412/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.02.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

                                                                                                      Geschäftszahl:         BMUKK-10.000/0260-III/4a/2008

                                                                                           

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                                                       

                                                                                                     

Wien, 28. Jänner 2009

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 426/J-NR/2008 betreffend Haftungsanspruch nach Unfällen am Schulgelände, die die Abg. Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen am 12. Dezember 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Die Haftung übernimmt immer der, den ein Verschulden trifft. Dieser muss rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Rechtswidrigkeit bedeutet gegen Gesetze oder Verordnungen zu verstoßen. Schuldhaftigkeit ist der vorsätzliche oder fahrlässige Rechtsverstoß, also die
Vor­werfbarkeit einer Rechtsverletzung. Sie ist etwa bei Notstand oder Notwehr nicht gegeben.
Das Sommerfest, auf das sich die Anfrage bezieht, war eine Initiative des Elternvereins. Keineswegs hat die Schule, besser gesagt eines ihrer Organe – denn im Gegensatz zu
Ver­einen sind Schulen nicht rechtsfähig – dem Elternverein die Ausrichtung des Festes übertragen. Auch sind Elternvereine nicht Teil der Schule, sondern von ihr getrennte, rechtlich selbst­ständige und außerhalb der Schulorganisation stehende Einrichtungen (§ 63 des Schul­unterrichtsgesetzes). Im Übrigen fand das Sommerfest auch nicht auf dem Schulgelände statt, sondern vor der Schule in einer Seitenstraße.

Das Fest war weder Teil des Unterrichts, noch einer Schulveranstaltung (§ 13 des Schul­unterrichtsgesetzes) oder einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a des Schulunterrichts­gesetzes). Damit hat weder für Lehrkräfte noch für sonstige schulische Organe eine
Ver­pflichtung zur Aufsichtsführung bestanden. Niemandem aus diesem Kreis ist eine Verletzung von § 51 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes oder der Schulordnung vorzuwerfen. Damit kommt es zu keiner Haftung des Bundes im Rahmen der Amtshaftung. § 1 Amtshaftungsgesetz setzt nämlich voraus, das ein Organ (zB. eine Lehrkraft) einem Dritten in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zugefügt hat. Außerhalb des Unterrichts sowie von Veranstaltungen im Sinn der §§ 13 und 13a des Schulunterrichtsgesetzes üben Lehrerinnen und Lehrer keine Aufsicht aus, womit sie auch keine Gesetze vollziehen. Diese Rechtslage wurde sowohl den Eltern des Schülers als auch deren Rechtsvertreter schriftlich zur Kenntnis gebracht.

Weil der verletzte Schüler, der nicht einmal Schüler dieser Schule war, das Sommerfest des Elternvereins als Privatperson besucht hat, wird auch die gesetzliche Schülerunfallversicherung nicht greifen. Das wäre allerdings auch nicht anders, wenn er Schüler dieser Schule gewesen wäre. Rechtlich war dieser Unfall ein privater Unfall.

Ob der das Sommerfest ausrichtende Elternverein oder sonst jemand für den Personenschaden haftbar gemacht werden kann, den der Schüler erlitten hat, kann erst nach genauer Prüfung der Sachlage beurteilt werden.

 

Zu Frage 2:

Die Schulen tun alles, um Unfällen in Zusammenhang mit dem Unterricht sowie mit
Veran­staltungen im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes vorzubeugen. Sie haben aber weder eine Verpflichtung noch eine Befugnis außerhalb der Schule stehenden Einrichtungen, die für Schülerinnen und Schüler oder Eltern eine Veranstaltung organisieren, irgendwelche
Vor­schriften zu machen. Schulen können grundsätzlich davon ausgehen, dass Elternvereine bei den von ihnen organisierten Veranstaltungen alle nötigen Sicherheitsvorkehrungen treffen, über einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügen und die mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehenden Vorschriften beachten. All das nachzuprüfen sind Schulen weder berechtigt noch verpflichtet.

 

Zu Frage 3:

Vorweg ist festzuhalten, dass jedes derartige menschliche Schicksal zu bedauern ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit wäre das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bereit zu prüfen, inwieweit der verletzte Schüler hinsichtlich schulischer Belange bestmöglich unterstützt werden kann. Zumal entsprechende Vorbringen dazu nicht bekannt sind, kann dazu auch keine Aussage getroffen werden. Im Lichte der vorstehend dargestellten sowohl den Eltern des Schülers als auch deren Rechtsvertreter schriftlich zur Kenntnis gebrachten Rechtslage kann jedoch daraus keine Anerkennung einer Haftung abgeleitet werden.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.