derzeit der IPPC-RL. Im Jahr 2006 war eine IPPC-Anpassung noch nicht erforderlich.

 

 

Antwort zu Punkt 3a der Anfrage:

 

Die Frage kann derzeit nicht beantwortet werden, da das ursprünglich vorgelegte Projekt gegenwärtig überarbeitet wird. Die Beurteilung des Sachverhalts obliegt der BH Voitsberg als zuständiger Behörde.

 

 

Antwort zu Punkt 3b der Anfrage:

 

Im Falle einer wesentlichen Änderung sind für jene Anlagenteile, auf die sich die Änderung auswirkt, die jeweils geltenden Bestimmungen für neu zu errichtende Anlagen anzuwenden. Diese finden sich im EG-K.

 


Antwort zu Punkt 3c der Anfrage:

 

Es wird auf den ersten Satz der Beantwortung zu Punkt 3a der Anfrage verwiesen.

 

 

Antwort zu Punkt 3d der Anfrage:

 

Derartige Erhebungen wären von der zuständigen Behörde im Zuge allfällig erforderlicher weiterer Genehmigungsverfahren durchzuführen.

 

 

Antwort zu Punkt 3e der Anfrage:

 

Diese Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

 

 

Antwort zu Punkt 3f der Anfrage:

 

Zu einem Anfahren der Anlage entsprechend dem gültigen Genehmigungsbescheid ist keine weitere Genehmigung erforderlich. Bei Genehmigung von wesentlichen Änderungen hat die Beurteilung durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa wurde in
Österreich vor allem durch das IG-L umgesetzt und ist somit Teil des anwendbaren Rechtsbestandes. Die genannte Richtlinie fordert kein Aufheben von gültigen Genehmigungsbescheiden.

 

 

Antwort zu Punkt 4a der Anfrage:

 

I. Instanz: Bezirksverwaltungsbehörde

II. Instanz: UVS

 


Antwort zu Punkt 4b der Anfrage:

 

Es wird davon ausgegangen, dass die zuständige Behörde gesetzeskonform agiert. Im Übrigen steht der Instanzenzug offen.