4150/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.03.2010
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0020-III/4a/2010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 8. März 2010

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4347/J-NR/2010 betreffend Dienstaufsichtsbeschwerde, die die Abg. Ursula Haubner, Kolleginnen und Kollegen am 29. Jänner 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Die gegenständliche Dienstaufsichtsbeschwerde ist bekannt. Diese wurde bereits vom zuständigen Dienstvorgesetzten sorgfältig geprüft und beantwortet.

 

Zu Frage 2:

Privatschulrechtliche Angelegenheiten wie u.a. Verleihung und Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes fallen in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung III/3 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, welche Frau MR Mag. Götz leitet. Es bedarf keines gesonderten Dienstauftrages an die Abteilung bzw. Abteilungsleiterin, Agenden, die den Aufgabenbereich der zuständigen Organisationseinheit betreffen, wahrzunehmen. Vielmehr liegt es in der Eigenverantwortung der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, ihre Aufgaben selbständig durchzuführen. Hinsichtlich Frau Mag. Weiser wird auf die Beantwortung der Frage 6 verwiesen.

 

Bei der Visitation der angesprochenen Schule handelte es sich um eine Beweisaufnahme im Rahmen des Verfahrens zum allfälligen Entzug des Öffentlichkeitsrechtes gemäß § 16 des Privatschulgesetzes. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen wird auf den benannten § 16 Privatschulgesetz iVm §§ 37, 39 Abs. 2, 45 Abs. 2, 46 und 54 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hingewiesen. Die Beweisaufnahme verfolgte den Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes für einen allfälligen Entzug des Öffentlichkeitsrechtes. Die Erkenntnisse werden neben der Verwertung der übrigen Beweismittel unter Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung im allenfalls zu erlassenden Bescheid der Entscheidungsfindung dienen.

 

Zu Frage 3:

Es ist die Aufgabe der Rechtsabteilung, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen. Im Übrigen darf festgehalten werden, dass es sich bei der so bezeichneten „Montessorischule“ um eine Volksschule im Sinne des Schulorganisationsgesetzes handelt, also um eine Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, die didaktisch nach den Grundsätzen der Montessoripädagogik geführt werden kann (deren Konzept Frau MR Mag. Götz vertraut ist). Die Führung der benannten Schule ist jedoch nur innerhalb des rechtlichen Rahmens, welcher für Volksschulen vom Gesetzgeber vorgegeben ist, zulässig.

 

Zu Frage 4:

Die zuständige Abteilung III/3 sowie im internen Verkehr die Abteilung I/1 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur sind gegenständlich befasst.

 

Zu Frage 5:

Der Stadtschulrat für Wien wurde hinzugezogen.

 

Zu Frage 6:

Frau Mag. Weiser, zuständige Juristin für Privatschulangelegenheiten im Bereich des Stadtschulrates für Wien, wurde im Amtshilfeverfahren vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur als Sachverständige beigezogen.

 

Zu Frage 7:

Ja, es handelt sich hierbei um eine Niederschrift im Sinne des § 14 AVG. Im Übrigen darf auf die gegenständlichen Bestimmungen des AVG verwiesen werden.

 

Zu Fragen 8 und 9:

Die Vorgehensweise der zuständigen Abteilungsleiterin ist in Entsprechung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens rechtlich korrekt. Die gegenständliche Dienstaufsichtsbeschwerde wurde bereits vom zuständigen Dienstvorgesetzten Herrn Sektionschef Mag. Stelzmüller sorgfältig geprüft und mit Schreiben vom 26. Jänner 2010 beantwortet. Weder Frau MR Mag. Götz noch Frau Mag. Weiser haben im Zuge des Ermittlungsverfahrens dienstrechtliche Pflichten verletzt, es besteht daher kein Anlass für Konsequenzen für die Beteiligten im Zusammenhang mit gegenständlichem Augenschein.

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.