4123/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.02.2010
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
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(5-fach) |
RUDOLF HUNDSTORFER Bundesminister
Stubenring 1, 1010 Wien Tel: +43 1 711 00 - 0 Fax: +43 1 711 00 - 2156 rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at www.bmask.gv.at DVR: 001 7001 |
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Frau Präsidentin des Nationalrates Parlament 1010 Wien |
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GZ: BMASK-90180/0005-III/1/2010 |
Wien, |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4409/J der Abgeordneten Andrea Gessl-Ranftl und Kolleginnen und Kollegen betreffend Federdruck-Pistolen (Kinder-Softguns) als Spielzeug wie folgt:
Frage 1:
Softguns gelten grundsätzlich nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 idgF, da die Bedingungen des § 1 („…die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen…“) nicht erfüllt sind; auch als Jagd- oder Sportwaffen sind Softguns nicht geeignet.
Softguns fallen somit entweder unter die Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, – in diesem Fall müssen sie Spielzeugcharakter aufweisen, also als Phantasiewaffen gestaltet sein – oder unter das Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, wenn sie als Nachbildungen echter Schusswaffen ausgeführt sind.
Auf Grund der Europäischen Norm EN 71 (Spielzeugnorm) gilt für Geschossspielzeug ein zulässiger Oberwert von 0,08 Joule mittlerer Bewegungsenergie der Geschosse. Das bedeutet, dass Spielzeug-Softguns über 0,08 Joule generell nicht zulässig sind.
Für die handelsüblichen Softguns, die echten Schusswaffen nachgebildet sind und daher kein Spielzeug darstellen, gilt hingegen die Schusswaffenähnliche ProdukteV, BGBl. II Nr. 185/1997, auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes 2004. Diese Verordnung greift aber erst über der Grenze von 0,08 Joule, da davon auszugehen ist, dass unterhalb dieses Wertes keine maßgebliche Verletzungsgefahr besteht und schärfere Bestimmungen als für Spielzeug wohl nicht vertretbar wären.
Die Schusswaffenähnliche ProdukteV verbietet jedenfalls die Abgabe dieser Softguns über 0,08 Joule an Personen unter 18 Jahre und bindet überdies den Verkauf dieser Produkte an den befugten Waffenhandel; eine Abgabe etwa auf Marktständen oder im Spielzeughandel ist daher für diese stärkeren Softguns nicht zulässig.
Eine Absenkung der Grenze von 0,08 Joule ist im Hinblick auf die Grenzwerte im Spielzeugbereich nicht beabsichtigt, zumal davon auszugehen ist, dass Verletzungen, die immer wieder im Zusammenhang mit Softguns berichtet werden, in aller Regel durch Produkte mit einer Schussenergie verursacht werden, die über 0,08 Joule liegt.
Frage 2:
Ein verpflichtendes Unterscheidungsmerkmal zwischen Softguns und echten Schusswaffen ist – abgesehen von Vollziehungsfragen - insofern schwierig, als einerseits davon auszugehen ist, dass Softgun-BesitzerInnen diese optische Unterscheidung entfernen oder übermalen würden und andererseits auch der umgekehrte Weg problematisch sein könnte, wenn echte Waffen als Softguns markiert und damit gewissermaßen getarnt werden. Zudem könnten im Reiseverkehr oder Fernabsatz Softguns aus anderen EU-Mitgliedstaaten problemlos in Österreich eingeführt werden, womit eine durchgängige Kennzeichnung aller Softguns unmöglich wäre.
Frage 3:
Das Produktsicherheitsgesetz 2004 erlaubt nur Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens – richtet sich also grundsätzlich nur an HerstellerInnen und VertreiberInnen. Ein Verwendungsverbot für bestimmte Altersgruppen ist auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes 2004 bzw. der Produksicherheitsrichtlinienn 2001/95/EG nicht möglich.
Allerdings könnten hier Verbote auf Grund der Jugendschutzgesetze erlassen werden: So hat zB das Land Oberösterreich mit Verordnung Federdruckwaffen als jugendgefährdende Gegenstände eingestuft, womit diese für Jugendliche verboten sind und ihnen nicht überlassen werden dürfen.
Frage 4:
Diese Frage wäre an den für Spielzeug zuständigen Bundesminister für Gesundheit zu richten.
Mit freundlichen Grüßen