4128/AB XXIV. GP
Eingelangt am 23.02.2010
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordnete zum Nationalrat Korun, Freundinnen und Freunde, haben am 23. Dezember 2009 unter der Zahl 4186/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „’Integrationsvereinbarung’ als Ausweisungsgrund“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Vorab wird festgehalten, dass die im Bundesministerium für Inneres verfügbaren Zahlen auf quartalsmäßigen Mitteilungen der Länder und auf deren Erhebungen beruhen.
2007:
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erfüllte IV |
5.485 |
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erfüllte IV gem. § 14 Abs. 5 Z 1 |
2.390 |
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erfüllte IV gem. § 14 Abs. 5 Z 2 |
531 |
2008:
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erfüllte IV |
4.655 |
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erfüllte IV gem. § 14 Abs. 5 Z 1 |
604 |
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erfüllte IV gem. § 14 Abs. 5 Z 2 |
1.292 |
2009:
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erfüllte IV |
5.219 |
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erfüllte IV gem. § 14 Abs. 5 Z 1 |
250 |
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erfüllte IV gem. § 14 Abs. 5 Z 2 |
1.979 |
Zu den Fragen 4, 6, 7, 32 bis 34:
Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.
Zu den Fragen 5, 8 und 12 bis 16:
Von den zuständigen Behörden wurden insgesamt drei Ausweisungen wegen Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung berichtet.
Zwei Fälle betreffen Oberösterreich und ein Fall betrifft Niederösterreich.
Die Ausweisung erfolgte, da sich die betreffende Person trotz Aufforderung ohne Angabe von Gründen weigerte, die Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Gegen die Ausweisung wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
Über die betreffende Person wurde keine Schubhaft verhängt und sie ist freiwillig ausgereist.
Hier wurde ein Ausweisungsverfahren eingeleitet, welches jedoch nach Vorlage einer Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs nicht weiter betrieben wurde.
Die Ausweisung erfolgte, weil die betreffende Person den für die Erfüllung der Integrationsvereinbarung erforderlichen Deutsch-Integrationskurs nicht positiv absolviert hat. Gegen diese Ausweisung wurde Berufung erhoben, welche derzeit zur Entscheidung beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig ist.
Über diese Person wurde keine Schubhaft verhängt und es wird hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise der Ausgang des Berufungsverfahrens abgewartet werden.
Zu den Fragen 9, 10, 17 und 30:
Gemäß § 14 Abs. 6 NAG hat der Bundesminister für Inneres nähere Bestimmungen über die Durchführung von Integrationskursen und Nachweisen durch Verordnung zu erlassen. In der Anlage B der Intergrationsvereinbarungs–Verordnung wird im Rahmencurriculum die Gliederung des Inhaltes des Deutsch-Integrationskurses geregelt.
Das Kursangebot für den Deutsch-Integrationskurs enthält die Vermittlung von Kenntnissen der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen alltäglicher Texte sowie von Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur Vermittlung der europäischen und demokratischen Grundwerte.
Die Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich wird an der Ausstellung des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch – Integrationskurses gemessen und obliegt der Beurteilung im Einzelfall.
In § 14 Abs. 5 NAG normiert der Gesetzgeber taxativ jene Tatbestände, mit deren Vorliegen die Integrationsvereinbarung erfüllt ist.
Darüber hinaus kann Fremden Integrationsförderung gewährt werden. Hierzu sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.
Zu Frage 11:
Es ist gesetzlich normiert, wann die Integrationsvereinbarung als erfüllt gilt.
Darüber hinaus wird auf die Ausführungen zu den Fragen 9, 10, 17 und 30 verwiesen.
Zu den Fragen 18 bis 28 und 35 bis 43:
Der Nationale Aktionsplan für Integration wurde von der Bundesregierung am 19. Jänner 2010 im Ministerrat beschlossen. Kenntnisse der deutschen Sprache als künftige Vorraussetzung für dauerhafte Zuwanderung sind ein Kernelement im Nationalen Aktionsplan, denn Sprachkenntnisse stellen zweifellos einen Schlüssel für erfolgreiche Integration dar. Der Bedeutung von Deutschkenntnissen als ein wesentliches Element für erfolgreiche Integration wurde durch zahlreiche Ziele im Aktionsplan Rechnung getragen: Im Nationalen Aktionsplan für Integration wird zwischen den erforderlichen Deutschkenntnissen im Rahmen der Integrationsvereinbarung und jenen, die vor Zuzug vorausgesetzt werden, unterschieden: Das Niveau im Rahmen der Integrationsvereinbarung soll auf das Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens angehoben werden. Bis dato besteht das A2-Niveau, jedoch hat sich gezeigt, dass Kenntnisse auf dieser Stufe nicht ausreichen, um sich etwa in den Arbeitsmarkt erfolgreich zu integrieren.
Der Prozess zur Erstellung des Nationalen Aktionsplans für Integration wurde durch die Steuerungsgruppe seit dem Frühjahr 2009 umfassend begleitet. Im Rahmen von mehreren Stellungnahmenmöglichkeiten wirkten die Steuerungsgruppenmitglieder an der inhaltlichen Ausgestaltung des Nationalen Aktionsplans mit. Ferner wurde im Rahmen des Erstellungsprozesses des Nationalen Aktionsplans mit zahlreichen Fachleuten aus Wissenschaft und Praxis in einen umfangreichen Dialog getreten. Selbstverständlich werden auch weiterhin Expertisen von anerkannten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern über den gesamten Querschnittsbereich der Integration eingeholt, da die Sichtung zu diversen Integrations-Thematiken ergab, dass nicht immer einheitliche wissenschaftliche Thesen vertreten werden. Das Bundesministerium für Inneres ist daher bemüht, auch weiterhin renommierte Expertinnen und Experten in den Umsetzungsprozess zu integrieren. Die gesetzlichen Änderungen werden folglich als Regierungsvorlage, in welcher die genauen Rahmenbedingungen und Wege der Umsetzung konkretisiert werden, im Rahmen des Gesetzwerdungsprozesses in den Nationalrat eingebracht und umfassend zur Diskussion gestellt. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Umsetzungen werden selbstverständlich auch die unterschiedlichen Verhältnisse und Umstände bestmöglich berücksichtigt, um für die gesamte in Österreich lebende Bevölkerung förderliche Rahmenbedingungen für erfolgreiche Integration zu schaffen.
Zu Frage 29:
Wenn ein(e) Zuwander/in über die geforderten Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt und einen Nachweis darüber erbringt, so hat er/sie den Tatbestand des § 14 Abs. 5 Z 5 NAG erfüllt.
Zu Frage 31:
Durch das Modul 1 ist vorgesehen, Personen bei Notwendigkeit die Fähigkeit des Lesens und Schreibens zu vermitteln.
Gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 NAG sind Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres hohen Alters die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann, von der Verpflichtung ausgenommen.