4136/AB XXIV. GP
Eingelangt am 25.02.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
Bundesministerium
für
Unterricht, Kunst und Kultur
Frau Geschäftszahl: BMUKK-10.000/0011-III/4a/2010
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 23. Februar 2010
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4246/J-NR/2010 betreffend Ausschreibung der Stelle eines Direktors/einer Direktorin an der HTBLA, BHAK, BHAS Wien 3 Ungargasse, (Schulzentrum Ungargasse), die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 18. Jänner 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Wie auch im einleitenden Teil der Anfrage ausgeführt, wurde mit GZ BMUKK-618/0111-III/5b/2009 am 12. September 2009 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung die Stelle einer Direktorin/eines Direktors der Verwendungsgruppe L1 bzw. Entlohnungsgruppe l1 an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt in 1030 Wien, Ungargasse 69, nach dem üblichen Ausschreibungstext ausgeschrieben. Nachdem es sich im vorliegenden Fall um mehrere, in einem Verbund stehende Schulen handelt, wurde im Einvernehmen mit dem Stadtschulrat für Wien die bedeutendste Schultype (HTL) als jene Schule vorgesehen, für die die Schulleitungsbesetzung formal erfolgen sollte. Gleichzeitig wäre eine Betrauung mit der Leitung der HAK/HAS erfolgt. Dabei handelt es sich um eine gewöhnliche Vorgangsweise, wenn eine Schulleitung für mehrere Schultypen bestellt werden soll. Die Ernennung und organisatorische (dienstrechtliche, PM SAP-systematische) Anbindung erfolgt für einen Schultyp und die dienstrechtliche Mitbetrauung für die anderen Schultypen.
Der Text der Ausschreibung entspricht inhaltlich den seitens des Stadtschulrates für Wien beantragten Anforderungen an die zu ernennende Leiterin bzw. an den zu ernennenden Leiter. Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur geht davon aus, dass die Landesschulräte/der Stadtschulrat für Wien in den Ausschreibungsanträgen an die Zentralleitung auf sich aus schulstandortspezifischen Besonderheiten ergebende spezielle oder zusätzliche Anforderungen an eine zukünftige Schulleiterin bzw. einen zukünftigen Schulleiter Bedacht nehmen und berücksichtigt allfällig gewünschte Ausschreibungsinhalte, soweit dies den speziellen Schulschwerpunkten entspricht, rechtlich zulässig ist und sich umfangmäßig in einem angemessenen Rahmen bewegt.
Zu Fragen 2 und 3:
Gemäß § 207 e des Beamten-Dienstrechtsgesetzes hat die Dienstbehörde dem Schulgemeinschaftsausschuss oder dem Schulforum und dem Dienststellenausschuss (den Dienststellenausschüssen) der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerberinnen bzw. Bewerber zu übermitteln. Der Schulgemeinschaftsausschuss (das Schulforum) und der Dienststellenausschuss (die Dienststellenausschüsse) haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Dienstbehörde hat die Stellungnahmen samt den Bewerbungsunterlagen dem Kollegium des Landesschulrates zeitgerecht vor der Erstattung der Ernennungsvorschläge zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber keine formal geregelten Mitwirkungsmöglichkeiten von schulischen Gruppierungen im Rahmen der Schulleitungsbesetzungsverfahren vorgesehen.
Interessensgruppen, Organisationseinheiten usw. ist es unbenommen Stellungnahmen, Eingaben, Anträge in einem Verfahren einzubringen, die jedoch nicht die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte schmälern oder den Inhalt der Entscheidung – nachdem dazu ein bestimmtes Verfahren zur Findung vorgesehen ist – unmittelbar beeinflussen können.
Üblicherweise wird seitens der Landesschulräte/des Stadtschulrates für Wien mit dem Dreiervorschlag des Kollegiums für die Besetzung einer Planstelle auch eine allenfalls vorhandene Stellungnahme des Dienststellen- und Schulgemeinschaftsausschusses vorgelegt. Bis zum heutigen Tag ist im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur kein Dreiervorschlag des Kollegiums des Stadtschulrates für Wien betreffend die gegenständliche Schulleitung eingelangt.
Zu Frage 4:
Unter Hinweis auf die Ausführungen zu den Fragen 1 bis 3 wird ergänzend festgestellt, dass die Leitung des SchülerInnenheims personell von der Schulleitung getrennt zu sehen ist und unterschiedliche Anforderungen an die jeweilige Person der Leiterin bzw. des Leiters zu stellen sind.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.