412/AB XXIV. GP
Eingelangt am 03.02.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
Bundesministerium
für
Unterricht, Kunst und Kultur
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Geschäftszahl: BMUKK-10.000/0260-III/4a/2008
Wien, 28. Jänner 2009
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 426/J-NR/2008 betreffend Haftungsanspruch nach Unfällen am Schulgelände, die die Abg. Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen am 12. Dezember 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Die Haftung
übernimmt immer der, den ein Verschulden trifft. Dieser muss rechtswidrig
und schuldhaft gehandelt haben. Rechtswidrigkeit bedeutet gegen Gesetze oder
Verordnungen zu verstoßen. Schuldhaftigkeit ist der vorsätzliche
oder fahrlässige Rechtsverstoß, also die
Vorwerfbarkeit einer Rechtsverletzung. Sie ist etwa bei Notstand oder
Notwehr nicht gegeben.
Das Sommerfest, auf das sich die Anfrage bezieht, war eine Initiative des
Elternvereins. Keineswegs hat die Schule, besser gesagt eines ihrer Organe
– denn im Gegensatz zu
Vereinen sind Schulen nicht rechtsfähig – dem Elternverein die
Ausrichtung des Festes übertragen. Auch sind Elternvereine nicht Teil der
Schule, sondern von ihr getrennte, rechtlich selbstständige und
außerhalb der Schulorganisation stehende Einrichtungen (§ 63
des Schulunterrichtsgesetzes). Im Übrigen fand das Sommerfest auch
nicht auf dem Schulgelände statt, sondern vor der Schule in einer
Seitenstraße.
Das Fest war
weder Teil des Unterrichts, noch einer Schulveranstaltung (§ 13 des
Schulunterrichtsgesetzes) oder einer schulbezogenen Veranstaltung
(§ 13a des Schulunterrichtsgesetzes). Damit hat weder für
Lehrkräfte noch für sonstige schulische Organe eine
Verpflichtung zur Aufsichtsführung bestanden. Niemandem aus diesem
Kreis ist eine Verletzung von § 51 Abs. 3 des
Schulunterrichtsgesetzes oder der Schulordnung vorzuwerfen. Damit kommt es zu
keiner Haftung des Bundes im Rahmen der Amtshaftung. § 1
Amtshaftungsgesetz setzt nämlich voraus, das ein Organ (zB. eine
Lehrkraft) einem Dritten in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft
einen Schaden zugefügt hat. Außerhalb des Unterrichts sowie von
Veranstaltungen im Sinn der §§ 13 und 13a des
Schulunterrichtsgesetzes üben Lehrerinnen und Lehrer keine Aufsicht aus,
womit sie auch keine Gesetze vollziehen. Diese Rechtslage wurde sowohl den
Eltern des Schülers als auch deren Rechtsvertreter schriftlich zur
Kenntnis gebracht.
Weil der verletzte Schüler, der nicht einmal Schüler dieser Schule war, das Sommerfest des Elternvereins als Privatperson besucht hat, wird auch die gesetzliche Schülerunfallversicherung nicht greifen. Das wäre allerdings auch nicht anders, wenn er Schüler dieser Schule gewesen wäre. Rechtlich war dieser Unfall ein privater Unfall.
Ob der das Sommerfest ausrichtende Elternverein oder sonst jemand für den Personenschaden haftbar gemacht werden kann, den der Schüler erlitten hat, kann erst nach genauer Prüfung der Sachlage beurteilt werden.
Zu Frage 2:
Die Schulen
tun alles, um Unfällen in Zusammenhang mit dem Unterricht sowie mit
Veranstaltungen im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes vorzubeugen. Sie
haben aber weder eine Verpflichtung noch eine Befugnis außerhalb der
Schule stehenden Einrichtungen, die für Schülerinnen und Schüler
oder Eltern eine Veranstaltung organisieren, irgendwelche
Vorschriften zu machen. Schulen können grundsätzlich davon
ausgehen, dass Elternvereine bei den von ihnen organisierten Veranstaltungen
alle nötigen Sicherheitsvorkehrungen treffen, über einen
entsprechenden Versicherungsschutz verfügen und die mit der Veranstaltung
in Zusammenhang stehenden Vorschriften beachten. All das nachzuprüfen sind
Schulen weder berechtigt noch verpflichtet.
Zu Frage 3:
Vorweg ist festzuhalten, dass jedes derartige menschliche Schicksal zu bedauern ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit wäre das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bereit zu prüfen, inwieweit der verletzte Schüler hinsichtlich schulischer Belange bestmöglich unterstützt werden kann. Zumal entsprechende Vorbringen dazu nicht bekannt sind, kann dazu auch keine Aussage getroffen werden. Im Lichte der vorstehend dargestellten sowohl den Eltern des Schülers als auch deren Rechtsvertreter schriftlich zur Kenntnis gebrachten Rechtslage kann jedoch daraus keine Anerkennung einer Haftung abgeleitet werden.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.