4118/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.02.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Ing. Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen haben am 18. Dezember 2009 unter der Zahl 4173/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Islam - Krieger aus Österreich“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Der Sachverhalt ist dem Bundesministerium für Inneres bekannt.

 

Zu Frage 2:

Das Bundesministerium für Inneres erlangte am 23. Juli 2009 vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, welches durch Aserbaidschan informiert worden war, Kenntnis vom Sachverhalt.

 

Zu Frage 3:

Salman M. reiste am 12. April 2005 illegal nach Österreich ein.

 

Zu Frage 4:

Salman M. war Staatsangehöriger der Russischen Föderation.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Aus datenschutzrechtlichen Gründen muss von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand

genommen werden.

 

Zu den Fragen 7 bis 10:

Der Tote besaß einen auf den Namen Salman M. ausgestellten Konventionsreisepass, der ihm am 8. Jänner 2007 von einer österreichischen Behörde, die nicht zum Vollzugsbereich des Innenministeriums ressortiert, auf Grundlage der fremdenrechtlichen Passbestimmungen ausgestellt wurde.

 

Zu den Fragen 11 bis 13:

Grundvoraussetzung für die Ausstellung von Reisepässen nach dem Passgesetz 1992 ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft des Passwerbers. Asylwerber erfüllen diese Voraussetzung nicht. Seitens des Bundesasylamtes werden folgende „Dokumente“ ausgestellt:

1.) Verfahrenskarte gem. § 50 AsylG 2005

2.) Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG 2005

3.) Karte für subsidiär Schutzberechtigte gem. § 52 AsylG 2005

Die Verfahrenskarte und die Aufenthaltsberechtigungskarte dienen im Gegensatz zur Karte für subsidiär Schutzberechtigte nicht dem Nachweis der Identität außerhalb von Verfahren nach dem AsylG 2005. Die Identitätsdaten auf den genannten Karten betreffend Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und basieren vorrangig auf den Angaben des Antragstellers bzw. auf den von ihm vorgelegten Dokumenten.

 

Zu den Fragen 14 bis 16:

In diesem Zusammenhang darf sowohl auf § 101 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als auch auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (EurodacV) hingewiesen werden. Die Bestimmung des § 101 FPG ist die Grundlage für den Bereich des Fremdenwesens, nämlich für die Fremdenpolizeibehörden, die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden, die Asylbehörden und partiell auch für die Grundversorgungsbehörden ein zentrales Fremdenregister als Informationsverbundsystem einzurichten. Die Etablierung als Verbundsystem ermöglicht, dass die genannten Behörden als Auftraggeber hinsichtlich der jeweils von ihnen ermittelten Daten tätig werden und in weiterer Folge gemeinsam die im Verbund gespeicherten Daten benützen können. Dies gewährleistet, dass über jeden Fremden nur ein Datensatz gespeichert wird und soll weitestgehend das Auftreten mehrerer Verfahrensidentitäten verhindern. § 56 AsylG 2005 stellt das Anschlussstück im Asylgesetz zu § 101 FPG dar.

Hinsichtlich der Eurodac-Verordnung darf auf Art. 1 im Zusammenhang mit dem 4. Erwägungsgrund der Verordnung hingewiesen werden, wonach Fingerabdrücke ein wichtiges Mittel zur genauen Identifizierung von Asylwerbern darstellen und es eines Systems zum Vergleich der Fingerabdruckdaten bedarf, das bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der gemäß dem Dubliner Übereinkommen (nunmehr Dublin II Verordnung) für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, herangezogen werden und die Anwendung des Dubliner Übereinkommens erleichtern soll. Zu diesem Zweck wurde ein System mit dem Namen „Eurodac“ eingerichtet, bestehend aus einer bei der Kommission angesiedelten Zentraleinheit, die eine computerunterstützte zentrale Datenbank für Fingerabdrücke betreibt und elektronischen Einrichtungen für die Datenübertragung zwischen den Mitgliedstaaten und der zentralen Datenbank (vgl. 5. Erwägungsgrund der EurodacV). Im Rahmen eines Fingerabdruckvergleichs haben gem. Art. 15 Abs. 2 EurodacV auf die in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten diejenigen Behörden Zugriff, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat der Kommission mitgeteilt wurden.

 

Zu den Fragen 17 und 18:

Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer terroristischen

Organisation, besteht seitens des Bundesasylamtes die Möglichkeit, im Rahmen des Asylverfahrens eine dementsprechende Anfrage an die Staatendokumentation zu stellen.

 

Zu den Fragen 19 und 20:

Darüber liegen keine Aufzeichnungen vor.

 

Zu Frage 21:

Wird die Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation bestätigt, liegt im Hinblick auf das Asylverfahren ein Ausschluss- bzw. Aberkennungsgrund sowohl hinsichtlich des Asylstatus als auch des Status des Subsidiärschutzes.

 

Zu den Fragen 22 und 23:

Die Gruppe „Shariat Jamaat“ ist dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT), dem derzeit keine Informationen über Aktivitäten in Österreich vorliegen, bekannt.

 

Zu den Fragen 24 und 25:

Asylwerber werden nicht generell überprüft, sondern im Verdachtsfall.

 

Zu Frage 26:

Ja.

 

Zu Frage 27:

Die Familie kümmerte sich um die Überführung und die Kosten.

 

Zu Frage 28:

Das ist dem Bundesministerium für Inneres nicht bekannt.